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und dann, wenn sie sich nach der pflichtmaͤssigen
Pruͤfung uͤberzengt haͤlt, daß es gesezlich
begründet ist, das Zeugniß darüber (nach
dem Formular Zifer 36.) auszustellen,
wobei ebenfalls jene Vorschriften, welche
jum 7. Titel (S. :28. bis : 34.) gegeben
sind, mit aller Sorgfalt berücksichriger,
und, so weit sie hieher gehören, in Anwendung
gebracht werden müssen; dieses Zeugniß
ist hierauf nebst den dazu nöthigen Ausweisen
an das vorgesezte General-Kreisoder
Lokal-Kommissariat einzusenden.
. 317. Ist dieses überzeugt, daß keine
nähern Ausweise und Ergänzungen mehr ersoderlich,
daß das Entlassungsgesuch pflichtmässig
instruirt, und durch die Konfkrixtions-Behörde
alles gesezlich hergestellt wurde,
so hat dasselbe darüber, und daß
nichts gegen das Gesuch zu erinnern sey, seine
Bestätigung an der in dem Formular bezeichneten
Stelle beizufügen, und dieses Zeugniß
sodann nebst dem Belege lediglich unter
einem Ueberschlage an das betrefsende General;
oder Artillerie: Brigade: Kemmando zu
übersenden.
. 318. Da diese Emlassungs-Fälle vollstandig
ausgewiesen sern müssen, da ferner
hiebei von den Zivil: Beherden die sorgfältigste
und gewissenhafteste Aufmerksamkeit
bei der Instruirung und Berichtigung derselben,
so wie in der Ausfsertigung und Unterschreibung
der Zeugnisse, wofür sie verantwortlich
sind, erwartet wird, so hat
das General oder Artillerie-Brigade-Kommando
ohne weitere An-1198
frage dem Regimente oder Vataillen die
Weisung zu ertheilen, daß der Seidat normalmäßig
entlassen werde.
Die sämtlichen General-, so wie das Artillerie:
Brigade Kommando müssen die Zeugnisse
nebst den Belegen von allen solchen im
Laufe eines Vierteljahres bei den untergebenen
Korps entweder auf den Grund der im
Art. 94. bestimmten, oder durch Einstellung
statt gehabten Entlassungen am Ende jeden
Bierteljahre#s zur Einsicht unfehlbar einsenden.
I. 3ro. In dem Anbetracht der, bei
diesen Entlassungs-Fällen zum Grunde liegenben
dringenden Rothwendigkeit müssen
solche Enelassungen auchdann noch,
wenn die Regimenter und Bataillons
sich im Felde befinden, und
aus wichtigen unvorgesehenen Umständen die
Beabschiedung der Ausgedienten auf einige
Zeit nothwendig auogesezt werden müßte,
ohne weiters ertheilt werden.
é. 320. Wenn je eine Zivil: Behärde einen
Soldaten, bevor ihm auf die oben vorgeschriebene
Art die förmliche Entlassung aus
den Kriegsdiensten erkheilt ist, und derselbe
sich mit seinem Abschiede gehörig ausgewiesen
hat, die Ansässigmachung und Verheurathung
bewilligen würde, so hat das
General-Kommando, welchem hierüber die
dienstliche Anzeige geschieht, hievon das einschlägige
General-Kreis-Kommissariat alsogleich
in Kenntniß zu sezen, damit dasselbe
das Erfoderliche zur Vollziehung des Art. 200.
im 19. Titel des Konskriptions: Gesezes besorge.
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