Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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und  dann,  wenn  sie  sich  nach  der  pflichtmaͤssigen
  Pruͤfung  uͤberzengt  haͤlt,  daß  es  gesezlich
  begründet  ist,  das  Zeugniß  darüber  (nach
dem  Formular  Zifer  36.)  auszustellen,
wobei  ebenfalls  jene  Vorschriften,  welche
jum  7.  Titel  (S.  :28.  bis  :  34.)  gegeben
  sind,  mit  aller  Sorgfalt  berücksichriger,
und,  so  weit  sie  hieher  gehören,  in  Anwendung
  gebracht  werden  müssen;  dieses  Zeugniß
  ist  hierauf  nebst  den  dazu  nöthigen  Ausweisen
  an  das  vorgesezte  General-Kreisoder
  Lokal-Kommissariat  einzusenden.

.  317.  Ist  dieses  überzeugt,  daß  keine
nähern  Ausweise  und  Ergänzungen  mehr  ersoderlich,
  daß  das  Entlassungsgesuch  pflichtmässig
  instruirt,  und  durch  die  Konfkrixtions-Behörde
  alles  gesezlich  hergestellt  wurde,
  so  hat  dasselbe  darüber,  und  daß
nichts  gegen  das  Gesuch  zu  erinnern  sey,  seine
  Bestätigung  an  der  in  dem  Formular  bezeichneten
  Stelle  beizufügen,  und  dieses  Zeugniß
  sodann  nebst  dem  Belege  lediglich  unter
einem  Ueberschlage  an  das  betrefsende  General;
  oder  Artillerie:  Brigade:  Kemmando  zu
übersenden.

.  318.  Da  diese  Emlassungs-Fälle  vollstandig
  ausgewiesen  sern  müssen,  da  ferner
hiebei  von  den  Zivil:  Beherden  die  sorgfältigste
  und  gewissenhafteste  Aufmerksamkeit
bei  der  Instruirung  und  Berichtigung  derselben,
  so  wie  in  der  Ausfsertigung  und  Unterschreibung
  der  Zeugnisse,  wofür  sie  verantwortlich
  sind,  erwartet  wird,  so  hat
das  General  oder  Artillerie-Brigade-Kommando
  ohne  weitere  An-1198



frage  dem  Regimente  oder  Vataillen  die
Weisung  zu  ertheilen,  daß  der  Seidat  normalmäßig
  entlassen  werde.

Die  sämtlichen  General-,  so  wie  das  Artillerie:
  Brigade  Kommando  müssen  die  Zeugnisse
  nebst  den  Belegen  von  allen  solchen  im
Laufe  eines  Vierteljahres  bei  den  untergebenen
  Korps  entweder  auf  den  Grund  der  im
Art.  94.  bestimmten,  oder  durch  Einstellung
statt  gehabten  Entlassungen  am  Ende  jeden
Bierteljahre#s  zur  Einsicht  unfehlbar  einsenden.

I.  3ro.  In  dem  Anbetracht  der,  bei
diesen  Entlassungs-Fällen  zum  Grunde  liegenben
  dringenden  Rothwendigkeit  müssen
solche  Enelassungen  auchdann  noch,
wenn  die  Regimenter  und  Bataillons
  sich  im  Felde  befinden,  und
aus  wichtigen  unvorgesehenen  Umständen  die
Beabschiedung  der  Ausgedienten  auf  einige
Zeit  nothwendig  auogesezt  werden  müßte,
ohne  weiters  ertheilt  werden.

é.  320.  Wenn  je  eine  Zivil:  Behärde  einen
  Soldaten,  bevor  ihm  auf  die  oben  vorgeschriebene
  Art  die  förmliche  Entlassung  aus
den  Kriegsdiensten  erkheilt  ist,  und  derselbe
sich  mit  seinem  Abschiede  gehörig  ausgewiesen
hat,  die  Ansässigmachung  und  Verheurathung
  bewilligen  würde,  so  hat  das
General-Kommando,  welchem  hierüber  die
dienstliche  Anzeige  geschieht,  hievon  das  einschlägige
  General-Kreis-Kommissariat  alsogleich
  in  Kenntniß  zu  sezen,  damit  dasselbe
das  Erfoderliche  zur  Vollziehung  des  Art.  200.
im  19.  Titel  des  Konskriptions:  Gesezes  besorge.


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