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Zum fuͤnfzehnten Titel.
Von der Beabschiedung der
Ausgedienten.
§ 332. Denjenigen Soldaten, welche
gemäß Art. r71. nach der vollendeten
Dienstzeit auf ihre Entlassung in Frie-
denszeicten Anspruch machen können, wird
ein militärischer Abschied (gemäß dem For-
mular in der Anlage Zifer 33.) aus-
gefertiget, auf dessen Vorzeigung sie unge-
hindert zur Ansässigmachung, Verehelichung
u. s. w. nach der für dieselben im 17. Titel
vorgeschriebenen Begünstigungz zugelassen wer-
den sollen. Für die Ausfertigung dieses Ab-
schiedes haben sie, so wie jene Soldaten,
welche wegen einer ihnen durch den Dienst
zugegangenen Gebrechlichkeit nicht mehr fort-
dienen können, und ihre Entlassung verlan-
en, nichts zu bezahlen.
I. 333. Alle durch die Konfkription ein-
gereihren, und durch freiwillige Anwerbung
zugehenden Leute müssen zur Erfüllung der
im Art. 171. rücksichtlich der Kriegs=
zeiten festgesezten Bestimmung insbesondere
darauf verpflichtert werden, daß sie, wenn
ihre bestimmte, oder wie immer
eingegangene Dienstzeit sich wäh-
rend eines Krieges endiget, bis zur
Zeit, wo die Armee wieder durch
die Konskription vollzählig ge-
macht wird, fortzudienen verbun-
den sind. Wemn also ein Soldar — sey
er durch freiwillige Anwerbung, oder durch
konskriptionsmäßige Einreihung zugegangen,
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seine sechsjährige Dienstzeit in Kriegszeiten,
z. B. im Julius dieses Jahrs endiger, so
kann er dennoch nicht eher, als am ersten
Mätz des darauf folgenden Jahres auf seine
Entlassung Anspruch machen, weil er
dann erst seiner Verbindlichkeit
volles Genüge geleistet har, und
ihm auch ein fermlicher Abschied erheilt
wird.
§. 334. Nach der im Art. 17 r. rücksicht-
lich der eigentlichen Beendigung der Dienst-
zeit allgemein festgesezten Norm, bedarf
es beim Ausbruche eines Krieges
niche jedesmal eines besondern
Befehls zur Einstellung der Abschiedser-
theilungen, indem sich die Festsezung der
sechsjährigen Dienstzeit ausdrücklich nur
auf die Friedenszeiten bezieht, und
der für die Vertheidigung des Vaterlandes
bestimmte Krleger sowohl durch die ihm ge-
sezlich auferlegte, als auch bei seiner Ver-
pflichtung übernommene Verbindlichkeit für
den Fall eines Krieges noch nicht von
der gänzlichen Erfüllung seiner
Obliegenheit entbunden ist, derselbe
sohin seine. Zeit in dieser Hinsicht, und für
diesen Fall keineswegs als ausge-
dient betrachten kann.
I. 335. Es wird indessen, soweit es nur
immer die Enrfernung der Armee von den
Grenzen des Reichs, oder andere besondere
Umstände zulassen, der Bedacht darauf ge-
nommen werden, daß die, welche zur Zeit
eines Krieges ihre sechsjahrige Dienstzeit zu-
rücklegen, in die Reserve: Bataillons einge-