Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1205 —— — 
Zum fuͤnfzehnten Titel. 
Von der Beabschiedung der 
Ausgedienten. 
§ 332. Denjenigen Soldaten, welche 
gemäß Art. r71. nach der vollendeten 
Dienstzeit auf ihre Entlassung in Frie- 
denszeicten Anspruch machen können, wird 
ein militärischer Abschied (gemäß dem For- 
mular in der Anlage Zifer 33.) aus- 
gefertiget, auf dessen Vorzeigung sie unge- 
hindert zur Ansässigmachung, Verehelichung 
u. s. w. nach der für dieselben im 17. Titel 
vorgeschriebenen Begünstigungz zugelassen wer- 
den sollen. Für die Ausfertigung dieses Ab- 
schiedes haben sie, so wie jene Soldaten, 
welche wegen einer ihnen durch den Dienst 
zugegangenen Gebrechlichkeit nicht mehr fort- 
dienen können, und ihre Entlassung verlan- 
en, nichts zu bezahlen. 
I. 333. Alle durch die Konfkription ein- 
gereihren, und durch freiwillige Anwerbung 
zugehenden Leute müssen zur Erfüllung der 
im Art. 171. rücksichtlich der Kriegs= 
zeiten festgesezten Bestimmung insbesondere 
darauf verpflichtert werden, daß sie, wenn 
ihre bestimmte, oder wie immer 
eingegangene Dienstzeit sich wäh- 
rend eines Krieges endiget, bis zur 
Zeit, wo die Armee wieder durch 
die Konskription vollzählig ge- 
macht wird, fortzudienen verbun- 
den sind. Wemn also ein Soldar — sey 
er durch freiwillige Anwerbung, oder durch 
konskriptionsmäßige Einreihung zugegangen, 
1200 
seine sechsjährige Dienstzeit in Kriegszeiten, 
z. B. im Julius dieses Jahrs endiger, so 
kann er dennoch nicht eher, als am ersten 
Mätz des darauf folgenden Jahres auf seine 
Entlassung Anspruch machen, weil er 
dann erst seiner Verbindlichkeit 
volles Genüge geleistet har, und 
ihm auch ein fermlicher Abschied erheilt 
wird. 
§. 334. Nach der im Art. 17 r. rücksicht- 
lich der eigentlichen Beendigung der Dienst- 
zeit allgemein festgesezten Norm, bedarf 
es beim Ausbruche eines Krieges 
niche jedesmal eines besondern 
Befehls zur Einstellung der Abschiedser- 
theilungen, indem sich die Festsezung der 
sechsjährigen Dienstzeit ausdrücklich nur 
auf die Friedenszeiten bezieht, und 
der für die Vertheidigung des Vaterlandes 
bestimmte Krleger sowohl durch die ihm ge- 
sezlich auferlegte, als auch bei seiner Ver- 
pflichtung übernommene Verbindlichkeit für 
den Fall eines Krieges noch nicht von 
der gänzlichen Erfüllung seiner 
Obliegenheit entbunden ist, derselbe 
sohin seine. Zeit in dieser Hinsicht, und für 
diesen Fall keineswegs als ausge- 
dient betrachten kann. 
I. 335. Es wird indessen, soweit es nur 
immer die Enrfernung der Armee von den 
Grenzen des Reichs, oder andere besondere 
Umstände zulassen, der Bedacht darauf ge- 
nommen werden, daß die, welche zur Zeit 
eines Krieges ihre sechsjahrige Dienstzeit zu- 
rücklegen, in die Reserve: Bataillons einge-
	        
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