Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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reiht, und nur zum Dienste im Innern, 
oder an den Grenzen des Reichs bis zu ih- 
rer Beabschiedung an dem oben bemerkten 
Zeitpunkte verwendet werden, woruͤber jedoch 
die jedesmalige Verfügung nach 
Lage der Verhältnisse, und der 
dieser Bedachtnahme entgegen ste- 
henden Hindernisse vorbehalten 
bleibt. 
6. 336. Diejenigen Soldaten, welche we- 
gen einer ihnen zugegangenen Gebrechlichkeit 
nicht mehr fortdienen können, sie mögen ihre 
Dienstzeit schon wirklich vollendet haben, 
oder nicht, dürfen zu jeder Zeit auf ihr 
Begehren ohne weiters entlassen werden; 
sie müssen aber entlassen werden, 
wenn sie ihre Untauglichkeit durch die mili- 
tdrischen Dienstverrichtungen nicht erhalten 
haben. 
&. 337. Den im Art. 171, enthaltenen 
Bestimmungen ungeachtet, wirken die im 
7. Titel Art. 94. festgesezten drei Entlas- 
sungs-Fälle, indem sie auf unumgängliche 
Nothwendigkeit begründet sind, dennoch der- 
gestalt fort, daß den Ausgedienten 
um so viel mehr, sobald das Erfoderliche 
nach Vorschrift beigebracht, und auf dem 
gesezlichen Wege eingeleitet worden ist, auch 
selbst in Kriegozeiten die Entlas- 
sung ohne Anfrage, und ohne einiges 
Hinderniß durch die General= Kommando 
nach Anleitung der Vorschriften zum Titel 
14, ertheilt werden soll. 
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Zum sechszehnten Titel. 
Von der Wiederanwerbung 
der Ausgedienten. 
H. 338. Da gemaͤß dem Art 177. kein ehe- 
mals uͤbliches Handgeld bezahlt wird, und des- 
halb in Art. 178. eine erhoͤhte Loͤhnung mit 
einer taͤglichen Zulage im Allgemeinen be- 
stimmt ist, so wird in dieser Beziehung für 
alle hieher gehörigen Fälle Folgendes als all- 
gemeine Vorschrift festgeseze: 
H. 330. Den durch eine fseiwillige An- 
werbung etwa nach Umstäuden zugehenden 
Ausländern wird das bestimmte Hand- 
geld, wie es durch die bisher bestehende Nor- 
mal= Verordnung verfägt ist, und auch nach 
der namlichen darinn vorgeschriebenen Art 
bezahlt, wenn ste aber nach dieser vol- 
lendeten Dienstzeit eine neue sreiwillig 
eingehen wollen, so erhalten sie, wie jeder 
Jnländer, die im Art. 173. für die erste 
Wiederanwer bung als tägliche Zulage 
bestimmte Solds-Erhöhung, und fahren 
auch eben so mit den Inländern 
bei der folgenden Erneuerung der 
Dienstzeit fort, in der nämlichen 
Gradation und nach den nämli- 
chen Bedingungen diese Zulage 
zu geniessen. 
I. 340. Wenn der Ausländer im Krie- 
ge seine Dienstzeit endiget, und auf den 
als Entlassungs-Termin bestimmten ersten 
März seine Verbindlichkeit gaͤnzlich erfuͤllet 
hat, indessen keine Lust mehr bezeigte, eine 
neue Kapltulation auf 6, oder die unten im
	        
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