1207
reiht, und nur zum Dienste im Innern,
oder an den Grenzen des Reichs bis zu ih-
rer Beabschiedung an dem oben bemerkten
Zeitpunkte verwendet werden, woruͤber jedoch
die jedesmalige Verfügung nach
Lage der Verhältnisse, und der
dieser Bedachtnahme entgegen ste-
henden Hindernisse vorbehalten
bleibt.
6. 336. Diejenigen Soldaten, welche we-
gen einer ihnen zugegangenen Gebrechlichkeit
nicht mehr fortdienen können, sie mögen ihre
Dienstzeit schon wirklich vollendet haben,
oder nicht, dürfen zu jeder Zeit auf ihr
Begehren ohne weiters entlassen werden;
sie müssen aber entlassen werden,
wenn sie ihre Untauglichkeit durch die mili-
tdrischen Dienstverrichtungen nicht erhalten
haben.
&. 337. Den im Art. 171, enthaltenen
Bestimmungen ungeachtet, wirken die im
7. Titel Art. 94. festgesezten drei Entlas-
sungs-Fälle, indem sie auf unumgängliche
Nothwendigkeit begründet sind, dennoch der-
gestalt fort, daß den Ausgedienten
um so viel mehr, sobald das Erfoderliche
nach Vorschrift beigebracht, und auf dem
gesezlichen Wege eingeleitet worden ist, auch
selbst in Kriegozeiten die Entlas-
sung ohne Anfrage, und ohne einiges
Hinderniß durch die General= Kommando
nach Anleitung der Vorschriften zum Titel
14, ertheilt werden soll.
1203
Zum sechszehnten Titel.
Von der Wiederanwerbung
der Ausgedienten.
H. 338. Da gemaͤß dem Art 177. kein ehe-
mals uͤbliches Handgeld bezahlt wird, und des-
halb in Art. 178. eine erhoͤhte Loͤhnung mit
einer taͤglichen Zulage im Allgemeinen be-
stimmt ist, so wird in dieser Beziehung für
alle hieher gehörigen Fälle Folgendes als all-
gemeine Vorschrift festgeseze:
H. 330. Den durch eine fseiwillige An-
werbung etwa nach Umstäuden zugehenden
Ausländern wird das bestimmte Hand-
geld, wie es durch die bisher bestehende Nor-
mal= Verordnung verfägt ist, und auch nach
der namlichen darinn vorgeschriebenen Art
bezahlt, wenn ste aber nach dieser vol-
lendeten Dienstzeit eine neue sreiwillig
eingehen wollen, so erhalten sie, wie jeder
Jnländer, die im Art. 173. für die erste
Wiederanwer bung als tägliche Zulage
bestimmte Solds-Erhöhung, und fahren
auch eben so mit den Inländern
bei der folgenden Erneuerung der
Dienstzeit fort, in der nämlichen
Gradation und nach den nämli-
chen Bedingungen diese Zulage
zu geniessen.
I. 340. Wenn der Ausländer im Krie-
ge seine Dienstzeit endiget, und auf den
als Entlassungs-Termin bestimmten ersten
März seine Verbindlichkeit gaͤnzlich erfuͤllet
hat, indessen keine Lust mehr bezeigte, eine
neue Kapltulation auf 6, oder die unten im