Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

584  Staatsbeiträge  für  Volksschulen
wie  später  durch  das  Lehrerbesoldungsgesetz  zur  stellen  für  die  Stelle  eines  ersten  oder  allein-Unterstützung
  unvermögender  Schulgemeinden  stehenden  Lehrers,  der  die  Amtszulage  (§24
staatliche  Fonds  in  bestimmter  Höhe  festgelegt  Abs.  2)  erhält,  ein  fernerer  Staatsbeitrag  in  Höhe
worden.  Sowohl  die  aus  diesem  Fonds  (s.  IV)  dieser  Zulage  gezahlt.  Der  Staatsbeitrag  wird
den  Schulverbänden  gewährten  Beihllfen,  wie  bis  zur  Höchstzahl  von  25  Schulstellen  für  jede
auch  die  daneben  gewährten  widerruflichen  Bei=  politische  Gemeinde  gewährt.  Wegen  des  Ruhens
hilfen  (s.  II)  werden  Ergänzungszuschüsse  ge=  der  Staatsbeiträge  s.  §  43  Abs.  5.  Der  Gesamtbenannt.
  Den  Gegensat  hierzu  bilden  die  eigent-  trag  dieser  Staatsbeiträge  beträgt  1911  (Kap.  121
lichen  Staatsbeiträge  (Staatszu-Tit.  32)  37  690  000  K.  Für  diejenigen  Lehrerschüsse
  —  (.  III),  auf  welche  der  einzelne  stellen,  für  welche  der  Staat  den  Besoldungsbei-Schulverband
  einen  Rechtsanspruch  hat  (s.  hier=  trag  an  den  Schulverband  gewährt,  wird  außerzu
  AusfAnw.  vom  2.  Juli  1907  —  U  ZBl.  633).  dem  aus  der  Staatskasse  ein  jährlicher  Zuschuß
II.  Ohne  gesetzliche  Verpflichtung  hat  der  von  je  337.4  und  für  Lehrerinstellen  dieser  Art
Staat  bisher  für  unvermögende  Schulgemeinden  ein  jährlicher  Zuschuß  von  je  184  4  an  die
sowohl  für  die  laufende  Unterhaltung  wie  Alterszulagekasse  (s.  Lehrerbefür
  Baukosten  erhebliche  Mittel  ausgewendet  soldung  II  2b)  des  betreffenden  Beund
  wendet  sie  auch  jetzt  noch  auf.  Der  zirkes  gezahlt  und  dem  Schulverband  auf  seinen

 

Staatshaushalt  des  Jahres  1911  setzt  zu  diesen
Zwecken  aus:  Kap.  121  Tit.  34  zu  Ergänzungszuschüssen
  an  Schulverbände  zu  laufenden  Ausgaben
  der  Schulunterhaltung  rund  14  739  298
(einschl.  der  unter  IV  erwähnten  Fonds  von

2,95  und  2,7  Mill.  Mark);  Tit.  36  zur  Errichtung

neuer  Schulstellen  rund  1  110  243  .4;

Beitrag  zur  Kasse  angerechnet  (s.  U  BBl.  1910,
306).  In  Schulverbänden  mit  nicht  mehr  als
7  Schulstellen  wird  ein  weiterer  jährlicher  Zuschuß
  von  135  K  für  die  Lehrerstelle  und  70  ./.
für  die  Lehrerinstelle  gezahlt.  Der  Betrag
dieser  letzten  Zuschüsse  beziffert  sich  1911  (Kap.
121  Tit.  35)  auf  32  210  000  KA.  —  Die  vorge-Tit.

  38  zur  Unterstützung  bei  Ele  mentar=  dachten  Staatsbeiträge  und  Staatszuschüsse
schulbauten  4  Mill.  Mark.  Die  Ergänzunge=  (§§8  43—46,  49)  sind  vom  1.  April  1909  ab  in
zuschüsse  zu  laufenden  Schulunterhaltungskosten  denjenigen  Gemeinden  endgültig  fortgefallen,  wo“
bei  Errichtung  neuer  Schulstellen  werden  sie  den  Betrag  von  2  v.  H.  des  Veranlagungswiderruflich
  und,  wenn  auch  auf  mehrere  Jahre,  solls  nicht  überstiegen,  welches  der  Gemeindebenur
  auf  die  Dauer  des  Bedürfnisses  gewährt;  steuerung  der  Einkommen  von  mehr  als  900  .4

sie  dürfen  aber  nicht  willkürlich  zurückgezogen
werden  (Uh#Bl.  1899,  319;  1900,  637;  1901,
221).
Regierungen,  welchen  zu  diesem  Behuf  ein  bestimmter
  Anteil  an  dem  Fonds  zur  Verfügung
gestellt  ist  (Erl.  vom  11.  März  1910  —  UnBBl.
S.  430,  441).

III.  G  esee  ßlich  war  der  Staat  bisher  und
bleibt  es  auch  in  der  Folge  (G.  vom  28.  J

zwecke  verpflichtet.

1.  Das  Lehrerbesoldungsgesetzvom
26.  Mai  1909  (s.  Diensteinkommen  der
Volksschullehrer)  bestimmt  über  die
Beiträge  zum  Diensteinkommen  im  nschluh  an
die  G.  vom  14.  Juni  1888  (GS.  240),  1.  März
1889  (GS.  64)  und  3.  März  1897  (G.  25)
in  den  §§  43  ff.,  daß  aus  der  Staatskasse  ein
jährlicher  Beitrag  zu  dem  Diensteinkommen
der  Lehrer  und  Lehrerinnen  und,  soweit  er
hierzu  nicht  erforderlich  ist,  zur  Deckung  der
Kosten  für  andere  Bedürfnisse  des  betreffenden
  Schulverbandes  an  die  Kasse  desselben
gezahlt  wird.  Der  Beitrag  wird  so  berechnet,
daß  für  die  Stelle  eines  alleinstehenden,  sowie
  eines  ersten  Lehrers  500  K,  eines  anderen
Lehrers  300  .K,  einer  Lehrerin  150  4  jährlich
—  unter  Kürzung  von  je  280  .K  für  einstweilig
angestellte  Lehrer  und  für  solche,  welche  noch
nicht  vier  Jahre  im  öffentlichen  Schuldienst
stehen,  sowie  von  je  150  KA  für  einstweilig  angestellte
  Lehrerinnen  jedoch  nur,  falls  der  Staatsbeitrag
  für  alle  Schulstellen  gezahlt  wird  —  zur
Zahlung  gelangt.  In  Schulverbänden  mit  nicht
mehr  als  7  Schulstellen  (s.  U#B#Bl.  1910,  427;  1908,
829)  wird  ein  weiterer  Staatsbeitrag  von  200
für  die  Lehrerstelle  und  von  150.4  für  die  Lehrerinstelle
  gezahlt  (s.hierzu  §  43  Abs.  6).  Außerdem  wird
in  den  Schulverbänden  mit  nicht  mehr  als  7  Schul-Die

  Bewilligung  selbst  erfolgt  durch  die

uli  1906
§  64)  zu  nachstehenden  Aufwendungen  für  Schuljährlich

  für  das  Jahr  1.  April  1908  bei  Anwendung
  der  Vorschriften  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  zugrunde  zu
legen  war  (§  50).  Sie  sind  auch  in  denjenigen
Gemeinden  vom  1.  April  1909  ab  endgültig
fortgefallen,  in  denen  im  Rechnungsjahr  1908  die
Gemeindebelastung  der  Staatseinkommensteuer
mit  Zuschlägen  oder  einer  besonderen  Gemeindeeinkommensteuer
  den  vollen  Satz  der  Staatseinkommenstener
  nicht  überstiegen  hat,  sofern
nicht  die  gesetzlichen  Staatsleistungen  nach  dem
Stande  vom  1.  Jan.  1909  den  Satz  von  5  %0%  des
vorgedachten  Veranlagungssolls  überstiegen  (551).

2.  Das  G.  vom  6.  Juli  1885  (G.  298),  welches
die  Pensionierung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen
  an  öffentlichen  Volksschulen  in  umfassender
  Weise  im  Anschluß  an  die  für  unmittelbare
Ftagtabeamte  bestehenden  Vorschriften  regelt

Pensionierung  der  Lehrenr),  be-1#21
  bezüglich  der  Aufbringung  der  Pensionen
  im  Art.  1  §  26,  daß  die  Pension  bis  zur
Höhe  von  600  .K,  für  die  auf  Grund  des  Abänderungsgesetzes
  vom  10.  Juni  1907  festgesetzten
Pensionen  bis  zur  Höhe  von  700  .K  (GS.  133)
aus  der  Staatskasse  zu  zahlen  ist.  Der  betreffende
Betrag  ist  (Kap.  121  Tit.  39)  für  1911  mit
46520  000  K  etatisiert.  Die  Zahlung  erfolgt  jetzt
an  die  Ruhegehaltskasse  (s.  d.).

3.  In  bezug  auf  die  Witwen  =  und  Waisenversorgung
  der  Volksschullehrer  (s.  d.)
war  bereits  durch  G.  vom  27.  Juni  1890  (GES.
211)  jeder  Halbwaise  eine  Pension  von  50  .,
jieder  Vollwaise  eine  solche  von  84  K  aus  der
Staatskasse  zugesichert,  soweit  nicht  den  Vollwaisen
  schon“  aus  einer  nach  den  Vorschriften  der
G.  vom  22.  Dez.  1869/24.  Febr.  1881  eingerichteten
  Witwenkasse  Waisengeld  gewährt  wurde.
Durch  das  G.,  betr.  die  Fürsorge  für
die  Witwen  und  Waisen  der  Lehrer  an