584 Staatsbeiträge für Volksschulen
wie später durch das Lehrerbesoldungsgesetz zur stellen für die Stelle eines ersten oder allein-Unterstützung
unvermögender Schulgemeinden stehenden Lehrers, der die Amtszulage (§24
staatliche Fonds in bestimmter Höhe festgelegt Abs. 2) erhält, ein fernerer Staatsbeitrag in Höhe
worden. Sowohl die aus diesem Fonds (s. IV) dieser Zulage gezahlt. Der Staatsbeitrag wird
den Schulverbänden gewährten Beihllfen, wie bis zur Höchstzahl von 25 Schulstellen für jede
auch die daneben gewährten widerruflichen Bei= politische Gemeinde gewährt. Wegen des Ruhens
hilfen (s. II) werden Ergänzungszuschüsse ge= der Staatsbeiträge s. § 43 Abs. 5. Der Gesamtbenannt.
Den Gegensat hierzu bilden die eigent- trag dieser Staatsbeiträge beträgt 1911 (Kap. 121
lichen Staatsbeiträge (Staatszu-Tit. 32) 37 690 000 K. Für diejenigen Lehrerschüsse
— (. III), auf welche der einzelne stellen, für welche der Staat den Besoldungsbei-Schulverband
einen Rechtsanspruch hat (s. hier= trag an den Schulverband gewährt, wird außerzu
AusfAnw. vom 2. Juli 1907 — U ZBl. 633). dem aus der Staatskasse ein jährlicher Zuschuß
II. Ohne gesetzliche Verpflichtung hat der von je 337.4 und für Lehrerinstellen dieser Art
Staat bisher für unvermögende Schulgemeinden ein jährlicher Zuschuß von je 184 4 an die
sowohl für die laufende Unterhaltung wie Alterszulagekasse (s. Lehrerbefür
Baukosten erhebliche Mittel ausgewendet soldung II 2b) des betreffenden Beund
wendet sie auch jetzt noch auf. Der zirkes gezahlt und dem Schulverband auf seinen
Staatshaushalt des Jahres 1911 setzt zu diesen
Zwecken aus: Kap. 121 Tit. 34 zu Ergänzungszuschüssen
an Schulverbände zu laufenden Ausgaben
der Schulunterhaltung rund 14 739 298
(einschl. der unter IV erwähnten Fonds von
2,95 und 2,7 Mill. Mark); Tit. 36 zur Errichtung
neuer Schulstellen rund 1 110 243 .4;
Beitrag zur Kasse angerechnet (s. U BBl. 1910,
306). In Schulverbänden mit nicht mehr als
7 Schulstellen wird ein weiterer jährlicher Zuschuß
von 135 K für die Lehrerstelle und 70 ./.
für die Lehrerinstelle gezahlt. Der Betrag
dieser letzten Zuschüsse beziffert sich 1911 (Kap.
121 Tit. 35) auf 32 210 000 KA. — Die vorge-Tit.
38 zur Unterstützung bei Ele mentar= dachten Staatsbeiträge und Staatszuschüsse
schulbauten 4 Mill. Mark. Die Ergänzunge= (§§8 43—46, 49) sind vom 1. April 1909 ab in
zuschüsse zu laufenden Schulunterhaltungskosten denjenigen Gemeinden endgültig fortgefallen, wo“
bei Errichtung neuer Schulstellen werden sie den Betrag von 2 v. H. des Veranlagungswiderruflich
und, wenn auch auf mehrere Jahre, solls nicht überstiegen, welches der Gemeindebenur
auf die Dauer des Bedürfnisses gewährt; steuerung der Einkommen von mehr als 900 .4
sie dürfen aber nicht willkürlich zurückgezogen
werden (Uh#Bl. 1899, 319; 1900, 637; 1901,
221).
Regierungen, welchen zu diesem Behuf ein bestimmter
Anteil an dem Fonds zur Verfügung
gestellt ist (Erl. vom 11. März 1910 — UnBBl.
S. 430, 441).
III. G esee ßlich war der Staat bisher und
bleibt es auch in der Folge (G. vom 28. J
zwecke verpflichtet.
1. Das Lehrerbesoldungsgesetzvom
26. Mai 1909 (s. Diensteinkommen der
Volksschullehrer) bestimmt über die
Beiträge zum Diensteinkommen im nschluh an
die G. vom 14. Juni 1888 (GS. 240), 1. März
1889 (GS. 64) und 3. März 1897 (G. 25)
in den §§ 43 ff., daß aus der Staatskasse ein
jährlicher Beitrag zu dem Diensteinkommen
der Lehrer und Lehrerinnen und, soweit er
hierzu nicht erforderlich ist, zur Deckung der
Kosten für andere Bedürfnisse des betreffenden
Schulverbandes an die Kasse desselben
gezahlt wird. Der Beitrag wird so berechnet,
daß für die Stelle eines alleinstehenden, sowie
eines ersten Lehrers 500 K, eines anderen
Lehrers 300 .K, einer Lehrerin 150 4 jährlich
— unter Kürzung von je 280 .K für einstweilig
angestellte Lehrer und für solche, welche noch
nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienst
stehen, sowie von je 150 KA für einstweilig angestellte
Lehrerinnen jedoch nur, falls der Staatsbeitrag
für alle Schulstellen gezahlt wird — zur
Zahlung gelangt. In Schulverbänden mit nicht
mehr als 7 Schulstellen (s. U#B#Bl. 1910, 427; 1908,
829) wird ein weiterer Staatsbeitrag von 200
für die Lehrerstelle und von 150.4 für die Lehrerinstelle
gezahlt (s.hierzu § 43 Abs. 6). Außerdem wird
in den Schulverbänden mit nicht mehr als 7 Schul-Die
Bewilligung selbst erfolgt durch die
uli 1906
§ 64) zu nachstehenden Aufwendungen für Schuljährlich
für das Jahr 1. April 1908 bei Anwendung
der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes
vom 14. Juli 1893 zugrunde zu
legen war (§ 50). Sie sind auch in denjenigen
Gemeinden vom 1. April 1909 ab endgültig
fortgefallen, in denen im Rechnungsjahr 1908 die
Gemeindebelastung der Staatseinkommensteuer
mit Zuschlägen oder einer besonderen Gemeindeeinkommensteuer
den vollen Satz der Staatseinkommenstener
nicht überstiegen hat, sofern
nicht die gesetzlichen Staatsleistungen nach dem
Stande vom 1. Jan. 1909 den Satz von 5 %0% des
vorgedachten Veranlagungssolls überstiegen (551).
2. Das G. vom 6. Juli 1885 (G. 298), welches
die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen
an öffentlichen Volksschulen in umfassender
Weise im Anschluß an die für unmittelbare
Ftagtabeamte bestehenden Vorschriften regelt
Pensionierung der Lehrenr), be-1#21
bezüglich der Aufbringung der Pensionen
im Art. 1 § 26, daß die Pension bis zur
Höhe von 600 .K, für die auf Grund des Abänderungsgesetzes
vom 10. Juni 1907 festgesetzten
Pensionen bis zur Höhe von 700 .K (GS. 133)
aus der Staatskasse zu zahlen ist. Der betreffende
Betrag ist (Kap. 121 Tit. 39) für 1911 mit
46520 000 K etatisiert. Die Zahlung erfolgt jetzt
an die Ruhegehaltskasse (s. d.).
3. In bezug auf die Witwen = und Waisenversorgung
der Volksschullehrer (s. d.)
war bereits durch G. vom 27. Juni 1890 (GES.
211) jeder Halbwaise eine Pension von 50 .,
jieder Vollwaise eine solche von 84 K aus der
Staatskasse zugesichert, soweit nicht den Vollwaisen
schon“ aus einer nach den Vorschriften der
G. vom 22. Dez. 1869/24. Febr. 1881 eingerichteten
Witwenkasse Waisengeld gewährt wurde.
Durch das G., betr. die Fürsorge für
die Witwen und Waisen der Lehrer an