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erbauten Haͤusern bewilliget sind, stehen
auch solchen Haͤusern zu, welche gegen
schon vorher bestandene Wohngebaͤude
von Grund aus neu erbaut werden, wenn
die vorher bestandenen Haͤuser der Brand-
versicherungsanstalt einverleibt gewesen
sind.
2) Die Stener-Freisahre der Häuser sangen
ohne Unterschied, folglich auch bei jenen,
welche gegen vorher bestandene Häuser
erbauet werden, von dem Zeitpunkte
ihrer Eindachung an.
3) Nach dem Ausflusse dieser Steuer-Frei?
jahre werden die Steuern nach jenen
Steuerkapitalien erhoben, welche die wier
der erbauten Häuser in Folge der neuen
Einwerthung erhalten.
4) Wegen blosser ausserer Verschönerung,
und wegen inneren Veränderungen der be-
stehenden Häuser tritt keine Veränderung
der Steuerkapitalien derselben ein. Eben
so wenig greift eine Erhôhung oder Ver-
minderung der Steuerkapitalien Plaz,
wenn der Umfang der Häuser bloß in der
Höhe erweitert oder vermindert wird.
Eine verhältnißmässige Erhöhung oder
Minderung der Steuerkapitalien hat nur
dani statt, wenn sich der Umfang der
Häuser durch Anbauten in der Grund=
slche dergestalt erweitert, oder vermin-
dert, daß der vorige Werth desselben we-
nigst um den vierten Theil erhöher, oder
herabgesezt wurd.
5) Werden mehrere bereits besteuerte Häuser
in Eines vereiniget, so werden auch die
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bisherigen Steuerkapitalien derselben bloß
konsolidirt.
6) Das Steuerkapital des Grundes, auf
welchem ein neues Haus gebauet wird,
ist von der Zeit an in Abgans zu bringen,
von welcher an das Sreuerkapital des
neuen Hauses in Zugang kommt; das
nämliche geschieht mit dem Steuerkapital
des Grundes, welcher zur Erweiterung
eines Hauses verwendet wird, in so ferne
er nicht als Hofraum schon der Haussteuer
unterlag, oder als Strrasse, öffenrlicher
Plaz 2c. gar nicht besteuert war. Dage-
gen wird der Grund, auf welchem ein
Haus demolirt und ein neues nicht wieder
erbauet wird, der Rustikalsteuer unter-
worfen.
7) Da oben unter Zifer 1, 2 und 3 ruͤck-
sichtlich der Ursachen, aus welchen be:
stehende Häuser demolirt, und wieder neu
erbaut werden, kein Unterschied gemacht
wurde, so verstehr es sich von selbst, daß
auch jenen Häusern, welche in Folge ei-
nes Brandes von Grund aus neu erbaut
werden müssen, nach obigen Bestimmun
gen eine fünffährige Sreuerfreiheit ju-
komme, wenn die vorigen Häuser der
Brand, Assekuranzanstalt einverleibt wa-
ren. Bedürfen aber die Häuser in Folze
eines Brandes nur einer partiellen Wie,
derherstellung, so hat es bei jenen drei
Freifahren, welche die allgemeine Brand-
Versicherungs-Verordnung vom 23. Ja-
nuar 1811 an den zum Nachlasse geeige