Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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erbauten Haͤusern bewilliget sind, stehen 
auch solchen Haͤusern zu, welche gegen 
schon vorher bestandene Wohngebaͤude 
von Grund aus neu erbaut werden, wenn 
die vorher bestandenen Haͤuser der Brand- 
versicherungsanstalt einverleibt gewesen 
sind. 
2) Die Stener-Freisahre der Häuser sangen 
ohne Unterschied, folglich auch bei jenen, 
welche gegen vorher bestandene Häuser 
erbauet werden, von dem Zeitpunkte 
ihrer Eindachung an. 
3) Nach dem Ausflusse dieser Steuer-Frei? 
jahre werden die Steuern nach jenen 
Steuerkapitalien erhoben, welche die wier 
der erbauten Häuser in Folge der neuen 
Einwerthung erhalten. 
4) Wegen blosser ausserer Verschönerung, 
und wegen inneren Veränderungen der be- 
stehenden Häuser tritt keine Veränderung 
der Steuerkapitalien derselben ein. Eben 
so wenig greift eine Erhôhung oder Ver- 
minderung der Steuerkapitalien Plaz, 
wenn der Umfang der Häuser bloß in der 
Höhe erweitert oder vermindert wird. 
Eine verhältnißmässige Erhöhung oder 
Minderung der Steuerkapitalien hat nur 
dani statt, wenn sich der Umfang der 
Häuser durch Anbauten in der Grund= 
slche dergestalt erweitert, oder vermin- 
dert, daß der vorige Werth desselben we- 
nigst um den vierten Theil erhöher, oder 
herabgesezt wurd. 
5) Werden mehrere bereits besteuerte Häuser 
in Eines vereiniget, so werden auch die 
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bisherigen Steuerkapitalien derselben bloß 
konsolidirt. 
6) Das Steuerkapital des Grundes, auf 
welchem ein neues Haus gebauet wird, 
ist von der Zeit an in Abgans zu bringen, 
von welcher an das Sreuerkapital des 
neuen Hauses in Zugang kommt; das 
nämliche geschieht mit dem Steuerkapital 
des Grundes, welcher zur Erweiterung 
eines Hauses verwendet wird, in so ferne 
er nicht als Hofraum schon der Haussteuer 
unterlag, oder als Strrasse, öffenrlicher 
Plaz 2c. gar nicht besteuert war. Dage- 
gen wird der Grund, auf welchem ein 
Haus demolirt und ein neues nicht wieder 
erbauet wird, der Rustikalsteuer unter- 
worfen. 
7) Da oben unter Zifer 1, 2 und 3 ruͤck- 
sichtlich der Ursachen, aus welchen be: 
stehende Häuser demolirt, und wieder neu 
erbaut werden, kein Unterschied gemacht 
wurde, so verstehr es sich von selbst, daß 
auch jenen Häusern, welche in Folge ei- 
nes Brandes von Grund aus neu erbaut 
werden müssen, nach obigen Bestimmun 
gen eine fünffährige Sreuerfreiheit ju- 
komme, wenn die vorigen Häuser der 
Brand, Assekuranzanstalt einverleibt wa- 
ren. Bedürfen aber die Häuser in Folze 
eines Brandes nur einer partiellen Wie, 
derherstellung, so hat es bei jenen drei 
Freifahren, welche die allgemeine Brand- 
Versicherungs-Verordnung vom 23. Ja- 
nuar 1811 an den zum Nachlasse geeige
	        
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