Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1409 
Koͤniglich-Baierisches 
1410 
Regierungsbliatt. 
  
XLIV. Stuͤck. 
Muͤnchen, Mittwoch den 12. August 1812. 
  
Allgemeine Verordnung. 
-ie Dlenstesjahre der protestantischen Geistli= 
chen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Um über die Anfrage, ob bei Abfassung 
der Qualifikationslisten der protestantischen 
Geistlichen, dann bei der Bestimmung ihres 
Ranges unter sich und bei Sonoden, end- 
lich bei der Begmachtung ihrer Befoͤrde- 
rungs-Ansprüche, diejenigen Jahre, welche 
Individuen des geistlichen Standes vor ih- 
ter Anstellung in einem wirklichen stabilen 
Pfarramte in Schulstellen, oder im Aus- 
lande, oder in provisorischen Stellen als 
Feldprediger, Früheprediger, Mittagspredi- 
ger, Katecheten, Schleßprediger, Kadetten- 
hauslehrer, Weisenhauslehrer, oder in an- 
dern dähnlichen Stellen zugebracht haben, 
ihnen gleich Pfarramtes-Jahren angerechner, 
oder ob die Dienstjahre derselben erst von 
der wirklichen Anstellung im stabilen Pfarr- 
amte zu zählen angefangen werden sollen? 
eine gleichmässige Bestimmung zu treffen, 
wird nachfolgende Verordnung erlassen. 
1) In Bezug auf alle Subfjekte, welche 
nach der Instruktion vom 33. Jänner 1800 
zur Aufnahme geprüft worden sind, bleibt 
es bei der in der Beförderungs-Ordnung H. 
V. festgesezten Regel, daß deren Anstellung 
sich nach der Ordnung richtet, wie die Kan: 
didaten zur Aufnahms-Prüfung gelangt, 
und nach derselben locirt worden sind, so 
daß diejenigen, welche in Schulämeern oder 
andern provisorischen Stellen Dienste lei- 
sten, immer in der Beförderungs-Liste mie 
ihren Koartanen in gleicher Reihe bleiben, 
sie mögen früher oder später in eine wirk- 
liche Pfarrstelle übergehen. 
2) Bei den schon früher angestellten Geisi- 
lichen aber, welche vor ihrem Einrritte ins 
Pfarrame Schuldienste, oder andere provi- 
sorische Stellen bekleidet haben, sollen zwölf 
Jahre von dem Ende ihrer Universicts- 
Studien an als herkommliche und legale Ex= 
pectanzzeit angenommen, alle über diese 12 
Jahre aber in provisorischen Stellen zuge- 
brachten Jahre den Pfarramts-Jahren gleich- 
gezählt werden, und sowohl den Rang sol- 
cher Individuen als ihren Ansoruch auf 
Pfarreien einer höhern Dienslklasse begrün- 
den. 
(97)
	        
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