Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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werden.  Im  Besondern  darf  derselbe  bei
den  Gegenständen,  worüber  das  Ortegericht
  Vergleiche  aufnimmt,  keineswegs
betheiliger  seyn.

G.  .  Das  Ortsgericht  ist  verpflichtet,
wenn  die  bei  demselben  begonnenen  Jurisdikzions=
  Handlungen  eine  richterliche  Untersuchung
  und  Entscheidung  nöthig  machen,
nicht  nur  die  Theile  vor  das  kompetente
Gericht  zu  weisen,  sondern  auch  die  bereits
gesammelten  Aktenstücke  alsobald  mit  der
Anzeige  des  Streit=  Gegenstandes  dahin  zu
übergeben.

III.  Bestimmte  Funkzionen  der

Orts-Polizei-WVerwaltung.

G.  6.  Den  Ortsgerichten  liegen  die  bestimmten
  Funkzionen  der  Orts  =  Polizei-Verwaltung
  ob.

Im  Allgemeinen  haben  sie  darüber  zu
wachen,  daß  die  königlichen  Polizei-Verordnungen
  genau  befolgt  werden.

Sie  stehen  deshalb  in  der  Regel  unter
der  unmittelbaren  Oberaufsicht  der  königlichen
  Land=  und  Herrschafts-Gerichte,  an
welche  sie  in  erfoderlichen  Fällen  die  Anzeige
  machen.  «

I.  7.  Besonders  haben  sie  diese  Anzeige
  in  Ansehung  der  in  ihrer  Markung
rorfallenden  Polizei-Vergehen  und  größeren
Polizei-Ueberrretungen  zu  beobachten,  und
wenn  es  die  Geseze  verordnen,  gegen  die
Angeschuldigten  mit  dem  Arreste  oder  anderen
  Sicherheits-Maßregeln  und  hierauf
nach  der  H.  738.  gegebenen  Vorschrift  zu
verfahren.

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V.  o  n  Uebertretungen  der  Polizei-Verbote,
  welche  die  in  den  polizeilichen  Wir,
kungskreis  der  Orksgerichte  einschlagenden
Gegenstände  betressen,  werden  von  diesen
leztern  bestraft,  wenn  die  gesezlichen  Strasen
  in  dem  Polizei-Arreste,  in  Geldstrafen,
und  in  der  Konfiskazion  der  Mirtel  zu  polizeilichen
  Uebertretungen  bestehen,  unter
den  nachfolgenden  Beschränkungen:

G.  oo.  Wenn  eine  Geldstrafe  von  mehe
Kals  §  fl.,  oder  ein  Polizei-Arrest  von  mehe
als  acht  Tagen  verhängt  wird,  so  muß
das  Ortsgericht  vor  der  Bekanntmachung
die  Bestätigung  des  Land=  oder  Herrschasts-Gerichts
  erholen.

Die  Berufung  an  das  General  Kreis-Kommissariat
  bleibt  in  den  dazu  geeigneten
Fällen  vorbehalten.

G.  Loo.  Ueber  die  Handlungen,  welche
entweder  als  Polizei=  Vergehen,  oder  als
Polizei-Uebertretungen  zu  bestrafen  sind,
wird  das  künftige  allgemeine  Straf-Gescz
buch  die  nähern  Bestimmungen  enthalten.

Bis  dahin  ist  nach  den  bestehenden  besondern
  Strafgesezen  zu  verfahren.

Für  den  Fall,  daß  einige  derselben
keine  deutlichen  und  bestimmten  Vorschrif
ten  darüber  ertheilen,  ist  in  der  Folge  bei
den  einzelnen  Zweigen  der  Lokal-Polizei-Verwaltung
  näher  angegeben  worden,  wels
che  Polizei=  Uebertretungen  einsweil  und
provisorisch  bis  zur  allgemeinen  Gesetgebung,
  der  Strafgewalt  der  Ortgerchte
unterliegen.

I.  101I.  In  jedem  Falle  bleibt  die  Be-