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werden. Im Besondern darf derselbe bei
den Gegenständen, worüber das Ortegericht
Vergleiche aufnimmt, keineswegs
betheiliger seyn.
G. . Das Ortsgericht ist verpflichtet,
wenn die bei demselben begonnenen Jurisdikzions=
Handlungen eine richterliche Untersuchung
und Entscheidung nöthig machen,
nicht nur die Theile vor das kompetente
Gericht zu weisen, sondern auch die bereits
gesammelten Aktenstücke alsobald mit der
Anzeige des Streit= Gegenstandes dahin zu
übergeben.
III. Bestimmte Funkzionen der
Orts-Polizei-WVerwaltung.
G. 6. Den Ortsgerichten liegen die bestimmten
Funkzionen der Orts = Polizei-Verwaltung
ob.
Im Allgemeinen haben sie darüber zu
wachen, daß die königlichen Polizei-Verordnungen
genau befolgt werden.
Sie stehen deshalb in der Regel unter
der unmittelbaren Oberaufsicht der königlichen
Land= und Herrschafts-Gerichte, an
welche sie in erfoderlichen Fällen die Anzeige
machen. «
I. 7. Besonders haben sie diese Anzeige
in Ansehung der in ihrer Markung
rorfallenden Polizei-Vergehen und größeren
Polizei-Ueberrretungen zu beobachten, und
wenn es die Geseze verordnen, gegen die
Angeschuldigten mit dem Arreste oder anderen
Sicherheits-Maßregeln und hierauf
nach der H. 738. gegebenen Vorschrift zu
verfahren.
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V. o n Uebertretungen der Polizei-Verbote,
welche die in den polizeilichen Wir,
kungskreis der Orksgerichte einschlagenden
Gegenstände betressen, werden von diesen
leztern bestraft, wenn die gesezlichen Strasen
in dem Polizei-Arreste, in Geldstrafen,
und in der Konfiskazion der Mirtel zu polizeilichen
Uebertretungen bestehen, unter
den nachfolgenden Beschränkungen:
G. oo. Wenn eine Geldstrafe von mehe
Kals § fl., oder ein Polizei-Arrest von mehe
als acht Tagen verhängt wird, so muß
das Ortsgericht vor der Bekanntmachung
die Bestätigung des Land= oder Herrschasts-Gerichts
erholen.
Die Berufung an das General Kreis-Kommissariat
bleibt in den dazu geeigneten
Fällen vorbehalten.
G. Loo. Ueber die Handlungen, welche
entweder als Polizei= Vergehen, oder als
Polizei-Uebertretungen zu bestrafen sind,
wird das künftige allgemeine Straf-Gescz
buch die nähern Bestimmungen enthalten.
Bis dahin ist nach den bestehenden besondern
Strafgesezen zu verfahren.
Für den Fall, daß einige derselben
keine deutlichen und bestimmten Vorschrif
ten darüber ertheilen, ist in der Folge bei
den einzelnen Zweigen der Lokal-Polizei-Verwaltung
näher angegeben worden, wels
che Polizei= Uebertretungen einsweil und
provisorisch bis zur allgemeinen Gesetgebung,
der Strafgewalt der Ortgerchte
unterliegen.
I. 101I. In jedem Falle bleibt die Be-