Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1543 
F. 38. Die Gutsherren können ihren 
Gerichten auch die Erhebung anderer Guts- 
renten, oder die Oekonomie-Verwaltung über- 
tragen, jedoch unbeschader der Justiz= und 
Polizeipflege; auf welchen Fall die Landge- 
richte den General-Kreis-Kommissariaten die 
Anzeige zur Abstellung der inkompatiblen 
Geschäfts-Verbindung zu machen haben. 
F. 130. Uebrigens sind diese Gerichte 
verbunden, die Eröffnungen zu befolgen, wel- 
che von den königlichen Rentämtern in den 
Geschäásten der Finanz-Verwaltung an die- 
selben erlassen werden. 
VI. Von Militär-Sachen. 
V. 40. In Gegenständen der Militär- 
Konskripzion und des Marsch-Kommissariats 
haben die Ortsgerichte sich nach den Aufträ= 
gen der Land= und Herrschafts-Gerichte zu 
verhalten. 
Die schon O. 63 bemerkte Aussicht auf 
die Beurlaubten, und die Wachsamkeit ge- 
gen widerspenstige Konskribirte und Deser- 
teurs wird in der nämlichen Unterordnung 
ausgeübt. 
Sie realisirt sich in eintretenden Fallen 
durch die Anzeige bei den Land= und Herr- 
schafts-Gerichten, und durch die nöthige vor- 
läufige Arretirung. 
G. 141. Eben so ist in allen auf die 
Nazional-Garde, auf den Palizei-Kordon, 
und seiner Zeit auf die Gensd'armerie sich 
beziehenden Fällen die #erfoderliche Verfü- 
gung von der Lokal-Behörde bei dem Land- 
— 
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oder Herrschafts-Gerichte als der Distrikts- 
Behörde zu veranlassen. 
Nur dringende Fälle können die kokal- 
Behäörde berechtigen, sich an den zunächstbe- 
findlichen Kommandirenden selbst zu wenden. 
III. Titel. 
Von der Bestellung der gutsherrlichen 
Gerichte. 
1. Kapitel. 
Allgemeine Bestimmungen.“ 
§. 142. Damit die in dem vorgehenden 
Titel angeführten Funkzionen der gutsherr 
lichen Gerichte giltig ausgeübt werden kön 
nen, müssen sie auf eine verordnungsmäßige 
Weise besezt seyn. Dazu wird einebestimmte 
Zahl, die gehörige Qualiftkation, die landes- 
fürstliche Bestätigung, und der gegen den 
Souverain abgelegte Diensteseid von Selle 
der von dem Gutsherrn ernannten Gerichts 
Beamten erfodert. 
II. Kapitel. 
Von der Bestellung der Herrschaftt= 
Gerichte erster Klasse. 
G. 143. Die Inhaber der Herrschafte- 
Gerichte erster Klasse, welche die Geriches- 
barkeit in zweiter Instanz haben (§. 28) 
sollen die Justiz-Kanzleien, als förmlich-on- 
stituirte Kollegien bilden, und wenigstens 
mit einem Direktor und zwei Kanzlei Né- 
then, besezen. 
G. 144. Die Herrschafts-Gerichte erster 
Klasse richten sich nach dem analogen Ver-
	        
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