Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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richte sind in Beziehung auf den Gehalt 
und dessen Staͤndigkeit mit den Landgerichts- 
Adjunkten und Aktuaren in einem gleichen 
Verhaͤltnisse. Die Bestallungen der Herr- 
schafts-Beamten sind mit dem Gesuche um 
die Bestatigung jedesmal vorzulegen. 
Die Gutsherren können diese Anstellun- 
gen auch provisorisch verfügen, in welchem 
Falle ihnen die Entlassung unbeschränkt über- 
lassen ist. 
G. 158. Die Heurathsbewilligungen ha- 
ben die Herrschafts-Beamten bei dem Guts- 
herrn nachzusuchen. Die Reise-Lizenzen er- 
theilen den Miegliedern der Justiz-Kanzleien 
die Appellazionsgerichte, und den Herrschafts- 
Beamten die General-Kreis-Kommissariate, 
nach vorldufig beigebrachter Bewilligung der 
Gutsherren. 
G. 15#9. Alle diese Beamten konkurriren 
mit den in gleicher Kathegorie stehenden un- 
mittelbaren königlichen Beamten bei der Be- 
förderung in den Staatedienst. 
§. 160. Der Guteherr hat für den aus 
den Amrshandlungen seiner Beamten eneste- 
henden Schaden in dem Maße, wie der kö- 
nigliche Fiskus für seine unmittelbaren Be- 
amten zu haften. 
Wenn er die Gerichtsbarkeit selbst zum 
Nachtheil der Unterchanen ansübt, oder den 
zu entlassenden Gerichts-Beamten gegen die 
empfangenen Aufträge noch beibehdlt, so 
wird er nebstdem von der einschlägigen, Ober- 
behörde durch Strafbefehle zur Ernennung 
eines tauglichen Beamten angehalten, und 
———.. — 
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bei fernerem Verzuge auf dessen Kosten eine 
bessere Bestellung verfuͤgt. 
§. 161. Der Gutsherr, welcher die 
Dienstes-Gebrechen seiner Gerichtsbeamten 
wahrnimme, hat hievon das General-Kreis= 
Kommissariat in Kenntniß zu sezen, damit 
die erfoderliche Untersuchung veranlaßt, und 
nach Umständen die Dienstes-Sufpension 
erkannt werde. ç 
Die Quieszirung der Herrschafts-Beam- 
ten kann von dem Gutsherrn nach den für 
die unmittelbaren königlichen Beamten be- 
stehenden Verordnungen verfüge werden; je- 
doch hat er solches sogleich dem General- 
Kreis-Kommissariate anzuzeigen. 
Die Zivil-Adjunkten, wenn sie ihr Amt 
noch nicht sechs Jahre lang ununterbrochen 
verwaltet haben, und die Aktuare können 
von dem Gutsherrn nach vorldusiger Anzeige 
an das General: Kreis-Kommissariat, ente 
lassen werden. 
Die Renten-Verwaltung kann der Guts= 
herr seinen Beamten in sedem Falle nach 
Gutdünken abnehmen. 
S. 162. Da dem Gutzheren in Justiz- 
Sachen ausser der blossen Einsichtsnahme 
keine Konkurrenz mit seinem Gerichte zustehr, 
so hat er sich auch aller Einmischung bei Ver- 
meidung der Nullitct und des Schaden-Er- 
sazes, nebst weiterer angemessenen Bestrafung 
hiebei zu enthalten. 
In administrativen Gegenständen hin- 
gegen, wo ihm ein Einfluß in die Verwal- 
tung gestattet ist, hat er das, Recht, seine 
Gerichts= Beamten allenfalls durch Geld=
	        
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