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richte sind in Beziehung auf den Gehalt
und dessen Staͤndigkeit mit den Landgerichts-
Adjunkten und Aktuaren in einem gleichen
Verhaͤltnisse. Die Bestallungen der Herr-
schafts-Beamten sind mit dem Gesuche um
die Bestatigung jedesmal vorzulegen.
Die Gutsherren können diese Anstellun-
gen auch provisorisch verfügen, in welchem
Falle ihnen die Entlassung unbeschränkt über-
lassen ist.
G. 158. Die Heurathsbewilligungen ha-
ben die Herrschafts-Beamten bei dem Guts-
herrn nachzusuchen. Die Reise-Lizenzen er-
theilen den Miegliedern der Justiz-Kanzleien
die Appellazionsgerichte, und den Herrschafts-
Beamten die General-Kreis-Kommissariate,
nach vorldufig beigebrachter Bewilligung der
Gutsherren.
G. 15#9. Alle diese Beamten konkurriren
mit den in gleicher Kathegorie stehenden un-
mittelbaren königlichen Beamten bei der Be-
förderung in den Staatedienst.
§. 160. Der Guteherr hat für den aus
den Amrshandlungen seiner Beamten eneste-
henden Schaden in dem Maße, wie der kö-
nigliche Fiskus für seine unmittelbaren Be-
amten zu haften.
Wenn er die Gerichtsbarkeit selbst zum
Nachtheil der Unterchanen ansübt, oder den
zu entlassenden Gerichts-Beamten gegen die
empfangenen Aufträge noch beibehdlt, so
wird er nebstdem von der einschlägigen, Ober-
behörde durch Strafbefehle zur Ernennung
eines tauglichen Beamten angehalten, und
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bei fernerem Verzuge auf dessen Kosten eine
bessere Bestellung verfuͤgt.
§. 161. Der Gutsherr, welcher die
Dienstes-Gebrechen seiner Gerichtsbeamten
wahrnimme, hat hievon das General-Kreis=
Kommissariat in Kenntniß zu sezen, damit
die erfoderliche Untersuchung veranlaßt, und
nach Umständen die Dienstes-Sufpension
erkannt werde. ç
Die Quieszirung der Herrschafts-Beam-
ten kann von dem Gutsherrn nach den für
die unmittelbaren königlichen Beamten be-
stehenden Verordnungen verfüge werden; je-
doch hat er solches sogleich dem General-
Kreis-Kommissariate anzuzeigen.
Die Zivil-Adjunkten, wenn sie ihr Amt
noch nicht sechs Jahre lang ununterbrochen
verwaltet haben, und die Aktuare können
von dem Gutsherrn nach vorldusiger Anzeige
an das General: Kreis-Kommissariat, ente
lassen werden.
Die Renten-Verwaltung kann der Guts=
herr seinen Beamten in sedem Falle nach
Gutdünken abnehmen.
S. 162. Da dem Gutzheren in Justiz-
Sachen ausser der blossen Einsichtsnahme
keine Konkurrenz mit seinem Gerichte zustehr,
so hat er sich auch aller Einmischung bei Ver-
meidung der Nullitct und des Schaden-Er-
sazes, nebst weiterer angemessenen Bestrafung
hiebei zu enthalten.
In administrativen Gegenständen hin-
gegen, wo ihm ein Einfluß in die Verwal-
tung gestattet ist, hat er das, Recht, seine
Gerichts= Beamten allenfalls durch Geld=