Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

167 
Koͤstler, am 11. Dezember dahier in Muͤn- 
chen, — und der Artillerie/ und Armee-Fuhr- 
wesens-Lieurenant Alois Sartori am 18. 
des nämlichen Monats in Nürnberg ge- 
storben. 
F. 2. Der Unterlieutenant des 1. Linien- 
Infanterie= Regiments König, Christian 
Enke, ist der Kriegedienste entlassen. 
V. 3. Den gesuchten Abschied erhalten: 
der Unterlieutenant Karl Mayer vom 6. 
Linien-Infanterie: Regimente Herzog Wil- 
helm, — der Unterlieutenant Rudolph von 
Vigili vom 2. leichten Infanterie-Batail= 
lon Wreden, — der Unterlieutenant Hein- 
rich Graf Reuß vom §. Cheveaurlegers- 
Regimente Leiningen, — und der Junker 
Franz Pattberg vom 3. Linien: Infante- 
rie:; Regimente Prinz Karl. 
I. 4. Mit der Normalpenston werden 
begnadigt: der Unterlieutenant und Plaz= 
Adjurant in Passau, Franz Vinzenz, — 
dann der Unterlieutenant des 3. leichten In- 
fanterie = Bataillens Berncelan, Tobias 
Manner. 
KS. S. Der Justiz= und Kanzlei-Direktor 
des ehemaligen Ober-Kriegs= Kollegiums, 
Joseph von Vollmar, ist zum General-- 
Auditor ernannt. 
# 6. Der Masos Edmund Herrmann, 
vom aufgelößten 7. leichten Infanterie: Ba- 
taillon, ist zum §. leichten Infanterie: Ba- 
taillon Butler, — der Unterlieutenant Mar 
Baron Zündt, vom I. Cheveaurlegers- 
Regimente, zur Garnisons Kompagnie 
Donauwörth, — der Unterlientenant Fortu- 
nar Baron Münster, vom 6. Cheveaux= 
  
168 
legers-Regimente Bubenhoven, zur Garni- 
sons-Kompagnie Rosenberg, — und der 
überzählige Oberschmid Anton Hither, 
vom Artillerie-und Armee-Fuhrwesens= Ba- 
taillon, als Pferdarzt zum 6. Cheveaur= 
legers= Regimente Bubenhoven versezt. 
6. 7. Der aus k. k. österreichischen Kriegs- 
diensten getretene Haupemann Joseph Graf 
Ueberacker erhält die Erlaubniß, die Uni- 
form à la suire der diesseitigen Armee nach 
obigem Grade tragen zu dürfen. 
G. 8. 1 
C. aüD. Die Regimenter und Bataillons 
wenden sich, um die Berichtigung der An- 
gaben von der zugehenden Mannschaft zu er- 
halten, sowohl mit den Rekruten Schrei- 
ben, als auch, um den Beurlaubten die 
Verlängerung ihres Urlaubs und andere 
ahnliche Verfügungen bekannt zu machen, 
an das hiesige Stadtgericht, welches daher 
auch wohl der Fall bey den übrigen Stadt- 
gerichten seyn wird. — Da aber an ein 
Gericht, welches nicht, wie die Landgerichte, 
gemischter Natur, sondern lediglich für Ju- 
stizsachen bestellt ist, nur in solchen dahin 
gehörigen Gegenständen Requisttionen erlass 
sen werden können, und durch solche auf 
ungeeignetem Wege eingeleitete Requisitionen 
Verzögerung im Geschäfte entsteht; so ha- 
ben die sämtlichen Militär-Behörden ihre 
NRequisttionen, welche nicht reine Justiz-Ge- 
genstände betreffen, nicht mehr an die Scadt- 
gerichte, sondern an die einschldgigen Poli- 
zei-Direkrionen oder Kommissariate gelangen 
zu lassen. 
Max Joseop. 
von Trivo
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.