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Koͤstler, am 11. Dezember dahier in Muͤn-
chen, — und der Artillerie/ und Armee-Fuhr-
wesens-Lieurenant Alois Sartori am 18.
des nämlichen Monats in Nürnberg ge-
storben.
F. 2. Der Unterlieutenant des 1. Linien-
Infanterie= Regiments König, Christian
Enke, ist der Kriegedienste entlassen.
V. 3. Den gesuchten Abschied erhalten:
der Unterlieutenant Karl Mayer vom 6.
Linien-Infanterie: Regimente Herzog Wil-
helm, — der Unterlieutenant Rudolph von
Vigili vom 2. leichten Infanterie-Batail=
lon Wreden, — der Unterlieutenant Hein-
rich Graf Reuß vom §. Cheveaurlegers-
Regimente Leiningen, — und der Junker
Franz Pattberg vom 3. Linien: Infante-
rie:; Regimente Prinz Karl.
I. 4. Mit der Normalpenston werden
begnadigt: der Unterlieutenant und Plaz=
Adjurant in Passau, Franz Vinzenz, —
dann der Unterlieutenant des 3. leichten In-
fanterie = Bataillens Berncelan, Tobias
Manner.
KS. S. Der Justiz= und Kanzlei-Direktor
des ehemaligen Ober-Kriegs= Kollegiums,
Joseph von Vollmar, ist zum General--
Auditor ernannt.
# 6. Der Masos Edmund Herrmann,
vom aufgelößten 7. leichten Infanterie: Ba-
taillon, ist zum §. leichten Infanterie: Ba-
taillon Butler, — der Unterlieutenant Mar
Baron Zündt, vom I. Cheveaurlegers-
Regimente, zur Garnisons Kompagnie
Donauwörth, — der Unterlientenant Fortu-
nar Baron Münster, vom 6. Cheveaux=
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legers-Regimente Bubenhoven, zur Garni-
sons-Kompagnie Rosenberg, — und der
überzählige Oberschmid Anton Hither,
vom Artillerie-und Armee-Fuhrwesens= Ba-
taillon, als Pferdarzt zum 6. Cheveaur=
legers= Regimente Bubenhoven versezt.
6. 7. Der aus k. k. österreichischen Kriegs-
diensten getretene Haupemann Joseph Graf
Ueberacker erhält die Erlaubniß, die Uni-
form à la suire der diesseitigen Armee nach
obigem Grade tragen zu dürfen.
G. 8. 1
C. aüD. Die Regimenter und Bataillons
wenden sich, um die Berichtigung der An-
gaben von der zugehenden Mannschaft zu er-
halten, sowohl mit den Rekruten Schrei-
ben, als auch, um den Beurlaubten die
Verlängerung ihres Urlaubs und andere
ahnliche Verfügungen bekannt zu machen,
an das hiesige Stadtgericht, welches daher
auch wohl der Fall bey den übrigen Stadt-
gerichten seyn wird. — Da aber an ein
Gericht, welches nicht, wie die Landgerichte,
gemischter Natur, sondern lediglich für Ju-
stizsachen bestellt ist, nur in solchen dahin
gehörigen Gegenständen Requisttionen erlass
sen werden können, und durch solche auf
ungeeignetem Wege eingeleitete Requisitionen
Verzögerung im Geschäfte entsteht; so ha-
ben die sämtlichen Militär-Behörden ihre
NRequisttionen, welche nicht reine Justiz-Ge-
genstände betreffen, nicht mehr an die Scadt-
gerichte, sondern an die einschldgigen Poli-
zei-Direkrionen oder Kommissariate gelangen
zu lassen.
Max Joseop.
von Trivo