Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

167

Koͤstler,  am  11.  Dezember  dahier  in  Muͤnchen,
  —  und  der  Artillerie/  und  Armee-Fuhrwesens-Lieurenant
  Alois  Sartori  am  18.
des  nämlichen  Monats  in  Nürnberg  gestorben.


F.  2.  Der  Unterlieutenant  des  1.  Linien-Infanterie=
  Regiments  König,  Christian
Enke,  ist  der  Kriegedienste  entlassen.

V.  3.  Den  gesuchten  Abschied  erhalten:
der  Unterlieutenant  Karl  Mayer  vom  6.
Linien-Infanterie:  Regimente  Herzog  Wilhelm,
  —  der  Unterlieutenant  Rudolph  von
Vigili  vom  2.  leichten  Infanterie-Bataillon
  Wreden,  —  der  Unterlieutenant  Heinrich
  Graf  Reuß  vom  §.  Cheveaurlegers-Regimente
  Leiningen,  —  und  der  Junker
Franz  Pattberg  vom  3.  Linien:  Infanterie:;
  Regimente  Prinz  Karl.

I.  4.  Mit  der  Normalpenston  werden
begnadigt:  der  Unterlieutenant  und  Plaz=Adjurant
  in  Passau,  Franz  Vinzenz,  —
dann  der  Unterlieutenant  des  3.  leichten  Infanterie
  =  Bataillens  Berncelan,  Tobias
Manner.

KS.  S.  Der  Justiz=  und  Kanzlei-Direktor
des  ehemaligen  Ober-Kriegs=  Kollegiums,
Joseph  von  Vollmar,  ist  zum  General--Auditor
  ernannt.

#  6.  Der  Masos  Edmund  Herrmann,
vom  aufgelößten  7.  leichten  Infanterie:  Bataillon,
  ist  zum  §.  leichten  Infanterie:  Bataillon
  Butler,  —  der  Unterlieutenant  Mar
Baron  Zündt,  vom  I.  Cheveaurlegers-Regimente,
  zur  Garnisons  Kompagnie
Donauwörth,  —  der  Unterlientenant  Fortunar
  Baron  Münster,  vom  6.  Cheveaux= 



168

legers-Regimente  Bubenhoven,  zur  Garnisons-Kompagnie
  Rosenberg,  —  und  der
überzählige  Oberschmid  Anton  Hither,

vom  Artillerie-und  Armee-Fuhrwesens=  Bataillon,

  als  Pferdarzt  zum  6.  Cheveaurlegers=
  Regimente  Bubenhoven  versezt.

6.  7.  Der  aus  k.  k.  österreichischen  Kriegsdiensten
  getretene  Haupemann  Joseph  Graf
Ueberacker  erhält  die  Erlaubniß,  die  Uniform
  à  la  suire  der  diesseitigen  Armee  nach
obigem  Grade  tragen  zu  dürfen.

G.  8.  1
C.  aüD.  Die  Regimenter  und  Bataillons
wenden  sich,  um  die  Berichtigung  der  Angaben
  von  der  zugehenden  Mannschaft  zu  erhalten,
  sowohl  mit  den  Rekruten  Schreiben,
  als  auch,  um  den  Beurlaubten  die
Verlängerung  ihres  Urlaubs  und  andere
ahnliche  Verfügungen  bekannt  zu  machen,
an  das  hiesige  Stadtgericht,  welches  daher
auch  wohl  der  Fall  bey  den  übrigen  Stadtgerichten
  seyn  wird.  —  Da  aber  an  ein
Gericht,  welches  nicht,  wie  die  Landgerichte,
gemischter  Natur,  sondern  lediglich  für  Justizsachen
  bestellt  ist,  nur  in  solchen  dahin
gehörigen  Gegenständen  Requisttionen  erlass
sen  werden  können,  und  durch  solche  auf
ungeeignetem  Wege  eingeleitete  Requisitionen
Verzögerung  im  Geschäfte  entsteht;  so  haben
  die  sämtlichen  Militär-Behörden  ihre
NRequisttionen,  welche  nicht  reine  Justiz-Gegenstände
  betreffen,  nicht  mehr  an  die  Scadtgerichte,
  sondern  an  die  einschldgigen  Polizei-Direkrionen
  oder  Kommissariate  gelangen
zu  lassen.

Max  Joseop.

von  Trivo