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Koͤstler, am 11. Dezember dahier in Muͤnchen,
— und der Artillerie/ und Armee-Fuhrwesens-Lieurenant
Alois Sartori am 18.
des nämlichen Monats in Nürnberg gestorben.
F. 2. Der Unterlieutenant des 1. Linien-Infanterie=
Regiments König, Christian
Enke, ist der Kriegedienste entlassen.
V. 3. Den gesuchten Abschied erhalten:
der Unterlieutenant Karl Mayer vom 6.
Linien-Infanterie: Regimente Herzog Wilhelm,
— der Unterlieutenant Rudolph von
Vigili vom 2. leichten Infanterie-Bataillon
Wreden, — der Unterlieutenant Heinrich
Graf Reuß vom §. Cheveaurlegers-Regimente
Leiningen, — und der Junker
Franz Pattberg vom 3. Linien: Infanterie:;
Regimente Prinz Karl.
I. 4. Mit der Normalpenston werden
begnadigt: der Unterlieutenant und Plaz=Adjurant
in Passau, Franz Vinzenz, —
dann der Unterlieutenant des 3. leichten Infanterie
= Bataillens Berncelan, Tobias
Manner.
KS. S. Der Justiz= und Kanzlei-Direktor
des ehemaligen Ober-Kriegs= Kollegiums,
Joseph von Vollmar, ist zum General--Auditor
ernannt.
# 6. Der Masos Edmund Herrmann,
vom aufgelößten 7. leichten Infanterie: Bataillon,
ist zum §. leichten Infanterie: Bataillon
Butler, — der Unterlieutenant Mar
Baron Zündt, vom I. Cheveaurlegers-Regimente,
zur Garnisons Kompagnie
Donauwörth, — der Unterlientenant Fortunar
Baron Münster, vom 6. Cheveaux=
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legers-Regimente Bubenhoven, zur Garnisons-Kompagnie
Rosenberg, — und der
überzählige Oberschmid Anton Hither,
vom Artillerie-und Armee-Fuhrwesens= Bataillon,
als Pferdarzt zum 6. Cheveaurlegers=
Regimente Bubenhoven versezt.
6. 7. Der aus k. k. österreichischen Kriegsdiensten
getretene Haupemann Joseph Graf
Ueberacker erhält die Erlaubniß, die Uniform
à la suire der diesseitigen Armee nach
obigem Grade tragen zu dürfen.
G. 8. 1
C. aüD. Die Regimenter und Bataillons
wenden sich, um die Berichtigung der Angaben
von der zugehenden Mannschaft zu erhalten,
sowohl mit den Rekruten Schreiben,
als auch, um den Beurlaubten die
Verlängerung ihres Urlaubs und andere
ahnliche Verfügungen bekannt zu machen,
an das hiesige Stadtgericht, welches daher
auch wohl der Fall bey den übrigen Stadtgerichten
seyn wird. — Da aber an ein
Gericht, welches nicht, wie die Landgerichte,
gemischter Natur, sondern lediglich für Justizsachen
bestellt ist, nur in solchen dahin
gehörigen Gegenständen Requisttionen erlass
sen werden können, und durch solche auf
ungeeignetem Wege eingeleitete Requisitionen
Verzögerung im Geschäfte entsteht; so haben
die sämtlichen Militär-Behörden ihre
NRequisttionen, welche nicht reine Justiz-Gegenstände
betreffen, nicht mehr an die Scadtgerichte,
sondern an die einschldgigen Polizei-Direkrionen
oder Kommissariate gelangen
zu lassen.
Max Joseop.
von Trivo