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bewogen gefunden, nach genauer Erwaͤgung
der staatswirthschaftlichen Ruͤcksichten, wel-
che von dem Wohlstande der Agrikultur und
der besondern Verfassung unserer altbaier':
schen Landestheile in Anspruch genommen
worden, und zur Befèrderung des für das
Interesse des Grundherrn und des Grundhol-=
den, so wie des Forstärars selbsten gleich
wohlthätigen Forstpurifikations-Geschäftes zu
beschließen, wie folgt:
I. Sämtliche Forstrechts-Besizer ohne Rück-
sicht auf die verschiedenen Eigenschaften des
GEGrundeigenthumes, auf welchem die Forst-
Dienstbarkeiten als dingliche Rechte radizirt
sind, sollen befugt seyn, auf die Ablösung
ihrer bisherigen Forstrechts-Bezüge nach
den bestehenden Normal-WVerordnungen vom
20. April 1804. und 18. Jaͤnner 1805. zu
dringen.
Il. Die genannten Normal-Verordnungen
find daher auch ohne Beschränkung auf die
Bestzer der Freistifts= Neustists= und Leib-
rechts-Güter fernerhin anzuwenden, sohin
auch diese Gutsbesizer in der Zuversicht, daß
sie ohnehin das Grundeigenthum ablösen wer-
den, für ihre liquldirte Forstrechte durch Ab-
tretung eines mit ihren bisherigen Ratural-
Bezügen im Verhälenisse stehenden Wald-
grundes zu entschadigen.
III. Die General-Forstadministration hat
bei senen Gutobesizern, deren Grundeigen-
thum noch nicht abgelsst worden, und wel-
che für ihre Forstrechte mit Waldtheilen ent-
schädiget worden sind, durch die einschlagenden
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Forstaͤmter von Forstpolizei wegen darauf zu
wachen, daß der momentane Besizer den ihn
zur Entschädigung zugetheilten Waldgrund
nicht gegen alle Nachhaltigkeit benuze, und
im Apertursfalle in einem gänzlich devastir-
ten Zustande zurücklasse. — Die königliche
General Forstadministration hat diese unsere
neueren Bestimmungen, welche Wir auch
durch das Regierungsblatt bekannt machen
lassen, zu vollziehen, und bei Bearbeitung der
vorliegenden und künftigen Forstrechts-Liqui=
darionen sich darnach zu achten.
Munuchen den 13. Dezember 1311.
Max Josepb.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
(Die Organisation der Polizei = und Gerichts-
Behdrden in den neu erworbenen Gediets-
theilen des Main-Kreises betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben, auf die allerunterthänigsten
Berichte Unsers General= Kommissariats im
Main-Kreise, die Organisation der Polizei-
und Gerichts-Behbrden betreffend, und auf
den Uns hierüber vorgelegten umständlichen
Vertrag, beschlossen, und verordnen:
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Die in den neuerworbenen Gebietstheilen.
des Main-Kreises, nämlich in dem ehema-
ligen Fürstenthmme Baireuth oberhalb Ge-