Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1849 
Koͤniglich-Baierisches 
1850 
Regierungsblatt. 
  
LXI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 4. November 1812. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Das Benehmen der Untersuchungs-Behbrden 
bei neuen Untersuchungen wider Sträflinge 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Aaf die Uns vorgelegten Anfragen über die 
Kompetenz der Kriminal-Gerichte bei solchen 
Untersuchungen, welche gegen Stráflinge in 
den Straf-Arbeitshäusern eingeleitet werden 
sollen, beschliessen Wir, nach Vernehmung 
Unsers Ober-Appellazionsgerichts, wie folgt: 
1) Wenn wider einen, in einem Straf- 
Acbeitshause befindlichen Sträfling sich 
neue Anzeigen enrdecken, und deßhalb erne 
weitere Untersuchung wider denselben ein- 
geleitet werden musi, so hat diese Unter- 
suchung dasjenige Kriminal: Gerickt zu 
führen, in dessen Gerichts: Sprengel die 
Straf, Anstalt, in welcher sich der Sträf- 
ling befindet, gelegen ist. 
2) Von dieser allgemeinen Regel soll nur 
dann eine Ausnahme gemacht werden kön= 
nen, wenn sich die Strafzeit des Strf- 
lings in Bälde endiger, und die neuen 
Insichren keineswegs eine unverschiebliche 
Unrersuchung erfodern, oder wenn die neue 
Untersuchung bei dem Kriminal Gerichte 
des Snaf= Arbeitshauses, zum Beispiel 
wegen Entlegenheit von dem Orte der 
That, oder von dem Wohnstze der Zeugen 
und dergleichen, mit ganz besenderen Ko- 
sten und Schwierigkeiten verbunden wäre, 
oder wenn der Sträfling seine Verbrechen 
mit andern Muschuldigen, die bei an- 
dern Gerichten inliegen, verübt hätte, 
und die gemeinschaftliche Prozessirung 
sämtlicher Mitschuldigen an einem Orte, 
entweder wegen ihrer genauen und vielz 
sälugen Verbindung unter sich, oder we- 
gen ihres hartnäckigen Eiugnens und der 
voraussschrlich deshalb entstehenden Noth- 
wendigkeit der Konfrontan#onen, räthlich 
und erfoderlich werden sollte. 
In diesen und anderen Füällen soll von 
dem Afppellazionsgerichte des Seraf-Ar 
beitshauses, oder wo mehrere Appellazions= 
gerichte betheiliget wären, von sämtlichen 
dieser Appellazionsgerichte nach gegenseitt= 
gem Benehmen, und nach den jedesmaligen 
(130)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.