1849
Koͤniglich-Baierisches
1850
Regierungsblatt.
LXI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 4. November 1812.
Allgemeine Verordnungen.
(Das Benehmen der Untersuchungs-Behbrden
bei neuen Untersuchungen wider Sträflinge
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Aaf die Uns vorgelegten Anfragen über die
Kompetenz der Kriminal-Gerichte bei solchen
Untersuchungen, welche gegen Stráflinge in
den Straf-Arbeitshäusern eingeleitet werden
sollen, beschliessen Wir, nach Vernehmung
Unsers Ober-Appellazionsgerichts, wie folgt:
1) Wenn wider einen, in einem Straf-
Acbeitshause befindlichen Sträfling sich
neue Anzeigen enrdecken, und deßhalb erne
weitere Untersuchung wider denselben ein-
geleitet werden musi, so hat diese Unter-
suchung dasjenige Kriminal: Gerickt zu
führen, in dessen Gerichts: Sprengel die
Straf, Anstalt, in welcher sich der Sträf-
ling befindet, gelegen ist.
2) Von dieser allgemeinen Regel soll nur
dann eine Ausnahme gemacht werden kön=
nen, wenn sich die Strafzeit des Strf-
lings in Bälde endiger, und die neuen
Insichren keineswegs eine unverschiebliche
Unrersuchung erfodern, oder wenn die neue
Untersuchung bei dem Kriminal Gerichte
des Snaf= Arbeitshauses, zum Beispiel
wegen Entlegenheit von dem Orte der
That, oder von dem Wohnstze der Zeugen
und dergleichen, mit ganz besenderen Ko-
sten und Schwierigkeiten verbunden wäre,
oder wenn der Sträfling seine Verbrechen
mit andern Muschuldigen, die bei an-
dern Gerichten inliegen, verübt hätte,
und die gemeinschaftliche Prozessirung
sämtlicher Mitschuldigen an einem Orte,
entweder wegen ihrer genauen und vielz
sälugen Verbindung unter sich, oder we-
gen ihres hartnäckigen Eiugnens und der
voraussschrlich deshalb entstehenden Noth-
wendigkeit der Konfrontan#onen, räthlich
und erfoderlich werden sollte.
In diesen und anderen Füällen soll von
dem Afppellazionsgerichte des Seraf-Ar
beitshauses, oder wo mehrere Appellazions=
gerichte betheiliget wären, von sämtlichen
dieser Appellazionsgerichte nach gegenseitt=
gem Benehmen, und nach den jedesmaligen
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