thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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4)  Dasselbe  hat  die  religiöse  Erziehung  der  Jugend  zu  überwachen  und  die
Interessen  der  Kirchengemeinde  in  Bezug  auf  die  Schule  zu  vertreten.
In  Beziehung  auf  die  Katechisation  für  die  reifere  Jugend  hat  das
Presbyterium  die  Pflicht,  den  Pfarrer  in  Aufrechthaltung  der  bestehenden
Ordnung  zu  unterstützen.  Eine  unmittelbare  Einwirkung  auf  die  Schule
steht  ihm  nicht  zu.  Mißstände  in  der  religiösen  Unterweisung  der
Jugend  oder  in  sittlicher  Beziehung  sind  bei  den  Organen  der  Schulverwaltung
  zur  Anzeige  zu  bringen.

5)  Dem  Presbyterium  liegt  die  Leitung  der  kirchlichen  Armen-  und
Krankenpflege  ob.  Dasselbe  kann  hierbei  Helfer  aus  der  Gemeinde
(Diakone),  insonderheit  aus  der  Zahl  der  Gemeindeverordneten,  zuziehen
und  sich  mit  den  bürgerlichen  Armenbehörden,  sowie  mit  etwa  bestehenden
freien  Vereinen  ins  Einvernehmen  setzen.

6)  Das  Presbyterium  stellt  die  Liste  der  wahlberechtigten  Gemeindeglieder
auf,  bereitet  die  Wahlen  der  Kirchenältesten  und  Gemeindeverordneten,
insbesondere  durch  Vorschläge  für  dieselben,  vor  (F.  37),  beruft  das
große  Presbyterium  und  führt  die  Beschlüsse  desselben  aus.

7)  Das  Presbyterium  beschließt  über  die  beantragte  Aufnahme  solcher
Personen  in  die  Gemeinde,  welche  sich  im  Bezirk  derselben  aufhalten,
aber  wegen  Mangels  des  Wohnsitzes  die  Gemeindeangehörigkeit  nicht
erworben  haben.

8)  Das  Presbyterium  hat  von  eintretender  Erledigung  des  Pfarramtes
dem  Klassenvorstand  Anzeige  zu  machen  und  die  desfalls  ergehenden
einstweiligen  Anordnungen  zur  Ausführung  zu  bringen,  auch  darüber
zu  wachen,  daß  während  der  Vakanz  der  Gottesdienst  und  der  katechetische
Unterricht  der  Jugend  nach  Anweisung  des  Superintendenten  gehörig
wahrgenommen  werde.

9)  Dem  Presbyterium  kommt,  soweit  Rechte  oder  Verpflichtungen  Dritter
nicht  entgegenstehen,  die  Bestellung  der  niederen  Kirchendiener  (Glöckner,
Todtengräber  r.)  zu.  Es  übt  die  Dienstaufsicht  über  dieselben  und  das
Recht  der  Entlassung  bei  kündbaren  Anstellungen  aus.

Ferner  kommt  dem  Presbyterium  die  Präsentation  des  Lektors,
des  Kantors,  des  Organisten  und  des  Küsters  zu,  soweit  die  Stellen
als  selbständige  zu  betrachten  sind  und  wohlerworbene  Rechte  nicht
entgegenstehen.

Auch  den  eben  genannten  Kirchendienern  gegenüber  kommt  dem
Presbyterium  das  Recht  der  Dienstaufsicht  zu,  hier  jedoch  mit  der  Beschränkung
  auf  die  Befugniß  der  Mahnung  und  Warnung.

Wegen  Entlassung  im  Disziplinarwege,  sowie  wegen  Verleihung
und  Entziehung  der  mit  Schulstellen  verbundenen  Kirchendienerstellen
bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

10)  Das  Presbyterium  soll  in  der  Gemeinde  die  Erweckung  einer  lebendigen
Theilnahme  an  ihren  Aufgaben  und  Interessen  sich  angelegen  sein  lassen
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