Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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sie  als  ausländisches  Ein=  und  Durchgangs-Gut  die  zollamtliche  Behandlung
bei  einer  Erhebungs-Behörde  des  Vereins  bereits  bestanden  haben,  oder  derselben
  noch  unterliegen,  und  eben  so  wenig  diejenigen  im  Umfange  des  Vereins
erzeugten  Gegenstände,  welche  nur  durch  einen  Vereinsstaat  transitiren,  um
entweder  in  einen  anderen  Vereinsstaat  oder  nach  dem  Auslande  geführt  zus
werden..  6

8)  Die  Ausgleichungs-Abgabe  kommt  den  Cassen  desjenigen  Staates  zu  gute“
wohin  die  Versendung  erfolgt.  Insofèern  sie  nicht  schon  im  Lande  der  Versendung
  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates  erhoben  worden,  wird  die:
Erhebang  im  Gebiete  des  leßteren  erfolgen-9)

  Es  sollen  in  jedem  der  kontrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen  getroffen
werden,  vermöge  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe  in  dem  Vereinslande,  aus
welchem  die  Versendung  erfolgt,  am  Orte  der  Versendung  oder  bei  der
gelegensten  Zoll=  oder  Steuer-Behörde  entrichtet,  oder  ihre  Entrichtung  durch
Anmeldung  sicher  gestellt  werden  kann.

10)  So  lange,  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  Uebereinkunft  festgeseht
seyn  werden,  bleibe  der  Verkehr  mit  Gegenständen,  welche  einer  Ausgleichungs-Abgabe
  unterliegen,  in  der  Art  beschränkt,  daß  dieselben,  ohne  Unterschied  der
transportirten  Quantitéten,  in  das  Gebiet  des  abgabeberechtigten  Staates
nur  unter  Innehaltung  besonders  zu  bestimmender  Straßen  und  auf  den
schiffbaren  Strömen  eingeführt,  und  an  dort  einzurichtenden  Anmelde=  und-Hebestellen
  angemeldet  und  resp.  versteuert  werden  müssen.

Art.  9.

Hinsichtlich  der  Verbrauchs-Abgaben,  welche  im  Vereiche  der  Vereihsländer  von
anderen,  als  den  im  Art.  8  bezeichneten  Gegenständen,  oder  auch  von  diesen  Gegenständen,
  in  solchen  Ländern,  in  welchen  darauf  keine  Ausgleichungs-Abgabe  liegt,  erhoben
  werden,  wird  im  Verhaͤltnisse  der  kontrahirenden  Staaten  zu  der  frelen  Stadt
Frankfurt  eine  gegenseitige  Gleichmaͤßigkeit  der  Behandlung  stattfinden,  dergestalt,
daß  das  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinstaates  unter  keinem  Vorwande  hoͤher  belastet
werden  darf,  als  das  inländische.  Dieselbe  Gleichmäßigkeit  findet  auch  bei  den  Zuschlags-Abgaben
  und.  Oktrois  statt,  welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinen  erhoben  werden,,