Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

128  Concurrenz  —  Confessionelle  Erziehung,  confessionelle  Schule.

der  Verwaltungsbehörde  behufs  Lösung  der  C.  angedrohten  Strafen
leidet  das  Zwangsverfahren  (s.  Strafandrohung  II),  nicht  das  Verfahren
für  Verwaltungsstrafsachen  (s.  d.)  Anwendung  (SW  B.  Jahrg.  1875
S.  135,  Jahrg.  1876  S.  15,  S.  42,  MVO.  vom  28.  Januar  1886
in  der  Zeitschr.  f.  V.  VII  S.  116).

Concurrenz  strafbarer  Handlungen.

I.  Bei  sogenannter  ideeller  C.,  d.  h.,  wenn  ein  und  dieselbe  Handlung
  mehrere  Strafgesetze  verletzt,  kommt  dasjenige  Gesetz  in  Anwendung,
welches  die  schwerste  Strafart  androht  (St  GB.  §  73).  Enthält  die
That  gleichzeitig  eine  Zuwiderhandlung  gegen  gewerbepolizeiliche  Vorschriften
  und  gegen  die  Steuergesetze,  so  tritt  in  den  Fällen  von  §  147
der  GO.  (Gewerbebetrieb  ohne  Anzeige,  ohne  Wandergewerbeschein  rc.)
nur  steuerrechtliche  Bestrafung  ein  (GO.  8§  147  Abs.  2,  §  148  Abf.  2).

II.  Bei  sogenannter  realer  C.,  d.  h.  beim  Zusammentreffen  mehrerer
strafbarer  Handlungen  ist  auf  eine  Gesammtstrafe  zu  erkennen,  die  in
der  Erhöhung  der  verwirkten  schwersten  Strafe  besteht  (StGO.  8  747).
Auf  mehrere  Haft=  oder  Geldstrafen  ist  jedoch  nach  ihrem  Gesammtbe-=trage
  zu  erkennen,  nur  darf  die  Haftstrafe  in  diesem  Falle,  sowie  bei
Verwandlung  mehrerer  Geldstrafen  in  Haft  den  Gesammtbetrag  von  3
Monaten  nicht  übersteigen.  Auch  wenn  Geld=  und  Haftstrafen  mit  anderen
Strafen  zusammentreffen,  ist  auf  Haft  und  Geld  besonders  zu  erkennen
(St  GBB.  §  77,  8  78).  Ueber  C.  von  Straf=  und  Correctionshaft  s.
Strafvollstreckung.

Condictio  indebiti,  s.  Nichtschuld.

Conditorwaaren,  s.  Farben,  Backwaaren.
Conduitenlisten.  s.  Dienstlisten.

Conferenzwesen,  s.  Predigerconferenzen,  Lehrerconferenzen.
Confessionelle  Erziehung,  confessionelle  Schule.

I.  Für  die  Erziehung  von  Kindern  aus  gemischten  Ehen  ist  das  Bekenntniß
  des  Vaters,  für  außereheliche  Kinder  das  der  Mutter  maaßgebend,
  doch  ist  den  Eltern  vor  erreichtem  6.  Lebensjahre  der  Kinder
gestattet,  durch  gerichtlichen  Vertrag  hierüber  anders  zu  bestimmen  (Ges.
vom  1.  November  1836  S.  209  §§  6—20,  Mand.  vom  19.  Februar
1827  S.  13  §  53,  §  54  und  die  weiteren  Bestimmungen  im  Cod.
S.  204).  Die  Eltern  sollen  dabei  bereits  einige  Zeit  vor  der  Schulaufnahme
  auf  die  Nothwendigkeit  des  Vertragsabschlusses  aufmerksam  gemacht
  werden  (MVO.  vom  23.  April  1859  im  Cod.  S.  204).  An
dem  beim  Ableben  eines  Ehegatten  nach  obigem  Ges.  von  1836  bestandenen
  Zustande  kann  auch  durch  einseitige  Erklärung  des  Ueberlebenden,
und  zwar  auch  zu  Gunsten  des  Verstorbenen,  Nichts  geändert  werden
(MV0O.  vom  20.  December  1847  im  Cod.  S.  203).  Die  beschränkenden
Bestimmungen  des  Ges.  von  1836  leiden  auf  Nichtsachsen  (M0O.  vom
22.  December  1879  in  der  Zeitschr.  f.  V.  1I  S.  191)  und  auf  Ehen
zwischen  lutherischen  und  reformirten  Glaubensgenossen  (MO.  vom
19.  November  1850  im  Cod.  S.  202)  nicht,  wohl  aber  auf  Deutschkatholiken
  Anwendung  (Ges.  vom  2.  November  1848  S.  204  §  11).

1)  Die  Taufe  von  Kindern  aus  gemischten  Ehen  steht  dem  Geistlichen