Metadata : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

40  II.  Reichsgesetzgebung.  Art.  2.

4.  Das  räumliche  Gebiet  der  Reichsgesetzgebung.

„Innerhalb  dieses  Bundesgebiets“  übt  das  Reich  das  Recht  der
Gesetzgebung  aus.  Dadurch  soll  mehr  zum  Ausdruck  gebracht  werden,  daß
das  ganze  Bundesgebiet  der  Gesetzgebung  des  Reichs  unterworfen  ist,  als
daß  eine  bestimmte  räumliche  Begrenzung  für  die  Wirksamkeit  der  Gesetzgebung
  des  Reichs  vorgeschrieben  ist.  Denn  eine  räumliche  Begrenzung  ist
überhaupt  nicht  denkbar,  weil  eine  große  Zahl  von  Reichsgesetzen  eine  unmittelbare
  oder  mittelbare  Wirkung  auch  auf  die  im  Ausland  wohnenden
oder  sich  aufhaltenden  Inländer,  selbst  auf  die  im  Ausland  wohnenden
Ausländer,  auf  im  Ausland  befindliche  Vermögenswerte  und  auf  im  Ausland
  entstandene  Rechte  ausübt.  Andererseits  ist  durch  die  Worte  „innerhalb
  dieses  Bundesgebiets“  nicht  bestimmt,  daß  jedes  Reichsgesetz  sich  auf
das  ganze  Bundesgebiet  erstrecken  muß;  vgl.  Arndt  S.  172  A.  1.

Unter  den  Worten  „dieses  Bundesgebiet“  war  ursprünglich  nur  das
im  Art.  1  näher  bezeichnete  Gebiet  zu  verstehen.  Nachdem  aber  das  Gebiet
des  Deutschen  Reichs  durch  den  Zutritt  des  Reichslandes  Elsaß-Lothringen
und  durch  die  Einverleibung  von  Helgoland  in  Preußen  erweitert  worden
und  in  beiden  Territorien  die  Reichsverfassung  in  Kraft  getreten  ist,  gelten
Reichsgesetze,  die  ohne  Gebietsbeschränkung  erlassen  sind,  ohne  weiteres  für
Elsaß-Lothringen  und  Helgoland.  Durch  den  Zuwachs  von  Elsaß-Lothringen
hat  die  Reichsgesetzgebung  übrigens  auch  materiell  ein  neues  Feld  erhalten,
da  dort  nach  dem  Reichsgesetz  v.  2.  Mai  1877  R.G.  Bl.  S.  491  die  Landesgesetzgebung
  auch  durch  das  Reich  —  wenigstens  ausnahmsweise  —  geregelt
  werden  kann.  Ferner  sind  die  Schutzgebiete  nach  §  3  des  Schutzgebietsgesetzes
  R.G.  Bl.  1900  S.  813  der  Reichsgesetzgebung  insofern
unterworfen,  als  die  im  §  19  des  Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes  v.  7.  April
1900  R.G.  Bl.  S.  213  genannten  Gesetze  in  den  Schutzgebieten  gelten  und
nur  durch  neue  Reichsgesetze  in  ihrer  Wirkung  für  die  Schutzgebiete  abgeändert
  werden  können.

Sieht  man  von  den  Schutzgebieten  ab,  die  nicht  ein  Teil  des  Bundesgebiets
  find  und  in  denen  die  Reichsverfassung  nicht  gilt,  sondern  nur
einige  Reichsgesetze  besonders  eingeführt  sind,  so  hat  das  Bundesgebiet  seit
der  Gründung  des  Reichs  eine  Erweiterung  lediglich  durch  den  Erwerb  von
Elsaß-Lothringen  und  Helgoland  —  neben  einigen  hier  nicht  in  Betracht
kommenden  Grenzregulierungen  —  erfahren.  Für  beide  Gebiete  ist  das
zur  Zeit  des  Erwerbes  geltende  Reichsrecht  durch  besondere  reichsgesetzliche
Bestimmungen  eingeführt  worden  —  vgl.  Ges.  v.  25.  Juni  1873  R.G.  Bl.
S.  161  und  Ges.  v.  15.  Dez.  1890  R.G.Bl.  S.  207  §6  —  und  zwar
mit  Recht.  Denn  während  es  für  Polizeiverordnungen  streitig  ist,  ob  fie
bei  einer  Veränderung  des  Gebiets,  für  das  sie  ursprünglich  erlassen  find,
sich  ohne  weiteres  auf  den  Gebietszuwachs  erstrecken  (dafür  das  Ober-Verwaltungsgericht
  Urt.  v.  18.  Juni  1900  Bd.  37  S.  412  und  Urt.  v.
3.  April  1906  Bd.  48  S.  21  —  dagegen  das  Kammerzgericht  Urt.  v.
10.  Mai  1900  Bd.  20  Ch57)  ist  für  Staats-  und  Reichsgesetze  das  Gegenteil
  anerkannt  —  vgl.  Entsch,  des  Reichsgerichts  v.  5.  Okt.  1891  I  Cs.
Bd.  28  S.  306.  Es  ist  nämlich  davon  auszugehen,  daß  bei  dem  Erlaß
der  Reichsgesetze  ein  anderes  Gebiet  ihres  Wirkungskreises  als  das  zur  Zeit
ihres  Erlasses  vorhandene  nicht  in  Aussicht  genommen  werden  kann  und,