Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Militäranwärter

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der  Grundsätze  festgestellten  Ausnahmen,  zu  haltung  die  Anstellungsbehörden  jedoch  nicht
denen  insbesondere  der  Fall  gehört,  daß  unbedingt  gebunden  sind  (Vf.  vom  22.  Dez.  1902

durch  landesherrlichen  Erlaß  die  Anstellungsberechtigung
  für  eine  bestimmte  Stelle  aus  61),  in  Betracht  zu  ziehen  (§18  a.  a.  O.).  Stellen,
besonderen  dienstlichen  Interessen  einem  Nicht=  für  welche  Anwärter  nicht  notiert  sind,  werden  im
militäranwärter  besonders  verliehen  worden  Falle  der  Vakanz  durch  eine  allwöchentlich  herausist,
  mit  anderen  Personen  nicht  besetzt  werden,  zugebende  Vakanzenliste  durch  Vermittlung
sofern  sich  M.  finden,  die  zu  deren  Ubernahme  eines  zu  diesem  Zwecke  bestimmten  Bezirkskomu.

  vom  26.  Febr.  1909  —  Ml.  1903  S.  16  bzw.

befähigt  sind,  gleichviel,  ob  die  Anstellung  auf
Lebenszeit,  auf  Kündigung  oder  auf  Wiederruf
  geschieht  oder  auch  wegen  vorübergehender
Beschäftigung  (§  9  a.  a.  O.).  Die  M.  haben  sich
um  die  von  ihnen  begehrten  Stellen  bei  den
Anstellungsbehörden,  welche  durch  die  Landesregierungen
  bestimmt  werden  (s.  Verz.  im  Ml.
1908,  193),  zu  bewerben  und  sind  hierzu  insolange
  berechtigt,  bis  sie  eine  etatsmäßige  Stelle
erlangt  und  angetreten  haben,  mit  welcher
Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt  oder
dauernde  Unterstützung  verbunden  ist  (88  12,

13  a.  a.  O.).  Die  Anstellungsbehörden  sind  zur
Annahme  von  Bewerbungen  nur  verpflichtet,

wenn  die  Bewerber  eine  genügende  Oualisikation
  für  die  fragliche  Stelle  bzw.  den  fraglichen
  Dienstzweig  nachweisen.  Sind  für  gewisse
  Dienststellen  besondere  Prüfungen  (Vorprüfungen)
  vorgeschrieben,  so  hat  der  M.  auch
diese  abzulegen.  Auch  kann,  wenn  die  Eigenlümlichkeit
  des  Dienstzweiges  dies  erheischt,
die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  oder  die  Annahme
  der  Bewerbung  überhaupt  von  einer

 

 

 

mandos  (sog.  Vermittlungsbehörde)  bekanntgemacht
  (§  16).  Die  Anstellung  eines  Stellenanwärters

  kann  zunächst  auf  Probe  erfolgen

oder  von  einer  anderen  Probedienstleistung
abhängig  gemacht  werden.  Stellenanwärter,
die  sich  noch  im  aktiven  Militärdienst  befinden,
werden  auf  Veranlassung  der  Anstellungsbehörde
  durch  die  vorgesetzte  Militärbehörde  für
die  Dauer  der  Probezeit  abkommandiert  (§§  19,
20  a.  a.  O.  und  Bestimmungen  des  Kr  M.  vom
19.  März  1907  —  Mhl.  3143).  Bei  mangelnder
Fähigkeit  und  Tüchtigkeit  oder  sonstiger  Verschuldung
  können  M.  gleich  allen  anderen,  nicht
etatsmäßig  angestellten  Beamten  entlassen  werden
  (AKabO.  vom  31.  Okt.  1827  —  v.  Kamptz,
Ann.  11,  869).  Von  der  Besetzung  der  den.  M.
vorbehaltenen  Stellen  haben  die  Anstellungsbehörden
  am  Schlusse  des  Quartals  der  Vermittlungsbehörde
  Mitteilung  zu  machen,  welche
eine  entsprechende  Bekanntmachung  erläßt  (§8  23).
Zur  Kontrolle  darüber,  daß  bei  der  Besetzung  der
den  M.  vorbehaltenen  Stellen  den  vorstehenden
Grundsätzen  gemäß  verfahren  wird,  sind  außer

vorgängigen  informatorischen  Beschäftigung  den  Ressortchefs  der  Rechnungshof  des  Reiches
abhängig  gemacht  werden.  Bei  allen  Prüfungen  bzw.  die  höchsten  Rechnungsrevisionsstellen  der
dürfen  an  die  M.  keine  höheren  Anforderungen  einzelnen  Bundesstaaten  verpflichtet  (§  24  c.  u.  O).
gestellt  werden,  als  an  andere  Anwärter.  Für!  III.  Betreffs  der  Anstellung  der  M.  im  Komqualifiziert
  befundene  Bewerber  werden  notiert  munaldienste  hat  das  zu  1  erwähnte  G.
und  damit  Stellenanwärterts  14a.  a.  O).  vom  21.  Juli  1892  (G.  214)  die  Anstellung  in
Diese  haben,  solange  sie  keine  Zivilversorgung  ähnlicher  Weise  geregelt  (s.  das  Nähere  Gegesunden,
  ihre  Meldungen  alljährlich  bis  zum  meindebeamte  III;:  Zivilversor-1.
  Dez.  zu  wiederholen;  wird  dies  unterlassen,  gungsschein  III).  Außer  den  Kommunalso
  sind  ihre  Namen  in  den  Bewerberverzeich=  verbänden,  zu  welchen  die  landschaftlichen  Vernissen
  zu  streichen.  Solche  Verzeichnisse  werden  bände  nicht  gehören,  haben  auch  die  Versichevon

  den  Anstellungsbehörden  für  jede  Art  von
Stellen  (Bureau-,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen)
  angelegt;  in  dieselben  werden  die  Stellen- 



rungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung,
sowie  die  ständischen  Institute,  sowie  solche  Institute,
  welche  ganz  oder  zum  Teil  aus  Mitteln

anwärter  nach  dem  Datum  des  Eingehens  ihrer  des  Reiches,  des  Staates  oder  der  Gemeinden
Meldung  eingetragen  (§  15  a.  a.  O.).  Was  die  unterhalten  werden  —  durchweg  jedoch  auch  hier
Reihenfolge  der  Einberufung  der  Stellenan=  mit  Ausschluß  des  Forstdienstes  (s.  zu  II)  —,  die
wärter  angeht,  so  kann  für  den  Staatsdienst!  Verpflichtung  zur  Anstellung  von  M.  in  den
den  dem  eigenen  Staate  angehörigen  oder  diesen  vorbehaltenen  Subaltern=  und  Unteraus
  dessen  Kontingente  hervorgegangenen  An-  beamtenstellen  (Grundsätze  vom  20.  Juni  1907
wärtern  vor  allen  übrigen  der  Vorzug  gegeben  §§  3,  4).  Zu  derartigen  Instituten  gehören  inswerden.
  Bei  Einberufungen  für  den  See,  besondere  auch  die  Kirchen,  soweit  der  Staat  oder
Küsten=  und  Seehafendienst  sind  Unteroffiziere  die  Gemeinden  auf  Grund  des  Patronatsverhältder
  Marine  vor  denen  des  Landheeres  zu  be=  nisses  oder  einer  anderweiten  Verpflichtung  zu
rücksichtigen.  Im  übrigen  gehen  Inhaber  des  ihrer  Unterhaltung  Zuschüsse  leisten.  Die  Stellen
Zivilversorgungsscheines  den  Inhabern  des  An-  der  niederen  Kirchenbeamten  an  solchen  Kirchen
stellungsscheines  derart  vor,  daß  letztere  nicht  sind  daher  mit  M.  zu  besetzen.  Zu  bemerken  bleibt
cinberufen  werden  dürfen,  falls  Bewerber  noch,  daß  fast  durchweg  von  den  deutschen  Regiemit
  Zivilversorgungsschein  vorhanden  sind.  Ab=  rungen  bei  der  Konzessionierung  von  Privateisengesehen
  hiervon  sind  in  erster  Reihe  Unteroffi=  bahnen  den  Betriebsunternehmern  die  Pflicht
ziere  zu  berücksichtigen,  die  mindestens  acht  auferlegt  wird,  zu  den  Unterbeamtenstellen,  mit
Jahre  im  Heere  oder  in  der  Marine  gedient  Ausnahme  der  einer  technischen  Vorbildung  behaben.
  Abweichungen  sind  nur  in  Ausnahme=  dürfenden,  M.,  meist  unter  Festsetzung  einer  befällen
  und  nur  insoweit  zulässig,  als  sie  durch  stimmten  Altersgrenze  (35—40  Jahre),  vorzugsein
  dringendes  dienstliches  Interesse  bedingt  weise  zu  wählen  (s.  Gesamtverzeichnis  Z  Bl.  1910,
werden.  Innerhalb  der  Gruppen  von  Stellen-693).  Wegen  Anrechnung  der  Militärdienstzeit
anwärtern  ist  bei  der  Einberufung  die  Reihen=  bei  Anstellung  von  M.  s.  Besoldungsfolge
  im  Bewerberverzeichnis,  an  deren  Ein-idienstalter.