Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Preußische  Gesetzsammlung

—  Nr.  9.  —

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(Nr.  10875.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  das  Etatsjahr
1908.  Vom  1.  April  1908.

Wir  Wilhelm  f  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
81.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushaltsetat  für  das
Etatsjahr  1908  wird
in  Einnahme
auf  3  362  021  686  Mark  und
in  Ausgabe
auf  3  362  021  686  Mark,
nämlich
auf  3173  881  274  Mark  an  fortdauernden  und
auf  188  140  412  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

festgesetzt.
&2.

Der  diesem  Gesetz  als  weitere  Anlage  beigefügte  Etat  der  Verwaltungseinnahmen
  und  ausgaben  der  Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse  für  das
Etatsjahr  1908  wird

in  Einnahme

auf  8  900  Mark  und
in  Ausgabe
auf  593  110  Mark

festgestellt.
3.

Im  Etatsjahre  1908  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers  zur
vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Generalstaatskasse  Schatzanweisungen
  bis  auf  Höhe  von  100  000  000  Mark,  welche  vor  dem
1.  Januar  1910  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben

Gesetzsammlung  1908.  (Nr.  10875)  11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  April  1908.