2285
ausgesezte Organisation desPostamts in Pa ssau
vorzunehmen, und beschliessen daber:
daß
1) der bisherige Post-Praktikant und Obertieutenant
Unsers ersten tinien= Infanterieteib-Regiments,
Graf Anton von Tauffkirchen
mit einem jährlichen Gehalte von
1 200 fl., provisorisch zum Post-Meister
daselbst,
2) der von dem Ober, Host Amte dahler
besonders angerühmte Post= Skribent ven
Setraubing, Anton Wienninger, mit einem
firen Gehalte von boo fl., und den
Fach: und Neufahrs-Geldern als Offizial ernannt
werde. 6 "
Der bisherige Post-Verweser, Michael
Engelbardt, und der Aushilf-Offizial
Eschmann, haben die Geschaͤfte bis 1. August
dieses Jahres noch zu besorgen, doch
die Amts= Extradition vorzubereiten, damit
sie bis dabin durch den Assessor Unserer General:
Post--Direktion, Schedel, unaufgehalten
vorgenommen werden kann.
München den 29. Juni 1808.
Max Josepb.
Freiherr von Montgelas.
Auf koniglichen allerbdchsten Befehl
von Flad.
(Die Bestimmungen über die Packer -Gebuͤbren
bei dem koniglichen Ober- Posiämtern betreffend.)
6
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Damit das Publikum vor willkührlichen
2235
Foderungen der bei den fahrenden Posien
angestellten Packer und Packers= Gebilfen
sicher gestellt, zugleich aber das diesen Post-Dienern
für die bei Bestellung der Post-Wagen=
Stücke, oder der Bagage der Reisenden
aufhabenden besonderen Bemüohungen
zugehende Emolument nach Billigkeit
und überall gleichméssig regulirt werde, baben
sich Seine königliche Majestat bewogen
gesunden, nachfolgende Bestimmungen festzusezen:
I) Den bei der fahrenden Host angestellten
Packern oder Packers: Gehilfen ist es
strengstens verboten, für die Auf= oder
Abvackung der Post. Wagen= Srücke oder
Bagage der Reisenden irgend eine Gebühr,
Trinkgeld, oder sonstige Bejahlung zu
fodern.
2) In allen Orten des Königreichs aber,
in welchen ein Ober-Postamt, Postamt,
oder eine Post-WVerwaltung bestebe,
sind dieselben befugt, von jedem mit dem
Post-Wagen angekommenen Stücke, wenn
sie solches an die Addressaten bestellen,
3 Kreuzer Besiellungs-Gebühr zu erbeben.
Für jedes Stück, welches dem Reisen--den,
als zu seiner Bagage eingeschrieben,
ankömmt, und an dem Orte der Abpackung
verbleibt, ist diese Gebühr gleichfalls zu entrichten.
3) Wenn der Packer die Bagage eines Reisenden
aus der Wohnung oder dem Gast-