Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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ausgesezte  Organisation  desPostamts  in  Pa  ssau
  vorzunehmen,  und  beschliessen  daber:
daß

1)  der  bisherige  Post-Praktikant  und  Obertieutenant
  Unsers  ersten  tinien=  Infanterieteib-Regiments,
  Graf  Anton  von  Tauffkirchen
  mit  einem  jährlichen  Gehalte  von
1  200  fl.,  provisorisch  zum  Post-Meister
daselbst,

2)  der  von  dem  Ober,  Host  Amte  dahler
besonders  angerühmte  Post=  Skribent  ven
Setraubing,  Anton  Wienninger,  mit  einem
  firen  Gehalte  von  boo  fl.,  und  den
Fach:  und  Neufahrs-Geldern  als  Offizial  ernannt
  werde.  6  "

Der  bisherige  Post-Verweser,  Michael
Engelbardt,  und  der  Aushilf-Offizial
Eschmann,  haben  die  Geschaͤfte  bis  1.  August
  dieses  Jahres  noch  zu  besorgen,  doch
die  Amts=  Extradition  vorzubereiten,  damit
sie  bis  dabin  durch  den  Assessor  Unserer  General:
  Post--Direktion,  Schedel,  unaufgehalten
  vorgenommen  werden  kann.

München  den  29.  Juni  1808.

Max  Josepb.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerbdchsten  Befehl
von  Flad.

 

 

(Die  Bestimmungen  über  die  Packer  -Gebuͤbren
bei  dem  koniglichen  Ober-  Posiämtern  betreffend.)
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Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Damit  das  Publikum  vor  willkührlichen

 

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Foderungen  der  bei  den  fahrenden  Posien
angestellten  Packer  und  Packers=  Gebilfen
sicher  gestellt,  zugleich  aber  das  diesen  Post-Dienern
  für  die  bei  Bestellung  der  Post-Wagen=
  Stücke,  oder  der  Bagage  der  Reisenden
  aufhabenden  besonderen  Bemüohungen
  zugehende  Emolument  nach  Billigkeit
und  überall  gleichméssig  regulirt  werde,  baben
  sich  Seine  königliche  Majestat  bewogen
gesunden,  nachfolgende  Bestimmungen  festzusezen:


I)  Den  bei  der  fahrenden  Host  angestellten
  Packern  oder  Packers:  Gehilfen  ist  es
strengstens  verboten,  für  die  Auf=  oder
Abvackung  der  Post.  Wagen=  Srücke  oder
Bagage  der  Reisenden  irgend  eine  Gebühr,
Trinkgeld,  oder  sonstige  Bejahlung  zu
fodern.

2)  In  allen  Orten  des  Königreichs  aber,
in  welchen  ein  Ober-Postamt,  Postamt,
  oder  eine  Post-WVerwaltung  bestebe,
sind  dieselben  befugt,  von  jedem  mit  dem
Post-Wagen  angekommenen  Stücke,  wenn
sie  solches  an  die  Addressaten  bestellen,

3  Kreuzer  Besiellungs-Gebühr  zu  erbeben.


Für  jedes  Stück,  welches  dem  Reisen--den,
  als  zu  seiner  Bagage  eingeschrieben,
ankömmt,  und  an  dem  Orte  der  Abpackung
verbleibt,  ist  diese  Gebühr  gleichfalls  zu  entrichten.


3)  Wenn  der  Packer  die  Bagage  eines  Reisenden
  aus  der  Wohnung  oder  dem  Gast-