Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

117

Zulässige  Einsenkungstiefe.

Die  in  beladenem  Zustande  zulässige  Einsenkungstiefe  des  vorstehend  genannten  Schiffs  ist  an
zwei!
drei
meter  Höhe  bezeichnet  worden.  Die  vorderste  Klammer  auf  jeder  Seite  trägt  als  Stempel  der  hiesigen
Schiffsuntersuchungskommission  die  Buchstaben  „,„  "  in  einem  Ringe  und  dahinter  die  oben
angegebene  Centnerzahl  der  Tragfähigkeit.

Von  der  Unterkante  jeder  Klammer  ab  gerechnet  beträgt  in  Centimetern

jeder  Seite  desselben  an  Stellen  mit  eisernen  Klammern  von  30  Centimeter  Länge  und  4  Centi=%

  vornen  mittschiffs  hinten

"
rechts  links  rechts  links  rechts.  links
I

die

Bordfläche

Ladehöhe
Bodentiefe

«

Zur  sicheren  Leitung  des  Schiffs  muß  sich  nachbezeichnete  Bemannung  auf  demselben  befinden: