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Art. 9.
Schätzung der der Sportel unterworfenen Gegenstände.
Die Notare, beziehungsweise die Aktuare der Bezirks= und der höhern Gerichte,
haben streng darauf zu achten, daß der Anschlag der unter dem Aktiv-Vermögen begriffenen
Realitäten und Fahrniß-Stücke dem wahren Werthe derselben gemäß geschebe,
und zu dem Ende die Schäßer erforderlichen Falls an ihre Pflichten zu erinnern.
Leisten Lehtere denselben dennoch keine Folge, so ist dem zuständigen Gerichte
Anzeige hievon zu erstatten, welches sodann eine Revision des Anschlages entweder
selbst vorzunehmen oder nach Umständen durch andere verpflichtete Schäter vornehmen
zu lassen, und den Anschlag definitio festzusehen hat.
, Art. 10.
Sportelberechnung bei einzelnen Geschaͤften:
a) von Beibringens-Inventaren und Eheverträgen.
Wenn bei Ehevertraͤgen der Notar kein Beibringens-Inventar zu fertigen hat,
so ist nur die Hälfte der für Beibringens-Inventare zu entrichtenden Sportel anzusehen.
Diese Bestimmung tritt namentlich dann ein, wenn durch den Ehevertrag unter
den Gatten die allgemeine Güter-Gemeinschaft festgesent worden.
Wenn nach den Bestimmungen des Ehevertrags der eheliche Gewinn oder Verlust
einem der beiden Ehegatten allein zufallen soll (vergl. Art. XXX. Nr. 2 des Notariats-Edikts),
so wird nur derjenige Vermögens-Betrag, welcher in den das Inventar
vertretenden Ehevertrag ausgenommen worden, dem Sportelansatze unterworfen.
Art. 11.
Fortsetzung.
In Dispensations-Fällen (wenn der Ehevertrag privatim errichtet worden) finben
nachstehende Bestimmungen statt: · .
Wenn unter den Reuverlobten die allgemeine Gütergemeinschaft bedungen, und
durch den hierüber errichteten Vertrag sowohl die Summe des beiderseitigen Beibringens
überhaupt als auch dasjenige, was jedes von ihnen dereinst gegen seine Geschwister
einzuwerfen, oder an seinem hinterfälligen Vermögen in Abzug zu bringen hat, hinreichend
beurkundet wird (Art. XXX. Nr. 1 des Notariats-Edikts), so ist ein Sechstheil
der für Beibringens-Inventare überhaupt bestehenden ordentlichen Sportel
anzuseben. «««