Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

21

Art.  9.
Schätzung  der  der  Sportel  unterworfenen  Gegenstände.

Die  Notare,  beziehungsweise  die  Aktuare  der  Bezirks=  und  der  höhern  Gerichte,
haben  streng  darauf  zu  achten,  daß  der  Anschlag  der  unter  dem  Aktiv-Vermögen  begriffenen
  Realitäten  und  Fahrniß-Stücke  dem  wahren  Werthe  derselben  gemäß  geschebe,
  und  zu  dem  Ende  die  Schäßer  erforderlichen  Falls  an  ihre  Pflichten  zu  erinnern.

Leisten  Lehtere  denselben  dennoch  keine  Folge,  so  ist  dem  zuständigen  Gerichte
Anzeige  hievon  zu  erstatten,  welches  sodann  eine  Revision  des  Anschlages  entweder
selbst  vorzunehmen  oder  nach  Umständen  durch  andere  verpflichtete  Schäter  vornehmen
zu  lassen,  und  den  Anschlag  definitio  festzusehen  hat.

,  Art.  10.
Sportelberechnung  bei  einzelnen  Geschaͤften:
a)  von  Beibringens-Inventaren  und  Eheverträgen.

Wenn  bei  Ehevertraͤgen  der  Notar  kein  Beibringens-Inventar  zu  fertigen  hat,
so  ist  nur  die  Hälfte  der  für  Beibringens-Inventare  zu  entrichtenden  Sportel  anzusehen.
  Diese  Bestimmung  tritt  namentlich  dann  ein,  wenn  durch  den  Ehevertrag  unter
  den  Gatten  die  allgemeine  Güter-Gemeinschaft  festgesent  worden.

Wenn  nach  den  Bestimmungen  des  Ehevertrags  der  eheliche  Gewinn  oder  Verlust
  einem  der  beiden  Ehegatten  allein  zufallen  soll  (vergl.  Art.  XXX.  Nr.  2  des  Notariats-Edikts),
  so  wird  nur  derjenige  Vermögens-Betrag,  welcher  in  den  das  Inventar
  vertretenden  Ehevertrag  ausgenommen  worden,  dem  Sportelansatze  unterworfen.

Art.  11.
Fortsetzung.

In  Dispensations-Fällen  (wenn  der  Ehevertrag  privatim  errichtet  worden)  finben
nachstehende  Bestimmungen  statt:  ·  .

Wenn  unter  den  Reuverlobten  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  bedungen,  und
durch  den  hierüber  errichteten  Vertrag  sowohl  die  Summe  des  beiderseitigen  Beibringens
überhaupt  als  auch  dasjenige,  was  jedes  von  ihnen  dereinst  gegen  seine  Geschwister
einzuwerfen,  oder  an  seinem  hinterfälligen  Vermögen  in  Abzug  zu  bringen  hat,  hinreichend
  beurkundet  wird  (Art.  XXX.  Nr.  1  des  Notariats-Edikts),  so  ist  ein  Sechstheil

  der  für  Beibringens-Inventare  überhaupt  bestehenden  ordentlichen  Sportel
anzuseben.  «««