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gebende allumfassende Gehorsamspflicht bezeichnet das Wesen ‘der
Staatsangehörigkeit, erschöpft es aber auch.“
Bornhak geht noch weiter und behauptet, es gebe überhaupt
keine Rechte der Staatsangehörigen, die sich als subjektive Rechte
charakterisierten. „Subjektire Rechte des Individuums gegen den
Staat... sind begrifflich undenkbar.“ „Wechselseitige Rechte
sind nur möglich, wenn beide Faktoren derselben sie beherrschenden
Rechtsordnung unterworfen sind!. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Staat als Quelle der Rechtsordnung steht über dem Rechte.
Es ist lediglich sein eigener Wille, wenn und soweit er sich der
Rechtsordnung unterwirft. Der Untertan kann daher kein Recht.
gegen den Staat wider dessen Willen geltend machen. Nimmt
man die Möglichkeit eines subjektiven Rechts der Untertanen gegen
den Staat an, so würde trotzdem der Staat jeden Augenblick in
der Lage sein, dieses Recht durch seine Gesetzgebung zu kassieren.“
„Steht es aber rechtlich vollständig in dem Belieben des einen
Teils, ob er einem gegen ihn geltend gemachten Anspruch genügen
will oder nicht, so ist dieser Anspruch kein subjektives Recht, es
entsteht zwischen beiden Teilen kein bindendes Rechtsverhältnis?.“
Gegen diese Behauptungen ist verschiedenes einzuwenden.
Allerdings unterliegen, wie Gierke? richtig bemerkt, die Grundrechte
wie alle subjektiven Rechte „formell der souveränen Verfügung
des Staates“; „allein solange sie bestehen, erkennt der
Staat selbst es als eine Aussage des Rechtsbewusstseins an, dass
sie seiner Willenssphäre eine ihn rechtlich bindende Schranke
setzen“. Die Garantien der Individualfreiheit werden durch die
Rechtsordnung gewährt. Solange diese besteht, bestehen auch die
subjektiven Rechte. Dies gilt zweifellos für den konstitutionellen
Staat: in ihm bietet die zu jeder Gesetzesänderung notwendige Zustimmung
der Volksvertretung sicherlich eine ausreichende Gewähr
dafür, dass der Staat diese Rechte der Untertanen nicht ohne
weiteres „kassiere“. Dies gilt aber auch für den absoluten Staat,
insofern in ihm eine Grundrechte verleihende Rechtsordnung vorhanden
ist. Die formelle Möglichkeit, diese Rechtsordnung zu
ändern oder aufzuheben, ändert doch, solange dieselbe noch besteht,
materiell nichts an dem Begriff und Inhalt der dieselbe
bildenden Rechtssätze. Solange ist auch ein „bindendes Rechtsı
A. M. mit Recht JrLLmer, System d. subj. 6. R. S.9.
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? Jahrbuch für Gesetzgebung im Deutschen Reiche VII (1883) 1134.