Full text : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

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gebende  allumfassende  Gehorsamspflicht  bezeichnet  das  Wesen  ‘der
Staatsangehörigkeit,  erschöpft  es  aber  auch.“

Bornhak  geht  noch  weiter  und  behauptet,  es  gebe  überhaupt
keine  Rechte  der  Staatsangehörigen,  die  sich  als  subjektive  Rechte
charakterisierten.  „Subjektire  Rechte  des  Individuums  gegen  den
Staat...  sind  begrifflich  undenkbar.“  „Wechselseitige  Rechte
sind  nur  möglich,  wenn  beide  Faktoren  derselben  sie  beherrschenden
  Rechtsordnung  unterworfen  sind!.  Dies  ist  hier  nicht  der  Fall.
Der  Staat  als  Quelle  der  Rechtsordnung  steht  über  dem  Rechte.
Es  ist  lediglich  sein  eigener  Wille,  wenn  und  soweit  er  sich  der
Rechtsordnung  unterwirft.  Der  Untertan  kann  daher  kein  Recht.
gegen  den  Staat  wider  dessen  Willen  geltend  machen.  Nimmt
man  die  Möglichkeit  eines  subjektiven  Rechts  der  Untertanen  gegen
den  Staat  an,  so  würde  trotzdem  der  Staat  jeden  Augenblick  in
der  Lage  sein,  dieses  Recht  durch  seine  Gesetzgebung  zu  kassieren.“
„Steht  es  aber  rechtlich  vollständig  in  dem  Belieben  des  einen
Teils,  ob  er  einem  gegen  ihn  geltend  gemachten  Anspruch  genügen
will  oder  nicht,  so  ist  dieser  Anspruch  kein  subjektives  Recht,  es
entsteht  zwischen  beiden  Teilen  kein  bindendes  Rechtsverhältnis?.“

Gegen  diese  Behauptungen  ist  verschiedenes  einzuwenden.
Allerdings  unterliegen,  wie  Gierke?  richtig  bemerkt,  die  Grundrechte
  wie  alle  subjektiven  Rechte  „formell  der  souveränen  Verfügung
  des  Staates“;  „allein  solange  sie  bestehen,  erkennt  der
Staat  selbst  es  als  eine  Aussage  des  Rechtsbewusstseins  an,  dass
sie  seiner  Willenssphäre  eine  ihn  rechtlich  bindende  Schranke
setzen“.  Die  Garantien  der  Individualfreiheit  werden  durch  die
Rechtsordnung  gewährt.  Solange  diese  besteht,  bestehen  auch  die
subjektiven  Rechte.  Dies  gilt  zweifellos  für  den  konstitutionellen
Staat:  in  ihm  bietet  die  zu  jeder  Gesetzesänderung  notwendige  Zustimmung
  der  Volksvertretung  sicherlich  eine  ausreichende  Gewähr
dafür,  dass  der  Staat  diese  Rechte  der  Untertanen  nicht  ohne
weiteres  „kassiere“.  Dies  gilt  aber  auch  für  den  absoluten  Staat,
insofern  in  ihm  eine  Grundrechte  verleihende  Rechtsordnung  vorhanden
  ist.  Die  formelle  Möglichkeit,  diese  Rechtsordnung  zu
ändern  oder  aufzuheben,  ändert  doch,  solange  dieselbe  noch  besteht,
  materiell  nichts  an  dem  Begriff  und  Inhalt  der  dieselbe
bildenden  Rechtssätze.  Solange  ist  auch  ein  „bindendes  Rechtsı

  A.  M.  mit  Recht  JrLLmer,  System  d.  subj.  6.  R.  S.9.
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?  Jahrbuch  für  Gesetzgebung  im  Deutschen  Reiche  VII  (1883)  1134.