Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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(Die Justiz- Geschaͤfts- Tabellen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Mehrere zu Unserer Kenntniß gekomme= 
ne Beschwerden über Justiz-Verzögerung 
bei den Untergerichten, und selbst die darü- 
ber erstatteten amtlichen Berichte veranlaß- 
ten Uns, zu Verbesserung der Rechrspflege 
in Unserem Reiche den bereits eingeführten 
Geschäfts-Tabellen eine größere Ausdehnung 
zu geben, wodurch die Obergerichte selbst 
von den einzelnen Arbeiten der Unter-Behör- 
den eine Uebersicht erhielten, und manchen 
Verzbgerungen auch ohne vorgängige Be- 
schwerdeführung vorgebeugt wurde. Durch 
die Herstellung und Revision dieser Tabellen 
wurde zwar die Arbeit der Unter= und Ober= 
gerichte bedeutend vermehrt, allein der Er- 
folg entsprach der Erwartung, und die Re- 
sulrate derselben bewährten, daß mit der 
erhöhten Thätigkeit der Behärden sich die 
Rückstände in jedem Quartale minderten, 
die laufenden Rechtsgeschäfte aber mit der 
gehörigen Beförderung geführet wurden. 
Nach, auf solche Art bei den meisten Unter- 
gerichten hergestellter Geschäfts-Ordnung 
wurden Wir bewogen, die bisherige strenge 
Kontrolle allmählig zu mindern, und densel- 
ben insbesondere durch Unsere Verordnung 
vom 16. Februar vorigen Jahres (Reggbl. 
v. J. 1313 St. X. S. 225) die sprechend- 
sten Beweise verdienten Zutrauens zu geben. 
  
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Auch haben Wir bei dem durch die Zeit- 
ereignisse herbeigeführten Drange mehrerer 
den Landgerichten übertragenen Admininra- 
tiv Geschäfte billige Rücksicht eintreten las- 
sen, und dieselben von Zeit zu Zei tvon 
Einsendung der Zivil-Geschäfts-, Tabellen 
ganz befreiet. Nachdem sich nun die Unter- 
gerichte des in sie gesezten Vertrauens bis- 
her nicht unwürdig gezeigt haben, die ihnen 
zugewiesene Geschafts-Vermehrung im Ad- 
ministrativfache aber noch nicht aufgehört 
hat, vielmehr denselben durch die augeord- 
nete allgemeine Landes-Bewafsfnung mehrere 
brauchbare Arbeiter entzogen werden dürf- 
ten, so wollen Wir ihnen in Hinsiche der 
einzusendenden Geschäáfts-Tabellen eine an- 
derweite Erleichterung gewähren, und rref- 
sen daher nachstehende Verfügung: 
1) Die Scadt= und Landgerichte haben 
künftig die Zivilprozeß= und Konkurs-Tabel- 
len in der vorgeschriebenen Art nur einmal 
im Jahre nämlich am 31. Dezember zu 
stellen, mit dem Schlusse eines jeden Quar- 
tals jedoch ein genaues und spezifisches Ver- 
zeichniß aller unerledigt gebliebenen Rechts, 
sachen an die vorgesezten Appellazionsge: 
richte einzusenden. 
(a) Eben dieses gilt auch von den Ver- 
lassenschaftssachen, und der Einsendungs- 
Termin für die dießfallsigen Tabellen wird 
auf den 30. September festgesezt. 
3) In Hinsicht der Pflegschafts-Tabellen, 
welche jährlich am 31. März herzustelleo
	        
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