Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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sind, so wie auch in Betreff der Quer- 
tals-Tabellen in Strafsachen bleibe es bei 
ler bisherigen Bestimmung. 
Indem Wir hiedurch den Untergericheen 
uine sehr bedeurende Erleicheerung gewah- 
ren, versehen Wir Uns zu denselben, daß 
sie niche nur die vorgeschriebenen Geschäfts- 
Tabellen und Rückstands-Verzeichnisse mit 
desto gröherer Genauigkeit verfassen, son- 
dan auch die ihnen obliegenden Rechrs-Ge- 
schäfte mit Gründlichkeit und pflichtmaßt= 
zer Besörderung zu erledigen sich bestreben 
werden. 
Dagegen haben die Appellazionsgerichte 
jee Beschwerde über verzögerte Rechts- 
pfleje durch Berichrs-Absoderung oder nach 
Umständen mittels Einsicht der Akten genau 
z prüfen, und wenn sie gegründet befun- 
bden wird, strenge zu ahnden, auch bei allen 
en sie gelangenden Akten vorzüglich darauf 
Rücsscht zu nehmen, wie ferne die durch 
Unfee Verordnung vom r7. September 
1811 (Reggsbl. v. J. 1811 Se. LVIII. 
6. 1130) vorgeschriebenen Termine zur Er- 
Icigung der Zivil-Rechtssachen gehörig be- 
W#achtet worden sind. 
Augleich ertheilen Wir diesen Obergerich- 
un die Besugniß, einzelne Untergerichte, 
wrlchesich durch Vernachléssigung ihrer Pflich- 
un Unsers Zutrauens und der ihnen gegenn= 
un Nachscht unwürdig zeigen würden, zu 
Einsendung halbähriger oder auch viertel- 
uhrger Geschäfts-Tabellen anjuhalten, wos 
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von sse jedoch mit Anführung der Gründe 
die Anzeige bei dem Justiz-Ministerium zu 
machen haben. 
In der Erwartung übrigens, daß auch 
Unsere Appellazionsgerichte in ihrem bisher 
berhätigren Pflichreiser unausgeseze fortfah- 
ren werden, wollen Wir dieselben ebenfalls, 
da auch diesen Gerlichtsstellen unter den der- 
maligen Umständen mehrere Akzessisten, Kanz- 
lei-Individuen und andere brauchbare Ar- 
beirer entzogen werden dürften, von den bis- 
herigen Kollegial-Geschäfts-Tabellen in der 
Art befreien, daß solche nur am Schlusse 
des Jahres zu Unserm Ober-Appellazions= 
Herichte einzusenden sind, wogegen jedoch die 
Direktorien am Schlusse des I., II. und III. 
Quartals die bisherigen Rückstands-Ver- 
zeichnisse an Unser geheimes Justiz-Ministe= 
rium einzubefördern haben. 
Endlich gestatten Wir Unserm Ober-Ap- 
pellazionsgerichte ebenfalls in den drei ersten 
Quartalen lediglich nur spezifische Rückstands= 
Verzeichnisse, die eigentlichen Kollegial-Ge- 
schäfes-Tabellen aber erst am Schlusse des 
lezten Quartals an Unser geheimes Justtz= 
Ministerium einsenden zu dürfen. Hiernach 
ist sich zu achten. 
München den 4. Februar 1874. 
Marx Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
von Remmer. 
(1%.)
	        
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