Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Bekanntmachungen. 
  
(Die Aufnahms-Pruͤfung der protestantischen 
Predigtamts = Kandidaten, für den April 
dieses Jahres bekreffend.) 
Die unterzeichnete königliche Kommission 
jur theolegtschen Aufnahms-Prüfung, 
macht hiemit bekannt: daß die durch aller- 
Rchste Vererdnung im X. Stück des königli- 
Oen Regierungsblatts v. J. rdoq zu Nürn= 
berg angeordnete Prüfung der theologischen 
Peedigtams-Kandidaten, für diesen Früh- 
ling den 10. April ihren Anfang nehmen 
wüd. 
Es werden daher diejenigen Kandidaten, 
wesche sch dieser Prüfung zu unterwerfen 
haben, hiemit ausgefodert, sich um die Zu- 
assong zu derselben innerhalb des bestimm- 
den Termins zu melden, und es wird den- 
selben wiederholr bemerklich gemacht, daß 
se sic hiebei genau nach den königlichen 
Verordnungen zu richten, und daher außer 
ihter nur einfach einzureklchenden Bittschrife 
folzende Beilagen derselben, in duplo, ent- 
uider einmal im Original oder in dopvelten 
Shirig vidimirten und auf das vorgeschrie- 
bene Stempelpapier gefertigten Abschriften 
beizuschlicßen haben, naͤmlich: 
4) ihren bebenslauf, mit genauer An- 
gabe des Tags und Jahres ihrer 
Geburt; 
2) das Dimissorlum von der Schule; 
——“" 
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3) dle Aktestate ihrer fämtlichen akade- 
mischen behrer; 
4) die Dispensazlon vom vierten Studlen- 
Jahre, wo sie nöthig ist; 
5) das akademische Absolutorium; 
6) das akademische Sitten-Zeugniß; 
7) das Atestat des Distrikes-Dekans, 
wenn der Kandidat nicht unmittelbar 
von der Akademie aus sich dem Era- 
men unterwirft. 
Die genaue Becbachtung dieser Vor- 
schriften bewirkt die alsbaldige Ertheilung 
der Erlaubniß, sich bei der Prüfung einfin- 
den zu dürfen, nebst Bekanntmachung des 
Predige-Textes zur auszuarbeitenden Probe- 
Predigt, und näherer Bestimmung der Zeit 
zum Erscheinen allhier; so wie hingegen die 
Uneerlassung derselben die nachtheilige Folge 
haben wird, daß auf dergleichen nicht ge- 
hörig substanziirte Gesuche der Kandidaten 
gar keine Rücksicht genommen, und sie ohne 
welters von der Prüfung werden ausgeschlos- 
sen werden. Wornach sich also dieselben zu 
ihrem eigenen Besten forgfältig zu richten 
wissen werden. 
Nüruberg den 6. Februar 1814. 
Königliche Kommission zur thec- 
logischen Aufnahme= Prüfung. 
Peillodter. Seidel. 
Mäller. 
Cella. Bayer,
	        
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