Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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talien rektifizirt, und in dem Maße reduzirt 
werden, wie Wir unterm Heutigen in ei- 
ner besondern Verordnung näher bestim“ 
men. ") 
D. Gewerbesteuer. 
#. V1ll. 
Ueber die neue Klassifkazion der Gewer- 
be, und hiernach zu modifizirende Gewerbe" 
steuer werden Wir die näheren Bestimmun= 
gen demnächstens tu einer besonderen Ver, 
ordnung nachtragen. 
E. Familiensteuer. 
S. IX. 
Auf gleiche Weise behalten Wir Uns 
bevor, die Größe der Familiensteuer in ei- 
ner nachträglichen Verordnung zu bestim- 
men. 
F. Zugoiehsteuer. 
g. X. 
Die Zugviehsteuer soll provisorisch für 
das laufende Etatsjahr wieder nach dem 
Tariffe vom 16. August 1o8# #erhoben wer- 
den, dagegen aber auch von nun an nicht 
nur das Weggeld der Inländer, so lange sie 
bloß innerhalb den Grenzen Unseres Rei- 
ches reisen, wieder zessiren, sondern auch das 
inländische Oekonomie= Fuhrwesen, und das 
Vieh nach den Bestimmungen des jüngsten 
Zoll- und Mautgesezes vom 23. Septem- 
ber 1811 vom inländischen Weggelde bes 
freit bleiben. 
G. XI. 
In den (irelischen Landestheilen wer- 
den die verschiedenen direkten Auflagen pro 
"*) Sleh die nachsolgende Verordnung. 
— 
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orcinario wieder in dem naͤmlichen Maße, 
wie im vorigen Etatsjahre eingebracht. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Steuerzielen. 
. All. 
Die Haussteuer (die provisorische sowohl 
als die definitive), welche bereits zur Hälfte 
in Folge Unserer Verordnung vom 9. Jän= 
ner erhoben ist, wird zur andern Hälfte am 
15. Mai erhoben. Wo aber die definiti- 
ven Haussteuer-Kakaster zur Zeit noch nicht 
vollendet seyn sollten; ist für das erste Ziel 
die Haussteuer nach den provisorischen Ka- 
tastern auf Abschlag nachzuholen, und dort, 
wo auch die provisorischen Haus: und Rus 
stikalsteuer-Kataster erst später vollkommen 
berichtiget werden können, sind vor der Hand 
noch die bisherigen Haussteuern bei ihrer 
Verfallgeit einzubringen. 
&. XIII. 
Auch die provisorischen und definitiven 
Grund= und Dominkkalsteuern sind in den 
durch das Steuermandat vom z2. Novem- 
ber 1811“ festgesezten Zielen dergestalt zu er- 
heben, daß an Ersterer über die bereits nach 
oben erwähnter Unserer allerhöchsten Verfü= 
gung vom 9. Jänner erhobenen zwei Ter- 
mine, welche drei Sünplen betragen, dle 
übrigen zwei Simpla gleichheitlich in den 
Mai: und Augustzielen, an Lezterer aber 
über die bereits erhobenen 24 Simplen die 
übrigen a# Simpla am 15. August einge- 
bracht werden. 
*“) Sieh das Zitat auf der voranstehenden Seite. 
(22:5)
	        
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