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talien rektifizirt, und in dem Maße reduzirt
werden, wie Wir unterm Heutigen in ei-
ner besondern Verordnung näher bestim“
men. ")
D. Gewerbesteuer.
#. V1ll.
Ueber die neue Klassifkazion der Gewer-
be, und hiernach zu modifizirende Gewerbe"
steuer werden Wir die näheren Bestimmun=
gen demnächstens tu einer besonderen Ver,
ordnung nachtragen.
E. Familiensteuer.
S. IX.
Auf gleiche Weise behalten Wir Uns
bevor, die Größe der Familiensteuer in ei-
ner nachträglichen Verordnung zu bestim-
men.
F. Zugoiehsteuer.
g. X.
Die Zugviehsteuer soll provisorisch für
das laufende Etatsjahr wieder nach dem
Tariffe vom 16. August 1o8# #erhoben wer-
den, dagegen aber auch von nun an nicht
nur das Weggeld der Inländer, so lange sie
bloß innerhalb den Grenzen Unseres Rei-
ches reisen, wieder zessiren, sondern auch das
inländische Oekonomie= Fuhrwesen, und das
Vieh nach den Bestimmungen des jüngsten
Zoll- und Mautgesezes vom 23. Septem-
ber 1811 vom inländischen Weggelde bes
freit bleiben.
G. XI.
In den (irelischen Landestheilen wer-
den die verschiedenen direkten Auflagen pro
"*) Sleh die nachsolgende Verordnung.
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orcinario wieder in dem naͤmlichen Maße,
wie im vorigen Etatsjahre eingebracht.
Dritter Abschnitt.
Von den Steuerzielen.
. All.
Die Haussteuer (die provisorische sowohl
als die definitive), welche bereits zur Hälfte
in Folge Unserer Verordnung vom 9. Jän=
ner erhoben ist, wird zur andern Hälfte am
15. Mai erhoben. Wo aber die definiti-
ven Haussteuer-Kakaster zur Zeit noch nicht
vollendet seyn sollten; ist für das erste Ziel
die Haussteuer nach den provisorischen Ka-
tastern auf Abschlag nachzuholen, und dort,
wo auch die provisorischen Haus: und Rus
stikalsteuer-Kataster erst später vollkommen
berichtiget werden können, sind vor der Hand
noch die bisherigen Haussteuern bei ihrer
Verfallgeit einzubringen.
&. XIII.
Auch die provisorischen und definitiven
Grund= und Dominkkalsteuern sind in den
durch das Steuermandat vom z2. Novem-
ber 1811“ festgesezten Zielen dergestalt zu er-
heben, daß an Ersterer über die bereits nach
oben erwähnter Unserer allerhöchsten Verfü=
gung vom 9. Jänner erhobenen zwei Ter-
mine, welche drei Sünplen betragen, dle
übrigen zwei Simpla gleichheitlich in den
Mai: und Augustzielen, an Lezterer aber
über die bereits erhobenen 24 Simplen die
übrigen a# Simpla am 15. August einge-
bracht werden.
*“) Sieh das Zitat auf der voranstehenden Seite.
(22:5)