Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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neue Besteuerung vpraͤgravirt glauben, moͤg- 
lich gemacht haben, ihre Beschwerde ent- 
weder sogleich durch eine neue Parzial Ein- 
werthung heben zu lassen, oder fuͤr einen 
Theil der neuen Steuer die Suspensiowir= 
kung zu erhalten, und somit die Eneschei- 
dung ihrer Reklamazion in dem vorgeschrie- 
benen Wege desto leichter abwarten zu kön- 
nen: so ermächtigen Wir hiemit Unsere Fi- 
nanzdirekzionen, gegen jene Steuerpflichtie 
gen, welche sich den Verordnungen vom 
30. September 1811, und 15. Jänner lau- 
senden Jahres nicht fügen, sondern der Ent- 
richtung der laufenden Steuern nur durch 
gänzlich unstatthafte Reklamazionen, oder 
durch Absprünge von dem vorgeschriebenen 
Wege zu entzlehen suchen, mie den verfäng- 
lichen Erekuzionsmitteln fürzuschreiten. 
Gegenwärtige Verordnung wird durch 
das Regierungsblatt bekannt gemachr. 
Gegeben in Unserer Haupt= und Resi- 
benzstadt München den 18. Februar 1814. 
Max Joseph. 
Graf von Monrgelas. 
Auf königlichen allerhchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. von Geiger. 
  
(Das Verhäleniß zwischen der provisorischen 
Grund= und Dominikalsteuer betreffeud.) 
Wir Maximilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Um nicht nur die provisorische Grund" 
und Dominikalsteuer in ein der Natur der 
Sache entsprechendes Verhältniß zu sezen, 
  
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sondern auch diejenigen Hindernisse zu he- 
ben, weiche bei Fuͤhrung der Steuerum- 
schreibebuͤcher zur Zeit noch ruͤcksichtlich je- 
ner Veraͤnderungen bestehen, die sich durch 
Abloͤsung der Dominikalrenten oder an- 
dere aͤhnliche Faͤlle ergeben, finden Wir 
Uns bewogen, hiemit zu verordnen, wie 
folgt: 
'e 
Die Stener= Kapitalien der Dominikal- 
Renten sollen vom laufenden Etatsjahre au- 
gefangen, dem nämlichen Steuerprozente, 
wie die Steuerkapitalien der Rustikal- 
Besizungen unterliegen. 
. II. 
Damit aber hiedurch das billige Ver- 
hältniß zwischen der Grund= und Domini- 
kalstuer nicht verrückt werde, so erhal- 
ten die Normen des momentanen Steuer: 
provisoriums über die Berechnung des jähr- 
lichen Betrages, und über den Kapttalsan- 
schlag der Dominikalrenten folgende Modt- 
fikazionen: 
1) Der jährliche Betrag der ständi- 
gen Geld: und Naruralrenten ist durchaus 
nach den Saal= oder Grundbüchern, Urt- 
barien, dann Grundgerechtigkeits: und Le- 
henbriefen anzusezen. Was aber die unstän- 
digen Deminikalrenten betrifft, so wird 
a) der jährliche Betrag der Laudemien, 
Handlöhne, Anlaitten, Relevien und an- 
derer in Veränderungsfällen hergebrachter 
Gefälle in der Art ausgemittelt, daß bei 
Erbrechten der zwanzigste; bei Leib-
	        
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