345
neue Besteuerung vpraͤgravirt glauben, moͤg-
lich gemacht haben, ihre Beschwerde ent-
weder sogleich durch eine neue Parzial Ein-
werthung heben zu lassen, oder fuͤr einen
Theil der neuen Steuer die Suspensiowir=
kung zu erhalten, und somit die Eneschei-
dung ihrer Reklamazion in dem vorgeschrie-
benen Wege desto leichter abwarten zu kön-
nen: so ermächtigen Wir hiemit Unsere Fi-
nanzdirekzionen, gegen jene Steuerpflichtie
gen, welche sich den Verordnungen vom
30. September 1811, und 15. Jänner lau-
senden Jahres nicht fügen, sondern der Ent-
richtung der laufenden Steuern nur durch
gänzlich unstatthafte Reklamazionen, oder
durch Absprünge von dem vorgeschriebenen
Wege zu entzlehen suchen, mie den verfäng-
lichen Erekuzionsmitteln fürzuschreiten.
Gegenwärtige Verordnung wird durch
das Regierungsblatt bekannt gemachr.
Gegeben in Unserer Haupt= und Resi-
benzstadt München den 18. Februar 1814.
Max Joseph.
Graf von Monrgelas.
Auf königlichen allerhchsten Befehl
der General-Sekretär
G. von Geiger.
(Das Verhäleniß zwischen der provisorischen
Grund= und Dominikalsteuer betreffeud.)
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Um nicht nur die provisorische Grund"
und Dominikalsteuer in ein der Natur der
Sache entsprechendes Verhältniß zu sezen,
346
sondern auch diejenigen Hindernisse zu he-
ben, weiche bei Fuͤhrung der Steuerum-
schreibebuͤcher zur Zeit noch ruͤcksichtlich je-
ner Veraͤnderungen bestehen, die sich durch
Abloͤsung der Dominikalrenten oder an-
dere aͤhnliche Faͤlle ergeben, finden Wir
Uns bewogen, hiemit zu verordnen, wie
folgt:
'e
Die Stener= Kapitalien der Dominikal-
Renten sollen vom laufenden Etatsjahre au-
gefangen, dem nämlichen Steuerprozente,
wie die Steuerkapitalien der Rustikal-
Besizungen unterliegen.
. II.
Damit aber hiedurch das billige Ver-
hältniß zwischen der Grund= und Domini-
kalstuer nicht verrückt werde, so erhal-
ten die Normen des momentanen Steuer:
provisoriums über die Berechnung des jähr-
lichen Betrages, und über den Kapttalsan-
schlag der Dominikalrenten folgende Modt-
fikazionen:
1) Der jährliche Betrag der ständi-
gen Geld: und Naruralrenten ist durchaus
nach den Saal= oder Grundbüchern, Urt-
barien, dann Grundgerechtigkeits: und Le-
henbriefen anzusezen. Was aber die unstän-
digen Deminikalrenten betrifft, so wird
a) der jährliche Betrag der Laudemien,
Handlöhne, Anlaitten, Relevien und an-
derer in Veränderungsfällen hergebrachter
Gefälle in der Art ausgemittelt, daß bei
Erbrechten der zwanzigste; bei Leib-