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rechten, Freistiften, Neustisten und leib-
fälligen Gütern hingegen der fünfzehnte
Theil von der Durchschnittssumme der in
den lezten drei Fällen erhobenen Laude-
mien und anderer rechtmäßigen Gebühren,
oder, wenn diese drei Fälle niche mehr
aufgefunden werden könnten, der zwan-
zigste und fünfzehnte Theil von den im
lezten Veränderungsfalle angefallenen Lau-
demien und anderen Gebühren; dann bei
stillstehenden Stammlehen ebenfalls der
zwanzigste Theil des zulezt erhobenen
Haupt: und Rebenfalles, bei umgehenden
Vehen aber der fünfzehnte Theil des
lezten Haupt= und Nebenfalles als sol-
cher angenommen wird.
b) Der jährliche Natural Ertrag
der Zehenten ist nach einem neunjährigen
Durchschnitte anzugeben.
c) Der jal-liche Ertrag der noch nicht in
Geld oder bestimmte Naturalabgaben ver-
wandelten Frohnden ist nach einer zehn-
jährigen Frakzlon, und zwar in solchem
Maßezu Geld anzuschlagen, daß kein Theil
sich beschweren könnte, wenn der auf sol-
che Arc angenommene Ertrag in eine
ständige Jahresrente verwandelt würde.
(a) Die Getreidrenten mit Euschluß
der Kornbodenzinse werden in jedem Kreise
nach den in der Verordnung vom 12. De-
zember 1811 zum Behufe der Lehen-Fassio-
nen vorgeschriebenen Normal= Preisen zu
Eld angeschlagen. Nur im Illerkreise soll.
davon in soweit eine Ausnahme statt haben,
*6 in den Rentämtern des flachen Landes
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die Normalpreise des OberFDonaukreises in
Anwendung kommen; und eben se sollen im
slachen Lande des Salzachkreises die Nor-
malpreise des Isarkreises angewendet wer-
den.
3) Die sogenannten Küchendienste
werden zunächst nach jenen Dreisen ange-
schlagen, welche hiefür in den Saal: und
Lagerbüchern, Grundgerechtigkeitsbriefen u.
s. w. festgesezt sind, oder bisher nach recht-
licher Observanz hiefür haben geleistet wer-
den dürfen. Mangeln aber solche Bestim-
mungen, so werden die vorzüglichsten und
gewöhnlichsten Arten derselben nach den
Preisen angeschlagen, welche beim momen=
tanen Steuer: Provisorium hiefür gegeben
sind, und in soferne außerdem noch Artikel
vorkommen, welche in dem Tariffe dieses
Prooisoriums nicht genannt sind, so wer-
den sie im Verhälinisse zu den genanmen an-
geschlagen.
4) Die eigenelichen Kornboden=
zinse, welche die Zinsen eines Theiles
des Kaufschillings furroglren, und zwar in
Naturalgrößen regulirt sind, aber nach den
jährlichen Normalpreisen entrichtet werden,
werden durch 20; die stän digen Geld=
renten aller Art, sie n#gen sohin in
Grundzinsen, Sriften, Kanons, Maier=
schaftsfristen, oder in Reluizienen der Frohn-
den, Zehenten, Küchendienste u. s. w. be-
stehen, durch 18; und alle unständigen
Geldrenten, so wie alle Natural-
renten, diese mögen übrigens ihrer ur?
sprünglichen Matur nach zu den ständigen