Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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rechten, Freistiften, Neustisten und leib- 
fälligen Gütern hingegen der fünfzehnte 
Theil von der Durchschnittssumme der in 
den lezten drei Fällen erhobenen Laude- 
mien und anderer rechtmäßigen Gebühren, 
oder, wenn diese drei Fälle niche mehr 
aufgefunden werden könnten, der zwan- 
zigste und fünfzehnte Theil von den im 
lezten Veränderungsfalle angefallenen Lau- 
demien und anderen Gebühren; dann bei 
stillstehenden Stammlehen ebenfalls der 
zwanzigste Theil des zulezt erhobenen 
Haupt: und Rebenfalles, bei umgehenden 
Vehen aber der fünfzehnte Theil des 
lezten Haupt= und Nebenfalles als sol- 
cher angenommen wird. 
b) Der jährliche Natural Ertrag 
der Zehenten ist nach einem neunjährigen 
Durchschnitte anzugeben. 
c) Der jal-liche Ertrag der noch nicht in 
Geld oder bestimmte Naturalabgaben ver- 
wandelten Frohnden ist nach einer zehn- 
jährigen Frakzlon, und zwar in solchem 
Maßezu Geld anzuschlagen, daß kein Theil 
sich beschweren könnte, wenn der auf sol- 
che Arc angenommene Ertrag in eine 
ständige Jahresrente verwandelt würde. 
(a) Die Getreidrenten mit Euschluß 
der Kornbodenzinse werden in jedem Kreise 
nach den in der Verordnung vom 12. De- 
zember 1811 zum Behufe der Lehen-Fassio- 
nen vorgeschriebenen Normal= Preisen zu 
Eld angeschlagen. Nur im Illerkreise soll. 
davon in soweit eine Ausnahme statt haben, 
*6 in den Rentämtern des flachen Landes 
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die Normalpreise des OberFDonaukreises in 
Anwendung kommen; und eben se sollen im 
slachen Lande des Salzachkreises die Nor- 
malpreise des Isarkreises angewendet wer- 
den. 
3) Die sogenannten Küchendienste 
werden zunächst nach jenen Dreisen ange- 
schlagen, welche hiefür in den Saal: und 
Lagerbüchern, Grundgerechtigkeitsbriefen u. 
s. w. festgesezt sind, oder bisher nach recht- 
licher Observanz hiefür haben geleistet wer- 
den dürfen. Mangeln aber solche Bestim- 
mungen, so werden die vorzüglichsten und 
gewöhnlichsten Arten derselben nach den 
Preisen angeschlagen, welche beim momen= 
tanen Steuer: Provisorium hiefür gegeben 
sind, und in soferne außerdem noch Artikel 
vorkommen, welche in dem Tariffe dieses 
Prooisoriums nicht genannt sind, so wer- 
den sie im Verhälinisse zu den genanmen an- 
geschlagen. 
4) Die eigenelichen Kornboden= 
zinse, welche die Zinsen eines Theiles 
des Kaufschillings furroglren, und zwar in 
Naturalgrößen regulirt sind, aber nach den 
jährlichen Normalpreisen entrichtet werden, 
werden durch 20; die stän digen Geld= 
renten aller Art, sie n#gen sohin in 
Grundzinsen, Sriften, Kanons, Maier= 
schaftsfristen, oder in Reluizienen der Frohn- 
den, Zehenten, Küchendienste u. s. w. be- 
stehen, durch 18; und alle unständigen 
Geldrenten, so wie alle Natural- 
renten, diese mögen übrigens ihrer ur? 
sprünglichen Matur nach zu den ständigen
	        
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