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oder unstaͤndigen gerechnet werden koͤnnen,
durch 16 zu Kapital erhoben.
5) Ist eine Dominikalrente mit wei-
teren Dominikalbuͤrden, oder mit Gegen-
leistungen, auf welche der Pflichtige z. B.
belm- Eindienen seiner Schuldigkeit u. s. w.
rechtlichen Anspruch machen kann, verbun-
den, so wird der Kapitalswerth derselben
ebenfalls nach den vorausgehenden Nor-
men berechnet, und vom Kapitalsanschlage
der betreffenden Domintkalrente in Abzug
gebracht.
G. Il.
Iln Folge dessen haben in jenen Theilen
des Reiches, in. welchen das allgemeine
S.teuec: Provisorium in Anwendung kommt,
alle Domintkalrenten-Besizer, welche ihre
Steuerfassionen bereits zum Behufe des
momentanen Sreuer" Provisoriums geslellt
haben, diese Fassionen rücksichtlich der Do-
minikalrenten, sohin mit Weglassung der
Rustikalbesizungen und Gewerbe, unverzüg-
lich nach den gegenwärtigen Mormen und
Modifikazionen abzuändern, und, in so
weit es noch nicht geschehen ist, bei dieser
Gelegenheit die Domintkalrenten in den
rentämtlichen Abtheilungen auch nach den
bestehenden Steuerdistrikten auszuscheiden;
diejenigen hingegen, welche solche Fassionen
bis jezt noch gar nicht gestellt haben, hat
ben diese sogleich nach den gegenwärtigen
Bestimmungen und nach den Vorschriften
des Steuermandats vom 14. Jänner 1808)
neu herzustellen.
) Nassbl. vom J. 1808. S. 393
350
g. IV.
Die auf solche Art rektifizirten oder nen
angefertigten Dominikalrenten Fassionen
sind überall unmitrelbar an die einschlägt-
gen Finanzdirekzionen zur Prüfung und Ge,
nehmigung einzusenden.
. V.
So lange diese Fassionen nicht geprüfet
und genehmiget städ, muß die provisorische
Dominikalsteuer bei der Verfallzeit noch nach
dem bisherigen Betrage erhoben werden.
Gegenwärtige Verordnung wied durch
das Regierungsblate bekannt gemache.
München den 18. Februar 1844.
Marx Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretaͤr
G. von Geiger.
Bekanntmachung.
(Freiwillige Beitraͤge zu Gruͤndung einer Inva-
liden = Anstalt.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Zu diesem wohlthätigen Zwecke sind fer-
ner eingegangen:
1) Durch das königliche Landgericht
Rled im Salzachkreise die Gabe eines Un-
terthanen, dessen Söhne wegen Gebrechen
und politischen Verhältnissen entlassen wer-
den mußten, über Abzug 24 kr. Porto
43 fl. 12kr.