Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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oder unstaͤndigen gerechnet werden koͤnnen, 
durch 16 zu Kapital erhoben. 
5) Ist eine Dominikalrente mit wei- 
teren Dominikalbuͤrden, oder mit Gegen- 
leistungen, auf welche der Pflichtige z. B. 
belm- Eindienen seiner Schuldigkeit u. s. w. 
rechtlichen Anspruch machen kann, verbun- 
den, so wird der Kapitalswerth derselben 
ebenfalls nach den vorausgehenden Nor- 
men berechnet, und vom Kapitalsanschlage 
der betreffenden Domintkalrente in Abzug 
gebracht. 
G. Il. 
Iln Folge dessen haben in jenen Theilen 
des Reiches, in. welchen das allgemeine 
S.teuec: Provisorium in Anwendung kommt, 
alle Domintkalrenten-Besizer, welche ihre 
Steuerfassionen bereits zum Behufe des 
momentanen Sreuer" Provisoriums geslellt 
haben, diese Fassionen rücksichtlich der Do- 
minikalrenten, sohin mit Weglassung der 
Rustikalbesizungen und Gewerbe, unverzüg- 
lich nach den gegenwärtigen Mormen und 
Modifikazionen abzuändern, und, in so 
weit es noch nicht geschehen ist, bei dieser 
Gelegenheit die Domintkalrenten in den 
rentämtlichen Abtheilungen auch nach den 
bestehenden Steuerdistrikten auszuscheiden; 
diejenigen hingegen, welche solche Fassionen 
bis jezt noch gar nicht gestellt haben, hat 
ben diese sogleich nach den gegenwärtigen 
Bestimmungen und nach den Vorschriften 
des Steuermandats vom 14. Jänner 1808) 
neu herzustellen. 
  
) Nassbl. vom J. 1808. S. 393 
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g. IV. 
Die auf solche Art rektifizirten oder nen 
angefertigten Dominikalrenten Fassionen 
sind überall unmitrelbar an die einschlägt- 
gen Finanzdirekzionen zur Prüfung und Ge, 
nehmigung einzusenden. 
. V. 
So lange diese Fassionen nicht geprüfet 
und genehmiget städ, muß die provisorische 
Dominikalsteuer bei der Verfallzeit noch nach 
dem bisherigen Betrage erhoben werden. 
Gegenwärtige Verordnung wied durch 
das Regierungsblate bekannt gemache. 
München den 18. Februar 1844. 
Marx Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
G. von Geiger. 
  
Bekanntmachung. 
(Freiwillige Beitraͤge zu Gruͤndung einer Inva- 
liden = Anstalt.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Zu diesem wohlthätigen Zwecke sind fer- 
ner eingegangen: 
1) Durch das königliche Landgericht 
Rled im Salzachkreise die Gabe eines Un- 
terthanen, dessen Söhne wegen Gebrechen 
und politischen Verhältnissen entlassen wer- 
den mußten, über Abzug 24 kr. Porto 
43 fl. 12kr.
	        
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