Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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selben ausdruͤcklich verwahrt haͤtte. Die be- 
kannte Klausel: sine norationc prioris ju- 
ris et hypothecac, hat demaach Keshöfich die 
Wirkung, daß bei einer Veränderung an der 
Hypothek selbst die Hypothek ihren ursprüng- 
lichen Vorzug im Konkurse behalte. 
IV. 
Wo dem Gldubiger das Quast= Separa- 
zionsrecht hinsichtlich des Kapitals zustehet, 
da gebührt ihm dasselbe auch für die rückstän- 
digen Zinse. Bei dem vorher bemerkten drit- 
ten Falle hingegen kommen die Vorschriften 
der baierischen Gerichtsordnung über Loka- 
zion der Zinse im Konkurse zur Anwendung. 
Nach gegenwärtiger Erläuterung sollennicht 
nur alle künftigen, sondern auch alle dermal 
schon bei Gericht anhängigen, noch nichtrechts- 
kraftig eneschiedenen Fälle beureheilt werden. 
München den 22. Februar 1814. 
Max Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf königlichen allerhöchsten Vefehl 
der Generaol= Sekretär 
von Nemmer. 
  
(Die Untersuchung und Bestrafung der geringe- 
ren korperlichen Mißhandlungen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Da Wir Uns von der Nothwendigkeie 
überzeugt haben, hinsschtlich der körperlichen 
Mißhandlungen die Grenzen zwischen Ver- 
gehen und Polizeiübertretung noch vor der 
Verkündung eines Polizei= Strafgesezbuches 
zu bestimmen, so verordnen Wir wie folgt, 
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J. 
Wer Jemand auf thaͤtliche Art beleidiget, 
ohne auf dieselbe Art gereizt zu seyn, wer 
auf solche Weise den Andern mit rechtswid- 
rigen Vorsaz wirft, stößt oder schlägt, soll 
wegen eines Vergehens nach den Bestimmun- 
gen Unsers Straf-Gesezbuches Theil I., Ar- 
tikel 307 — 309. bestraft werden, wenn der 
thärliche Anfall oder die körperliche Miß- 
handlung entweder 1) hinterlistiger Weise, 
oder 2) in verabredeter Verbindung mit 
Mehreren, oder 3) durch Aufpassen, oder 
4) mie Waffen geschehen, oder 5) dem Be- 
schädigten eine, weniger als eine monatli- 
che, aber mehr als dreitägige Krankheit oder 
Untüchtigkeit zu seinen Berufsarbeiten zuge- 
zogen hat. Was unter Waffen zu verstehen 
sey, ist aus dem Straf-Gesezbuche Theil I. 
Artikel 222. zu entnehmen. 
II. 
Ausser diesen Fällen sollen die geringeren 
einseitigen Thätlichkeiten auf Beschwerde des 
Beleidigten von der Polizeibehörde untersucht, 
und mit ein= bis vierzehentägigem Arreste be- 
strast werden. 
III. 
Beigegenseitigen Thärlichkeiten oder Rauf- 
händeln, wenn keine Verwundungen, Ver- 
lezungen oder Mißhandlungen vorgefallen 
sind, welche eine mehr als dreitägige Krank- 
heit oder Untüchtigkeit zu den Berufsarbei- 
ten verursacht haben, kommt die Untersuchung 
und Bestrafung den Polizeibehörden zu. Der 
Aunstifter, welcher die erste Gewaltthätigkeit 
begangen har, ist mit Arrest von acht bis
	        
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