Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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vierzehn Tagen, jeder andere Theilnehmer 
aber mit ein= bis achrtägigem Arreste zu be- 
strafen. Geübte Raufer, welche sich öfters 
und gewöhnlich bei solchen Vorfällen einfin- 
den, und zu diesem Ende eigene Ringe, Stöcke 
und dergleichen bei sich führen, sollen so lange, 
bis das Gegentheil dargethan ist, als An- 
stifter beurtheilt werden. 
Der im Straf-Gesezbuche bei körperlichen 
Mißhandlungen Theil I. Artikel r8.) und 360 
bestimmte Schärfungsgrund kommt auch bei 
der polizeilichen Bestrafung zur Anwendung. 
Gegenwärtige Verordnung wird durch das 
allgemeine Regierungsblatt zur Nachachtung 
öffentlich kund gemacht. 
München den 22. Februar 1814. 
Marx Joseph. 
Graf v. Montgelas. Graf Reigersberg. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl 
er 
eneral-Sekretaͤr 
von Nemmer. 
Bekanntmachung. 
(Vereinigung der Nürnberger= und der neudo- 
tirten Postermen Kasse.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Bei Unserm Ober-Hostamte Nürnberg be- 
steht seit dem Jahre 1764 eine aus Schan- 
kungen und milden Beiträgen gebildete Post- 
armen-Anstalt zu Unterstüzung verunglückter 
Posthalter, ihrer Postknechte und armer Post- 
Offizialen-Witewen. 
Ihr Kapitalfond wurde zwar im Jahr 1807 
auf 21,200 fl. berechnet. Durch die Zeit- 
umstände war aber dessen Werth und Ertrag 
fast auf die Hölfte herunter gesunken, und 
die politischen Ereizuisse zogen mehrere nach- 
––. — — 
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theilige Veraͤnderungen nach sich, bei welchen 
die Nürnberger-Postarmen-Kasse ihrer Auf- 
lösung entgegen gieng. 
Unsere landesväterliche Vorsorge wollte 
jedoch diese Wohlthätigkeits-Anstalt von ih- 
rem Verfalle retten, und zugleich dem Post- 
„Persynglz Unseres ganzen Reiches den Trost 
einer ahnlichen Unterstüzung verschaffen. Zu 
solchem En#e liessen Wir der Postarmen-Kasse 
im Allgemeinen seit dem Antritte der eigenen 
ostregie an Dienst= und Beeinträchtigungs- 
Strafen nach und nach eine Summe von 
Olos fl. zufliessen; und mittels Unseres Re- 
skriptes vom 60. März 1811 haben Wir der- 
selben den Steigerungs-Erlös für Edelsteine, 
die unbestellbar, und Unserm Fistus als herrn- 
los durch Urthel zugesprochen worden, mit 
15,626 fl. schankungsweise übergeben, wo- 
durch die Verwaltung in den Stand geseze 
worden, ein neues Kapital-Vermögen von 
28, 270 fl. anzulegen, und nicht nur die — 
auf der Nürnberger-Postarmen-Kasse gehaf- 
reten Leistungen ohne Abbruch fortzusezen, 
sondern auch die Summe der jährlichen Un- 
terstütungen auf 2238 fl. — mithin um das 
allerum tantum, zu vermehren. 
Um mun die Unterstüzung hülfsbedürftiger 
Postangehörigen dauerhaft und allgemein zu 
gründen, beschliessen Wir, daß der Rest des 
ehemals Nürnberger-Postarmen-Fonds mit 
der neuen Dotazion der Postarmen-Kasse ver- 
einiget, und die Wohlthat der Unterstüzung 
aus dem Ertrag des vereinten Fonds auf alle 
hülfsbedürftige Postangehörigen Unseres Rei- 
ches, die nach der Konstienzion in die Klasse 
der Nichtstaatsdiener gezählt werden, ohne 
Uncerschied, welchem Ober-Postamte sie zu- 
getheilt oder untergeordnet seyen, ausgedehnt 
werden soll. 
Da Wir durch diese Ausstattung der Post- 
armen-Kasse dem Unglücke und Norhstande der 
Postangehörigen zu Hülfe kommen; so erwar- 
ten. Wir, daß auch Unsere Postdiener, zur 
Etyaltung des Fonds und Auemittlung ergie- 
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