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umstandlicher Vortrag, auf welchen sich
in den folgenden Protokollen nur mehr kurz
bezogen wird, vorausgesezt.
b) In jedes dieser Protokolle werden unter
Voraussezung der Wohnorte die Bestzer
der Uns grund= lehen= zins, oder zeheut-
baren Gus-Komplere, Häuser, radizir-
ten Gewerbe rc. namentlich, und zwar in
der sie treffenden Ordnung nach den Haus-
Numern aufgeführt. Auch werden in
dasselbe alle Dominikal-Renten der Ge-
meinden, Stiftungen und Privaten, so
ferne solche Uns lehen: grund oder zins-
bar sind, für jeden Steuerdistriet gehörig
aufgenemmen.
T) Die Guts-Komplere werden mit ihren
Bestandtheilen an Gebäuden, Aeckern,
Wiesen, Weidenschaften, Waldungen ic.,
dann so ferne die Grundstücke allenfalls
schen geometrisch vermessen sind, mit ih-
rem bestimmten, im widrigen Falle aber
mit dem approximatioen Flichen = In-
halte möglichst genau beschrieben, mit den
zewöhnlichen alten Haus: oder Guts-
Namen bezeichnet, und wenn ein Indi-
viduum mehrere Guts: Komplere in ei-
nem Steuerdistrikte besizet, diese abgesoͤn-
dert nach einander, und sodann die wal-
lenden Geundstücke einzeln vorgetragen.
Bei diesen ist auch das grundbare Gut,
aus welchem dieselben verkauft worden
sind, zu benennen, und die Zeit des ge-
schehenen Ausbruches so viel möglich aus
den ältern und neuern Kauf; und Grund-
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Ferechtigkeies Briefen der setzigen Be-
sizer zu erheben und anzuzeigen.
4) Da nach der berichrlichen Bestätigung
Unseres obersten Rechnungshofes die de-
finitiven Steuer-Kataster hinsichtlich der
topo= und ohysiographischen Beschreibung
der vorerwähnten Besizungen alle erfoder-
lichen Data enthalten, so sind diese, wo
das Steuer: Definitivum schon eingeführt
ist, zur Beschreibung dieser Objekte an-
zuwenden, jedoch mit der selbstig münd-
lichen Angabe der vorzurufenden Bestzer
hinsichtiich der in der Zwischenzeit allen-
falls eingetretenen Besizes-Verändecun-
gen jedesmal genau zu kontrolliren.
Im Uebrigen aber müssen gleichwohl
da, wo das Steuer-Definitivum noch
nicht besteht, die Bestzfasssonen des all-
gemeinen Steuer Provisoriums zu dem
angezeigten Behnfe benüzt, und nebenbei
die dießfälligen Besszes= Angaben der Li-
quidanten möglichst pünktlich erhoben,
dann mit den von denselben vorzulegenden
dltern und neuern Kauf: Grundgerechtig-
kelts: und Lehenbriefen, und ihren Ab-
gaben= Einschreibbücheln verglichen und
richtig gestellt werden.
C) Die dabei bestehenden verschiedenen Do-
minikal Verhältnisse müssen aus den vor-
haudenen Amts= Do##menten, aus den
Altern Saal= und Lagerbüchern, Urba-
rien, Briefs-Protokollen, Rechnungen,
Bezugsregistern, InkamerirungsvLibellen,
Staats; und Kloster:Realitäten-Ver-
kaufs Akten 2c, genau erhoben und be-
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