Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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umstandlicher Vortrag, auf welchen sich 
in den folgenden Protokollen nur mehr kurz 
bezogen wird, vorausgesezt. 
b) In jedes dieser Protokolle werden unter 
Voraussezung der Wohnorte die Bestzer 
der Uns grund= lehen= zins, oder zeheut- 
baren Gus-Komplere, Häuser, radizir- 
ten Gewerbe rc. namentlich, und zwar in 
der sie treffenden Ordnung nach den Haus- 
Numern aufgeführt. Auch werden in 
dasselbe alle Dominikal-Renten der Ge- 
meinden, Stiftungen und Privaten, so 
ferne solche Uns lehen: grund oder zins- 
bar sind, für jeden Steuerdistriet gehörig 
aufgenemmen. 
T) Die Guts-Komplere werden mit ihren 
Bestandtheilen an Gebäuden, Aeckern, 
Wiesen, Weidenschaften, Waldungen ic., 
dann so ferne die Grundstücke allenfalls 
schen geometrisch vermessen sind, mit ih- 
rem bestimmten, im widrigen Falle aber 
mit dem approximatioen Flichen = In- 
halte möglichst genau beschrieben, mit den 
zewöhnlichen alten Haus: oder Guts- 
Namen bezeichnet, und wenn ein Indi- 
viduum mehrere Guts: Komplere in ei- 
nem Steuerdistrikte besizet, diese abgesoͤn- 
dert nach einander, und sodann die wal- 
lenden Geundstücke einzeln vorgetragen. 
Bei diesen ist auch das grundbare Gut, 
aus welchem dieselben verkauft worden 
sind, zu benennen, und die Zeit des ge- 
schehenen Ausbruches so viel möglich aus 
den ältern und neuern Kauf; und Grund- 
  
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Ferechtigkeies Briefen der setzigen Be- 
sizer zu erheben und anzuzeigen. 
4) Da nach der berichrlichen Bestätigung 
Unseres obersten Rechnungshofes die de- 
finitiven Steuer-Kataster hinsichtlich der 
topo= und ohysiographischen Beschreibung 
der vorerwähnten Besizungen alle erfoder- 
lichen Data enthalten, so sind diese, wo 
das Steuer: Definitivum schon eingeführt 
ist, zur Beschreibung dieser Objekte an- 
zuwenden, jedoch mit der selbstig münd- 
lichen Angabe der vorzurufenden Bestzer 
hinsichtiich der in der Zwischenzeit allen- 
falls eingetretenen Besizes-Verändecun- 
gen jedesmal genau zu kontrolliren. 
Im Uebrigen aber müssen gleichwohl 
da, wo das Steuer-Definitivum noch 
nicht besteht, die Bestzfasssonen des all- 
gemeinen Steuer Provisoriums zu dem 
angezeigten Behnfe benüzt, und nebenbei 
die dießfälligen Besszes= Angaben der Li- 
quidanten möglichst pünktlich erhoben, 
dann mit den von denselben vorzulegenden 
dltern und neuern Kauf: Grundgerechtig- 
kelts: und Lehenbriefen, und ihren Ab- 
gaben= Einschreibbücheln verglichen und 
richtig gestellt werden. 
C) Die dabei bestehenden verschiedenen Do- 
minikal Verhältnisse müssen aus den vor- 
haudenen Amts= Do##menten, aus den 
Altern Saal= und Lagerbüchern, Urba- 
rien, Briefs-Protokollen, Rechnungen, 
Bezugsregistern, InkamerirungsvLibellen, 
Staats; und Kloster:Realitäten-Ver- 
kaufs Akten 2c, genau erhoben und be- 
(33“)
	        
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