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ad Lit. e. zur Erhebung der Dominikal-
Verhaͤltnisse festgesezt wurden, bewirket.
h) Endlich wird in den erwähnten Liquida-
zions-Protokollen noch weiters alles das-
jenige vorgetragen, was zur Erläuterung
des Vorstehenden zweckmäßtg ist.
VI
Das von der einschlägigen Gerichts-
Behörde zur Liquidazions-Kommission bei-
gezogene Inbivoiduum sorgt und hafstet für
die Beobachtung der gesezlichen Förmlich-
keiten bei der ganzen iquidazions= Hand-
lung, und für die richtigen Protokolls-Vor-
trdge, so wie der Rentbeamte für die richtige
Ausscheidung und Aufstellung der verschie-
denen Dominikal-Verhäálenisse, und der
dabei bestehenden Abgaben.
VII.
Wenn auf vorstehende Art das Protokoll
mit einem Liquidanten aufgenommen ist,
wird solches demselben vorgelesen, und im
Falle der Anerkennung von ihm eigenhändig
unterzeichnet.
VIII.
Werden aber dagegen Widersprüche er-
hoben, so sind dieselben gleich in dem näm-
lichen Protokolle vorzurcagen, und die Dif-
ferenzen gehörig zu erörtern, dann sowohl
die Begründung der rentämtlichen Behaup-
tung, als des dagege'n von dem Grund"
Lehen= oder Zehentholden gemachten Wider-
spruches umständlich darzulegen. In diesem
Falle wird sodann hinsichtlich der Differenz-
Punkte ein getreuer Auszug aus dem ##i-
qduldazions-Protokolle erhoben, und mit dem
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bestimmten Gutachten der Kommisston be-
gleitet an die einschlägige Finanz= Direkzion
unverzüglich eingesendet.
IX.
Findek dieselbe hierüber allenfalls noch
nähere Begründungen nöthig, so leitet sie
die weiteren Recherchen auf der Stelle ein,
und übergiebt sofort nach vollständiger In-
struirung die vorliegende Differenz mit ihrem
Gutachten Unserer Steuer= und Domnen=
Sekzion zur Verbescheidung.
X.
Gegen diese bleibt dem betheiligten In-
dividuum zur Verfolgung und Begründung
seiner vermeintlichen Rechts-VWerlezung die
Ergreifung des Rechtsweges in den geseJli-
chen Instanzen offen, und es wird hiezu ein
Termin von 3o Tagen vom Tage der in-
sinuirten Verbescheidung an festgesezt. In-
zwischen geschieht die Abgaben= Perzepzion
nach dem Besiz= Stande, und in dem bis-
herigen Maße.
XI.
Sobald die iquidazion von den ersten
zwei oder dreit Distrikten eines Rentamtes
vollendet ist, sendet jede Liquidazions= Be-
hörde unverzüglich die dießfallsigen Proto-
kolle in gefertigten Abschriften zur betreffen?
den Kreis -Finanzstelle ein. Diese un-
tersucht, ob bei der Liquldazion durchgehends
vorschriftmäßig verfahren wurde. Sie
läßt nach Umständen das Mangelnde erses
zen, das Fehlerhafte verbessern, bei den
Natural= Reichnissen die Mässerei und Ger
wichts-Redukzion durch das Rechnungs-