Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Kommissariat pruͤfen, und von demselben 
die dabei, oder sonst entdeckten Irrungen 
berichtigen, und erlediget hierüber ungesäumt 
die geeigneten Beschlüsse, welche sie auch 
eben so förderlich den beereffenden Behörden 
mit Räckgabe der vorgelegten Protokells, 
Abschriften zum weiteren Geschäfts-Betriebe 
zuschließt. 
XII. 
Diese Einsendungen werden meonatlich 
unnnterbrochen fortgesezt, und die eben so 
periodisch jedesmal wieder zurückfelgenden 
Protokolls'Duplikate von den Liquidazions= 
Behörden bis zur gänzlichen Vollendung 
dieses Geschäfts gesummelr, woraus sodann 
jede derselben für den ganzen Rentamts- 
Bezirk eine verlässige tabellarische Zusam- 
menstellung der in jedem einzelnen Steuer- 
Distrikte sich ergebenen Resultate mit ge- 
nauer Bezelchnung der bestehenden Domi- 
nikal Verhälmisse und mit spezifischer Auf- 
führung aller Gattungen der Geld= und Na- 
tural Abgaben und Lbeistungen in eben jener 
Ordnung, wie sie in den Liquidazions. Pro- 
tokollen vorkommen, zu verfassen, und sol- 
che mit den vorbemerkten sämtlichen Proto- 
kolls Duplikaten zur einschlägigen Finanz- 
Direkzion einzusenden hat. 
XIII. 
Es har daher sede Finanz Direkzion gleich 
nach Abfluß des festgesezten Liquidazions= 
Termins von den betreffenden Behörden die 
angezeigten Zusammenstellungen und Proto= 
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kolls: Duplikate unnachsichtlich einzuholen, 
und hieraus mit ebenmähiger Beobachtung 
der bezeichneten Form eine verlässige sum- 
marische Uebersicht, in welcher die Resultate 
eines jeden einzelnen Rentamtes erscheinen, 
für den ganzen Kreis anfertigen zu lassen, 
und diese dem obersten Rechnungshofe zur 
Herstellung einer Unserm geheimen Fi- 
nanz= Ministerium vorzulegenden Haupt: Us- 
bersicht zu übergeben. 
XIV. 
Da diese Haupt-Uebersicht der verschie- 
denen, in dem ganzen Umfange Unseres Kö- 
nigreiches bestehenden Dominikal-Verhältnis- 
se, Abgaben und Leistungen darstellt, so 
kann dieselbe zugleich auch für die herzustel- 
lenden Grund= und Lagerbücher, dann Ze- 
hent, Beschreibungen wesentlich benüzt, und 
deren formelle Einrichtung hieraus mit der 
erfoderlichen Umsicht erhoben werden, wor- 
über Unser oberster Rechnungshof gleich 
nach vollendeter Herstellung der erwähnten 
Haupt, Uebersicht den geeigneten Entwurf 
zu verfassen, und denselben Unserm gehei- 
men Flinanz-Ministerium zur vorläufigen 
Einsicht und Bestätigung zu übergeben hat. 
Zugleich können einsweilen, bis die er- 
wähnten Grund und dagerbücher voll- 
ständig hergestellt sind, die angezelgten Zu- 
sammenstellungen und Uebersichten als An- 
halts-Punkte für die Aufstellung der Sell- 
Einnahme über die Staats: Dominikal 
Renten, und für die Verrechnung und Re: 
vision derselben angewendet werden.
	        
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