Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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XV. 
Hiernächst haben Wir auch Unsere un- 
mittelbare Steuer-Kataster= Kommission 
angewiesen, ihre zum Behufe der definiti- 
ven SceuerRektifikazion Horzunehmenden 
biquldazions-Verhandlungen hinsichrlich der 
Staats, Dominikallen sowohl in materiel- 
ler, als formeller Beziehung so viel mäg- 
lich ebenfalls nach den hievor bezeichneten 
Grundlinten, und in eben derselben Ordnung 
einzurichten, sofort dadurch die definitiven 
Scteuer Kataster als kontrollirende Belege, 
und überhaupr für den vorliegenden Zweck 
anwendbar zu machen. 
XVI. 
Als Remunerazlon für die beiden Liqui- 
bazions: Kommissäre, und zur Bestreitung 
der Kosten, welche auf Anschaffung des 
Papiers s. a. erlaufen, wird der Betrag mit 
5 kr. von jeder vollständigen Liquidazions= 
Verhandlung ohne Rücksicht auf den mehr 
oder minder wichtigen Inhalt derselben be- 
williget, und die Vertheilung in der Art 
bestimmt, daß hievon ein Fünftheil dem 
von der Justiz-Behörde zur Liquidazion 
belgezogenen Individuum, und die übrigen 
vier Fünftheile dem Rentbeamten, weil der- 
selbe auch den erfoderlichen Kommissions- 
Akenar aus seinem Schreiber-Personale zu 
stellen hat, zukommen soll; jedoch hat die 
wirkliche Auszahlung und Vertheilung die- 
ser Remunerazion erst nach dem gänzlich vol- 
lendeten Liqutdazions-Geschäfte statc. 
Nach diesen Bestimmungen hat Unser 
oberster Rechnungshof sich pünktlichst zu 
  
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achten, und Wir erwarten von demselben 
und den sämtlichen Finanz= Direkzionen 
die genaueste Erfüllung obiger Vorschrif- 
ten, damit der dabei zum Grunde liegende 
wichtige Zweck gehörig erreicht werde. 
München den 33. Februar 1816. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. von Geiger. 
  
Bekanntmachungen. 
  
Herrschafts= und Ortsgerichte. 
Im Regenkreise: 
(KHerrschaftsgericht Laberweinting.) 
Seine Majesickt der König haben das bei 
dem Kron = Majorat:= Gute Laberwein- 
ting des geheimen Staats= und Konferenz- 
Ministers Grasen von Montgelas auf 
nachstehende Art errichtete mannlehenbare 
Herrschaftsgericht II. Klasse allergnddigst be- 
stätiger. " 
I. Das gedachte Herrschaftsgericht wird 
nachstehende Orte und Familienzahl begreifen: 
1) den Distrikt Laberweinting, mit 
den Orten Laberweinting, Habels= 
bach, Rusdorf, Eiting, Aumühle 
lot Familien, 
2) den Distrikt Salachmit Salach, Ha- 
dersbach, Frey, Kallbrunn, Dew½ 
tenkofen, Gallhofermühle, Wein? 
garten, Hagmühle 110 Familien,
	        
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