I. Europa. 62 6. Deutsches Reich.
sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen
ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.
Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über
den Reichshaushalts-Etat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher
außerordentlicher Ausgaben.
Artikel 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr
bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt
werden.
Während der im Artikel 60 normierten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete
Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrate und dem Reichstage nur zur
Kenntnisnahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Artikel 72. Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den
Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung
zu legen.
Artikel 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der
Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie
zu Lasten des Reichs erfolgen.
Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt.
Auf die Ausgaben für das Bayrische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach
Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen
des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung,
als dem Bundesrate und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayrische Heer
erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.
XII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
Artikel 74. Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die
Verfassung des Deutschen Reiches, endlich die Beleidigung des Bundesrates, des Reichstages,
eines Mitgliedes des Bundesrates oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen
Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in
Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung,
werden in den einzelnen Bundesstaaten beurteilt und bestraft nach Maßgabe der in den
letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche
gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammeroder
Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.
[Durch das Reichsstrafgesetzbuch hat der Artikel seine Bedeutung verloren.]
Artikel 75. Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche
Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrat oder
Landesverrat zu qualifizieren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei
freien und Hanscstädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts
erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes
bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und
den auf das Verfahren dieser Gerichte sich bezielienden Bestimmungen.