Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

57 Koͤniglich-Baierisches 58 
Regierung sblat t. 
  
m. Stück. München, Mittwoch den 2z. Jänner 1824. 
  
Allgemeine Verordnung. 
— 
  
(die Bestrafung des Hausir-Handels betref- 
send.) 
Wir Marximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
N# Wi wahrgenommen haben, daß 
die bestehenden Geseze über die Bestrafung 
des hausithandels nicht allenthalben richtig 
und gleichftrmig angewendet werden; so fin 
den Wir Uns bewogen, hierüber eie allge= 
meine für Unser ganzes Reich geltende Norm 
festuseen, und verordnen demnach: 
1) Jeder in= oder ausländische Haustrer 
soll mit Polizeiarrest von drei bis acht 
Tagen bestraft; 
2) Im Wiederholungsfalle soll mit der 
Arrest= Strafe auch die Konfiskazion 
der Waaren verbunden; 
3) Jeder feemde Haustrer soll, nach voll- 
logener Strase, in seine Heimath ge- 
schafft werden. 
Vit lassen diese Bestimmungen durch 
dat Reglerungsblatt bekannt machen, und 
weisen Unsere Polizei-Behoͤrden an, sich 
hiernach zu achten. 
Muͤnchen den 31. Dezember 1813. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. v. Kobell. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die von den Landgerichten im III. Quartale 
des Jahres 1873 im peinlichen Fache gelei- 
steten Arbeiten betreffend.) 
Ministerium der Justiz. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nachstehende summarische Uebersichten 
enthalten die von den königlichen Landgerich- 
ten im III. Quartale 1813 gelieferten Krimi- 
nal-Arbeiten, und die von den Appellazions= 
gerichten in eben diesem Quartale geführten 
Spezial-Inquisizionen. Dieselben werden 
hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
München den 3. Jänner 1814. 
Graf Reigersberg. 
Durch den Minister 
der Gencral-Sekret# 
v. Nemmer. 
(4°
	        
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