57 Koͤniglich-Baierisches 58
Regierung sblat t.
m. Stück. München, Mittwoch den 2z. Jänner 1824.
Allgemeine Verordnung.
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(die Bestrafung des Hausir-Handels betref-
send.)
Wir Marximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
N# Wi wahrgenommen haben, daß
die bestehenden Geseze über die Bestrafung
des hausithandels nicht allenthalben richtig
und gleichftrmig angewendet werden; so fin
den Wir Uns bewogen, hierüber eie allge=
meine für Unser ganzes Reich geltende Norm
festuseen, und verordnen demnach:
1) Jeder in= oder ausländische Haustrer
soll mit Polizeiarrest von drei bis acht
Tagen bestraft;
2) Im Wiederholungsfalle soll mit der
Arrest= Strafe auch die Konfiskazion
der Waaren verbunden;
3) Jeder feemde Haustrer soll, nach voll-
logener Strase, in seine Heimath ge-
schafft werden.
Vit lassen diese Bestimmungen durch
dat Reglerungsblatt bekannt machen, und
weisen Unsere Polizei-Behoͤrden an, sich
hiernach zu achten.
Muͤnchen den 31. Dezember 1813.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär
F. v. Kobell.
Bekanntmachungen.
(Die von den Landgerichten im III. Quartale
des Jahres 1873 im peinlichen Fache gelei-
steten Arbeiten betreffend.)
Ministerium der Justiz.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachstehende summarische Uebersichten
enthalten die von den königlichen Landgerich-
ten im III. Quartale 1813 gelieferten Krimi-
nal-Arbeiten, und die von den Appellazions=
gerichten in eben diesem Quartale geführten
Spezial-Inquisizionen. Dieselben werden
hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
München den 3. Jänner 1814.
Graf Reigersberg.
Durch den Minister
der Gencral-Sekret#
v. Nemmer.
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