Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 14 — 
nicht gestatten, daß dieser Unserer Willensmeinung auf irgend eine Art entgegen 
gehandelt werde 
Wir befehlen daher, daß gegenwaͤrtige Verordnung durch den Druck 
oͤffentlich bekannt gemacht und derselben von jedermann, insbesondere von Unserm 
tats-Ministerio, den Regierungen, Krieges= und Domainen-Kammern, Fis- 
kclen und andern Bedienten, überall gebührende Folge geleistet werde. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und 
mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Berlin, den 18. Dezember 1798. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Goldbeck. v. Alvensleben. Frh. v. Schroedter. 
  
Anlage H. 
Deklaration 
der Verordnung vom 18. Dezember 1798. wegen ver für Westpreußen bestimmten 
gegen fiskalische Ansprüche schützenden Besitzzeit vom Jahre 1797. 
D. d. den 23. Dezember 1799. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Hreußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen. In der Verordnung vom 
18t6en Dezember 1798., wodurch Wir wegen der für Westpreußen bestimmten, 
egen siskalische Ansprüche schützenden Besitzzeit vom Jahre 1797. Unsere Aller- 
Sungt. Willensmeinung näher zu erkennen gegeben haben, ist festgesetzt worden, 
daß die darin enthaltenen Vorschriften auf diejenigen Anforderungen des Fiskus 
nicht angewendet werden sollen, welche bei Emanirung dieser Verordnung bereits 
streicig gewesen, insosern solche vor Ablauf des Jahres 1790. bei den Justiz- 
Behörden zur gerichtlichen Erörterung angemeldet worden. Es ist indessen, der 
Uns geschehenen Anzeige zufolge, den Westpreußischen Forst-Aemtern nicht mög- 
lich gewesen, binnen der mit dem Schluß dieses Jahres ablaufenden praklasive- 
schen Frist die Ansprüche des Fiskus wegen der den landesherrlichen Forsten ent- 
zogenen Grundstücke und Gerechtsamen bei den Oerichtsbehörden vollsständig 
anzumelden, daher Wir hiedurch verordnen, daß sothane Frist annoch bis zum 
letzten März 1800 verlängert seyn solle, dergestalt, daß es wegen der bis dahin 
angemeldeten fiskalischen Ansprüche eben so zu halten, als wenn sie vor Ablauf 
dieses Jahres den Gerichtsbehörden angezeigt wären. 
Urkundlich haben Wir diese Deklaration Allerhöchst eigenh#ndig vollzogen 
und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1799. 
(LI. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Goldbeck. v. Baerensprung. 
  
(Nr. 2401.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.