Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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sungs-Scheine, Trakten, Tressor-Scheine 
rc. ic. so wird andurch: 
1) Die Verfuͤgung, wonach diese Papiere 
offen zur Post gebracht und in Beiseyn 
des Aufgebers von dem Post· Beamten 
nachgezaͤhlt werden mußten, aufgehoben. 
2) Es haben aber die Aufgeber derglei- 
chen Versendungen wohl zu kouvertiren, 
und die Umschlaͤge, wie bishero, von 
Innen und Außen mit mehrfachen Sie- 
gel-Aufdrücken zu wohlverwahrten Ver- 
schluß zu bringen. 
3) Der Post: Beamte hat diese ihm über- 
gebene Sendung noch ferner, in Bei- 
seyn des Aufgebers, mit gutem Bind- 
faden doppelt kreuzweise zu umschnüren, 
und an dem auf der Rückseite anzubrin' 
genden Schluß, däs Amts-Siegel, 
der Aufgeber aber annoch auf die an- 
dere Stelle, wo der Bindfaden sich 
kreuzet, sein Privat= Siegel aufzu- 
drücken. 
  
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Was die Postwagens-Taxe fuͤr solche 
Sendungen betrift, so haben solche kuͤnftig, 
vom 1. April angefangen, das Porto ganz 
nach den zwei End-Kolonnen des Kontanti- 
Tarifs vom 15. Mai 1810, welche das 
Porto für baar Geld vorstellende Papiere 
ausweiset, zu entrichten, nachdem der von 
den Aufgebern jedesmal im Nominal-Werthe 
auf der Adresse zu deklarirende Betrag die- 
ser Papiere, auf ihren wirklichen Werth 
nach dem Kours reduzirt seyn wird. 
Wern daher (beispielsweise) eine Auf- 
gabe geschieher, welche rooo fl. W. W. Ein- 
lösungs= Scheine enthält, der Kours aber 
am Tage der Aufgabe für diesen Betrag 
den wirklichen Werth von goo fl. Rheini- 
schen-Werth ausweisen würde, so ist diese 
Sendung auf 36 Meilen mit 3 fl. 59 kr. 
zu taxiren. 
München den 16. März 1814. 
Königliche General Post-Direkzion. 
Karl Freiherr von Drechsel. 
Deise nrider. 
  
Be i t 
r 4 38 e 
zur 
allgemeinen kande -Bewaffnung. 
  
Fortsezung des 
Verzeichnisses 
ratriotischer Beiträge zur allgemeinen Landes-Bewaffnung, so wie der Anerbierungen zur 
vollkommenen Equipirung von Jägern und Husaren, und persoönliche Stellung mit Egqut- 
pirung einzelner Individuen. 
Im Isar kreise: 
(Siehe II. XI. u. XII. Stück.)
	        
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