Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Summarische 
der von den koͤniglichen Appellazionsgerichten im. III. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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(Die Pensions-Anstalt für die Wittwen und 
Waisen der Advokaten des Königreichs be- 
tressend.) 
Ministerlum der Justtz. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Durch die allgemeine Verordnung vom 
29. Dezember 1800 (Regierungsblatt vom 
Jahre 1810, Stück III. Seite 34) wurden 
sämtliche Appellazionsgerichte angewiesen, 
von allen sich in Hinsicht der Advokaten er- 
gebenden Veränderungen, so wie auch von 
jeder der Pensions-Anstalt für die Wittwen 
und Waisen zu gur kommenden verhängten 
Strafe die Anzeige zu machen. Da diese 
Verfügung nicht durchgängig und auf eine 
für die Rechnungs-Ablage des Instituts 
genügende Art bisher befolgt worden, so wer- 
den hiezu folgende nähere Vorschriften er- 
theilt. 
1) Sämtliche Uncergerichte haben in 
Hinsicht der neu ernannten Advokaten den 
Tag der Veroflichtung, in Hinsicht der durch 
Tod, Befäörderung, oder sonstige Art, aus 
tretenden, den Tag des Austritts, end- 
lich bei eintretender Verehelichung eines Mit- 
gliedes der Pensiono= Anstalt den Tag der 
erfolgten Trauung den ihnen vorgesezten Ap- 
pellazionsgerichten bestimmt und ohne Zöge- 
rung anzuzeigen, und diese Anzeigen sind 
von den Appellazionsgerichten unverzüglich 
einzubefördern. 
a) Sämtliche Untergerichte haben fer- 
ner an dem Schlusse eines jeden Semesters 
nach dem Etatsjahre gerechnet, ein spezifi- 
sches Verzeichniß der von ihnen verhängten, 
und zu der gedachten Pensions Anstalt ge-
	        
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