Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

675 
. V. 
Das Kreis, Intelligenzblatt muß um den 
billigsten Preis, so weit es ohne Nachtheil 
des Herausgebers geschehen kann, gegeben; 
alle wirklich offiziellen Bekanntmachungen 
müssen darin unentgeldlich ausgenommen; 
Einrückungen in Parteisachen oder in Dri- 
votangelegenheiten aber mit einer verhaͤltniß- 
mässigen billlgen Gebühr honorirt werden. 
VI. 
Das Kreis-Intelligenzölatt ist zu halten: 
1) von allen administrativen, gerichtlichen 
und finanziellen Ober; und Unterbehoͤr- 
den des Kreises auf Kosten ihrer Regie; 
2) von allen Pfarreien des Kreises, jedoch 
so, daß der Pfarrer jedes Blatt gleich 
nach dem Empfange unter alle Gemein- 
de-Vorsteher des Pfarrsprengels zirkuli- 
ren lätzt, welche sodann für die weitere 
Bekanntmachung der treffenden Artikel in 
ihrer Gemeinde Sorge zu tragen haben. 
Das Kreisblatt wird hierauf dem Psar- 
rer zur Aufoewahrung bei der Pfarrei 
und zum sernern Gebrauch sowohl der 
Pfaerei als der Gemeinde-Borsteher, zu- 
rückgegeben. Die Anschaffung des Kreis, 
blattes soll halb auf Kosten der Kirche, 
und halb auf Kosten der Pfarrgemeinde 
geschehen. 
Die General- Kommissariate haben hie- 
nach das Weuere zu verfügen. , 
Muͤnchen den 7. Maͤtz 1814. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf ldniglichen allerböchsten Befeht 
der General- Sekretaͤr 
Fr. von Kobell. 
676 
(Die Uniform des Hefmusit- Versouals betref- 
fend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnuaden König von Balern. 
Auf die mittels gutächtlichen Berichts 
Unserer Hofmusik" Intendanz vom 1. lau- 
fenden Monats Uns vorgetragenen Bitte 
Unsers gesamten Hofmusieé= Personals um 
eine solche Abänderung der vorgeschriebenen 
Uniformsbestimmungen, welche einerseits 
auch den minder bemittelten Indiolduen des- 
selben moͤglich mache, bei Hoffesten in Galla 
zu erscheinen, andererseits dieses Personal 
von den uͤbrigen zur gleichen Klasse gehörigen 
Dienern Unsers Hofes auf eine karakteristi= 
sche Weise unterscheide, haben Wir beschlos- 
sen und beschllessen Wir, wie folgt: 
I. 
Statt des durch das Hof Uniforms-Re- 
gulativ vom 18. Juli 18o7 den Hof-Kapell- 
meistern, dem Hofmusik-Direktor und dem Kon- 
zerrmeister, dann den wirklichen Hofmusikern 
mie dem übrigen Hofpersonale der VI. Rang- 
blasse vorgeschriebenen, nach der ganzen Länge 
gestickten Staakskleides, soll in Zukunft die 
Gallakleidung Unserer Hofinusik aus einem 
dunkelblauen, nur auf dem scharlachrothen 
stehenden Kragen und dergleichen Aermelauf- 
schlägen, dann auf den Taschenklappen in Gold 
gestickten Rocke, nach dem dort angeordneten 
Schnine bestehen. 
II. 
Die Sttckerei bleibt dieselbe, wie jene 
nach den jenem Rägularlve angefügten Zeich- 
nungen Zifer 6. und respektive Ziser 7. für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.