Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
AXIVI. Stück. München, Samstag den -. April 1814. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Ansässigmachung der Juden auf den Vieh- 
handel betreffend.) 
Wir Maximilian Josepxh, 
bon Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben auf die Anfrage: 
ob den juͤdischen Glaubensgenossen die 
Ansaͤssigmachung auf den Viehhandel 
zu gestatten sey? 
nach Vernehmung der betreffenden General= 
Kreis-Kommissariate, und mit Rücksicht 
auf die Intenzion Unsers Edikts vom 10. 
Juni vorigen Jahres, beschlossen, und ver- 
ordnen hiemit, daß der Viehhandel allein, 
ohne den die Nahrung einer angehenden Ju- 
den-Familie sichernden Besiz elner Realität 
oder eines sonstigen ordentlichen Gewerbes, 
niemals als ein hinreichender Titel zur An- 
sässigmachung angesehen werden soll. 
München den 27. März 1814. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. v. Kobell. 
Bekanntmachungen. 
  
(Die Einführung der definitiven Besteuerung im 
Isarkreise betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Kömg von Baiern. 
Da nach dem Berichte Unserir unmit, 
telbaren Steuer-Kataster-Kommission vom 
9. v. M. in den Landgerichten Ebersb erg, 
Weilheim, Wolfratshausen, Moocs- 
burg, Kandsberg und Pfaffenho- 
sen, die Vorarbeiten zur Einführung der 
definitiven Besteuerung so weit gedtehen sind, 
daß diese Besteuerung bereits für das lau- 
sende Etatsjahr eintreten kann, so wollen 
Wir, daß in den genannten Landgerichts- 
Bezirken die dießjährige Steuer nach den 
definitiven Steuer-Katastern mit § Simolen 
unter eben denselben Modalmäten erhoben 
werde, welche bereits früher in den Land- 
gerichten München, Dachau, Frei- 
sing und Starnerg in Anwendung ge- 
kommen sind, wonach Unsere SteuerTKa- 
taster; Kommisston benehmlich mit der Fi- 
nanz-Direkzion des Jsarkreises das Er- 
soderliche zu verfügen, und für ungesäumte 
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