Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Regieru 
Koͤniglich-Baierisches 
850 
ngsblatt. 
  
XXXI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 20. April 1814. 
Allgemeine Verordnung. 
(Die Reklamazionen wider das allgemeine Stener- 
Provisorium betreffend.!) 
Wir Marimiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
I.# dem Edikte vom 30. September 1817. 
(Reggsblatt S. 1521.) ist zwar der Weg 
jmur Untersuchung und Entscheidung der Re- 
klamaztonen wider das allgemeine Steuer- 
Provisorium vorgezeichnet worden; allein 
verschiedene Hindernisse haben die Vollendung 
des Steuerprovisoriums selbst, und mit ihr 
die Untersuchung der Reklamazionen derge- 
stalt verspätet, daß bis jezt noch keine Ent- 
scheidung auf jenem vorgezeichneten Wege 
erfolgen konnte. 
In dieser Zwischenzeit war Unfere vorzüg- 
liche Aufmerksamkeit auf die angebrachten Re- 
klamazionen und noch mehr auf ihre Veranlass 
sungen gerichter, um wo möglich diese Lezte- 
ren selbst zu heben. 
Diesen Zweck hat unter anderem die 
Verminderung der ordentlichen Rustikal= und 
Deminikal= Steuer im jüngsten Steuer= 
Mandate für das Jahr 1873. 
In derselben Absicht haben Wir durch 
wiederholte Verfügungen zu vermeiden ge- 
suche, daß die Anwendung der Steuer-Ka- 
pitale nicht unnsthiger Weise zu besondern 
Konkurrenzen, und noch weniger zu andern 
fremdartigen Zwecken mißbraucht werde, und 
Wir behalten Uns vor, Unsre Fürforge zur 
möglichsten Schonung der Steuerpflichrigen 
in dieser Hinsicht demnächstens noch weiter 
auszudehnen. 
Auch die mehrfältig angefährte Behaup- 
tung, als wenn zwischen der provisorischen 
Besteuerung der kleineren und grösseren Guts- 
Komplere im Allgemeinen ein Mißverhält= 
niß bestünde, ist Unserer Aufinerksamkeit niche 
entgangen. Wir haben daher den Reklama- 
zionen der grösseren Gutsbestzer vor der Hand 
durch eigene Verordnungen eine Suspensi= 
Wirkungeing##räumt, und zu gleicher Zeit über 
das angebliche Mißverhältniß sorgfältige Un- 
tersuchungen angeordnet, um dasselbe in 
dem Maße, als es sich bestätigen wird, 
sogleich durch eine allgemeine Verfügung zu 
entfernen. 
Die Gewerbstener unterliegt demnäch= 
stens einer gänzlichen Abänderung, und Wir 
befehlen daher, daß alle bisher wider dleselbe 
angebrachten Reklamazionen, welche ohnehin 
nur auf die versflossenen Jahre Bezug haben 
könnten, nicht mehr auf dem Reklamazions= 
Wege behandelt, sondern vielmehr in so ferne 
sie Rücksicht verdienen, in den Libellen über 
(54)
	        
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