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Regieru
Koͤniglich-Baierisches
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ngsblatt.
XXXI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 20. April 1814.
Allgemeine Verordnung.
(Die Reklamazionen wider das allgemeine Stener-
Provisorium betreffend.!)
Wir Marimiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
I.# dem Edikte vom 30. September 1817.
(Reggsblatt S. 1521.) ist zwar der Weg
jmur Untersuchung und Entscheidung der Re-
klamaztonen wider das allgemeine Steuer-
Provisorium vorgezeichnet worden; allein
verschiedene Hindernisse haben die Vollendung
des Steuerprovisoriums selbst, und mit ihr
die Untersuchung der Reklamazionen derge-
stalt verspätet, daß bis jezt noch keine Ent-
scheidung auf jenem vorgezeichneten Wege
erfolgen konnte.
In dieser Zwischenzeit war Unfere vorzüg-
liche Aufmerksamkeit auf die angebrachten Re-
klamazionen und noch mehr auf ihre Veranlass
sungen gerichter, um wo möglich diese Lezte-
ren selbst zu heben.
Diesen Zweck hat unter anderem die
Verminderung der ordentlichen Rustikal= und
Deminikal= Steuer im jüngsten Steuer=
Mandate für das Jahr 1873.
In derselben Absicht haben Wir durch
wiederholte Verfügungen zu vermeiden ge-
suche, daß die Anwendung der Steuer-Ka-
pitale nicht unnsthiger Weise zu besondern
Konkurrenzen, und noch weniger zu andern
fremdartigen Zwecken mißbraucht werde, und
Wir behalten Uns vor, Unsre Fürforge zur
möglichsten Schonung der Steuerpflichrigen
in dieser Hinsicht demnächstens noch weiter
auszudehnen.
Auch die mehrfältig angefährte Behaup-
tung, als wenn zwischen der provisorischen
Besteuerung der kleineren und grösseren Guts-
Komplere im Allgemeinen ein Mißverhält=
niß bestünde, ist Unserer Aufinerksamkeit niche
entgangen. Wir haben daher den Reklama-
zionen der grösseren Gutsbestzer vor der Hand
durch eigene Verordnungen eine Suspensi=
Wirkungeing##räumt, und zu gleicher Zeit über
das angebliche Mißverhältniß sorgfältige Un-
tersuchungen angeordnet, um dasselbe in
dem Maße, als es sich bestätigen wird,
sogleich durch eine allgemeine Verfügung zu
entfernen.
Die Gewerbstener unterliegt demnäch=
stens einer gänzlichen Abänderung, und Wir
befehlen daher, daß alle bisher wider dleselbe
angebrachten Reklamazionen, welche ohnehin
nur auf die versflossenen Jahre Bezug haben
könnten, nicht mehr auf dem Reklamazions=
Wege behandelt, sondern vielmehr in so ferne
sie Rücksicht verdienen, in den Libellen über
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