Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Smuerpflichtigen nach dem Fuße des all- 
gemeinen Steuerprovisoriums abgerechnet 
worden ist, bis zum lezeen Tage des Sep- 
tembers r814 verläugern. 
0 Für die übrigen andestheile behalten 
Wie Uns vor, ein noch spateres Ziel fest- 
zusezen, welcher Vorbehalt auch für alle wei- 
ter unten festgesezeen Termine gilt. 
Nach Verlauf der peremtorischen Zeitfrist 
soll die Einreichung einer Reklamazion über 
zu hohe Besteuerung von Unsern Finanz- 
Direkzionen nur dann noch gestattet werden, 
wenn der Reklamant die Versäumung des 
Termins durch dusserst erhebliche und nach- 
gewiesene Entschuldigungs-Gründe rechtfer- 
tigen kann. 
Zu FH. VI. 
Das Mißverhältniß in der Besteuerung, 
ohne welches kein Grund zu reklamiren vor- 
handen ist, kann nur durch Vergleichung 
ahnlicher Besizungen in demselben, oder ei- 
nem unmittelbar angeenzenden Steuerdistrike 
mie Zuverläßigkeit erkannt werden. 
Wir hatten deßwegen in dem Edikte vom 
30. September 1811 als eine unerläßliche 
Bedingniß einer jeden Reklamazion festge- 
sezt, daß von jedem Reklamanten selbst ein 
Mißverhältniß zwischen der Besteuerung sei- 
ner eigenen und anderer benachbarter Besi- 
zungen nachgewiesen werden müsse. Nach- 
dem Uns jedoch angezeigt worden ist, daß 
viele Reklamanten dieser Bedingniß nur sehr 
unvollkommen genügen, und andere unüber- 
steigliche Schwierigkeiten hiebei zu finden 
glauben, se sollen in allen Fällen, wo die Res 
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klamanten niche selbst Verglelchungs-Obsekte 
an die Hand geben, zunächst jene Probegüter 
hiezu benüze werden, welche bei Herstellung 
der Steuer: Kataster zur Begründung des 
ämtlichen Gutachtens angewendet worden sind. 
Die Informazions= Instanzen haben in 
solchen Fädllen ihre Aussprüche lediglich auf 
eine Vergleichung mit jenen Probegütern zu 
gründen, und den Schäjungs, Gremien wird 
die weitere Befugniß eingeräumt, zu beur- 
theilen, ob die Steuerkapitale der Probegü 
ter selbst, und sonach jene der mit ihnen ver- 
glichenen Reklamazions Gegenstände einer 
Abänderung zu unterwerfen seyen, oder niche? 
Uncerdessen wird doch immer einiger Vortheil 
auf Seite derjenigen bleiben, welche ihre Re- 
klamazionen selbst durch die Vergleichung 
mit andern ähnlichen Besizungen zu unterstü- 
zen suchen; denn manche Reklamazlonen wer- 
den von den Informazions= Instanzen als 
nicht hinreichend begründert erkläet 
werden müssen, weil bei der bloßen Verglei- 
chung mit den Probegütern kein Mißver: 
häleniß bemerkbar war, während dennoch ein 
solches Mißverhältniß mit andern Bestzun- 
gen bestehen kann, welches der Informazions= 
Instanz ohne den Wink des Reklamanten 
unbekanne geblieben ist, und erst bei der weis 
ter fortgesezten Untersuchung mit vieler Mühe 
entdeckt werden kann. 
Zu G. VII. 
Wir bestaͤtigen zwar, daß zur Be- 
gründung einer Reklamazion dasjenige Maß 
der Prägravicung vorhanden seyn müsse, 
welches in dem obenbezeichneten F. unter s.
	        
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