Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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und b. festgesezt worden ist; in Folge der 
vorhergehenden Bestimmungen beschränken 
Wir aber die gesoderte Nachweisung dieses 
Maßes darauf, daß jeder Reklamant bloß 
angeben müsse, um den wievielten Theil das 
nunmehrige Steuer" Simplum seiner Besi- 
zung herabgeseze werden sollte, um nach sei- 
nem Dafürhalten mit dem Steuer-Simplum 
anderer (von ihm genannter oder nicht ge- 
nannter) Besizungen von dhulichen Werths- 
Eigenschafeen in das richtige Verhältniß ge- 
sezt zu werden. 
In so weit bei der Berechung des erfo- 
Prlichen Prägravazious : Maßes auch auf- 
das Verhältniß zwischen den dlteren und neue- 
ren Auflagen Rücksicht genommen werden 
soll, bestimmen Wir, daß zu den älteren 
Auflagen einer Besizung nicht nur die hie- 
von im lezken Jahre vor dem Eintritte des 
allgemeinen Steuerprovisoriums enrrichteten 
ordentlichen Steuern und Anlagen zu rech- 
nen seyen, sondern auch die erleschenen 
Schuldentilgungs-Steuern, und jene Kon- 
kurrenzen zu besonderen Staats= Zwecken, 
welche durch das Steuer-Mandat vom 22. 
November 1871. V. III. gleichfalls mit dem 
Eintritte des allgemeinen Steuerprovisori= 
ums aufgehoben worden sind, die neueren 
Auflagen sind nach dem Steuermandate für 
das Jahr 187 3. zu berechnen. 
Zu S. F. VIII. IX. 
Die Informazions= Instanzen, wodurch 
jeder Reklamant Gelegenheit erhält, sich mit 
andern Orts= und Sachkundigen, gleichfalls 
steuerpflichtigen Nachbarn zu berathen, be- 
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vor er eine vielleicht uͤbereilte, und ungeel- 
gnete Reklamazion weiter verfolgt, haben 
sich in dem Erfolge bereits als so nüzlich be- 
währt, daß Wir sie in der Hauptsache be- 
stätigen, wie sie in dem Edikte vom 30. 
September 1811. S. IX. Lit. 2. festgeseze 
worden sind. 
Nachdem aber die Informazions= In- 
stanzen größtentheils aus Landleuten bestehen 
müssen, welche zwar wegen ihren praktisch 
geübten Sinne ganz vorzüglich hiezu geeig- 
net sind, hingegen selten eine Fertigkeit im 
Schreiben besizen, so hängt die vollkommene 
Erreichung des Zweckes von der sorgfältig- 
sten Auswahl der Subjekte, und von der 
größemöglichen Vereinfachung und Erleichte- 
rung des Geschäftsganges ab. 
Sollte die frühere Auswahl mißlungen 
seyn, so ist eine neue vorzunehmen, und 
wenn die hinreichende Anzahl von tauglichen 
Subjekten fehlt, so kann, wie es schon in 
einigen derlei Fällen mit gutem Erfolge ge- 
schehen ist, für zwei oder auch drei angren- 
zende Steuerdistrikte nur eine Informa- 
zions-Instanz gebildet werden. Auch he- 
gen Wir das Vertrauen, daß gebildetere 
Gutsbesizer, Pfarrer, Schullehrer u. a. 
gerne die kleine, aber verdienstliche Mühe 
übernehen werden, die Steuervorgeher in 
der schriftlichen Protokollirung der Rekla- 
mazionen zu unterstüzen, wenn sie hiezu von 
Unseren Landrichtern aufgefodert worden sind. 
Um die Aufgabe der Informazions-In- 
stanzen zu vereinfachen und zu erleichtern, 
lassen Wir ihnen durch Unsere Finanz- Di-
	        
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