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und b. festgesezt worden ist; in Folge der
vorhergehenden Bestimmungen beschränken
Wir aber die gesoderte Nachweisung dieses
Maßes darauf, daß jeder Reklamant bloß
angeben müsse, um den wievielten Theil das
nunmehrige Steuer" Simplum seiner Besi-
zung herabgeseze werden sollte, um nach sei-
nem Dafürhalten mit dem Steuer-Simplum
anderer (von ihm genannter oder nicht ge-
nannter) Besizungen von dhulichen Werths-
Eigenschafeen in das richtige Verhältniß ge-
sezt zu werden.
In so weit bei der Berechung des erfo-
Prlichen Prägravazious : Maßes auch auf-
das Verhältniß zwischen den dlteren und neue-
ren Auflagen Rücksicht genommen werden
soll, bestimmen Wir, daß zu den älteren
Auflagen einer Besizung nicht nur die hie-
von im lezken Jahre vor dem Eintritte des
allgemeinen Steuerprovisoriums enrrichteten
ordentlichen Steuern und Anlagen zu rech-
nen seyen, sondern auch die erleschenen
Schuldentilgungs-Steuern, und jene Kon-
kurrenzen zu besonderen Staats= Zwecken,
welche durch das Steuer-Mandat vom 22.
November 1871. V. III. gleichfalls mit dem
Eintritte des allgemeinen Steuerprovisori=
ums aufgehoben worden sind, die neueren
Auflagen sind nach dem Steuermandate für
das Jahr 187 3. zu berechnen.
Zu S. F. VIII. IX.
Die Informazions= Instanzen, wodurch
jeder Reklamant Gelegenheit erhält, sich mit
andern Orts= und Sachkundigen, gleichfalls
steuerpflichtigen Nachbarn zu berathen, be-
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vor er eine vielleicht uͤbereilte, und ungeel-
gnete Reklamazion weiter verfolgt, haben
sich in dem Erfolge bereits als so nüzlich be-
währt, daß Wir sie in der Hauptsache be-
stätigen, wie sie in dem Edikte vom 30.
September 1811. S. IX. Lit. 2. festgeseze
worden sind.
Nachdem aber die Informazions= In-
stanzen größtentheils aus Landleuten bestehen
müssen, welche zwar wegen ihren praktisch
geübten Sinne ganz vorzüglich hiezu geeig-
net sind, hingegen selten eine Fertigkeit im
Schreiben besizen, so hängt die vollkommene
Erreichung des Zweckes von der sorgfältig-
sten Auswahl der Subjekte, und von der
größemöglichen Vereinfachung und Erleichte-
rung des Geschäftsganges ab.
Sollte die frühere Auswahl mißlungen
seyn, so ist eine neue vorzunehmen, und
wenn die hinreichende Anzahl von tauglichen
Subjekten fehlt, so kann, wie es schon in
einigen derlei Fällen mit gutem Erfolge ge-
schehen ist, für zwei oder auch drei angren-
zende Steuerdistrikte nur eine Informa-
zions-Instanz gebildet werden. Auch he-
gen Wir das Vertrauen, daß gebildetere
Gutsbesizer, Pfarrer, Schullehrer u. a.
gerne die kleine, aber verdienstliche Mühe
übernehen werden, die Steuervorgeher in
der schriftlichen Protokollirung der Rekla-
mazionen zu unterstüzen, wenn sie hiezu von
Unseren Landrichtern aufgefodert worden sind.
Um die Aufgabe der Informazions-In-
stanzen zu vereinfachen und zu erleichtern,
lassen Wir ihnen durch Unsere Finanz- Di-