Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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schen Steuerrektisskazion Uie allseitige Zu- 
feiedenheit in der Regel am meisten zu 
  
362. 
zur Vergleichung mie den Probegutern eines 
jeden Distrikts, und nachher zur Verglei- 
Thell geworden ist, wo es die Einsicht chung mit den einzelnen Besizungen, weges 
und der Diensleifer der Stadt-Polizei= welchen reklamirt wird, benüzen sollen. 
Kommissäre und Landrichter unnsthig ge 
macht hat, dieses Geschäft besonderen. 
Kommissären zu übertragen, so verord- 
nen Wir, daß in den wichtigsten Mo- 
menten der Untersuchung Unsere Holizei- 
und Rentbeamten gemeinscháftlich. 
handeln sollen. 
Unsere Finanz-Direkzionen dürfen nur 
aus dusserst erheblichen Beweggründen, und 
niemals ohne die spezielle Genehmigung Un- 
serer Steuer? und Domänen, Sekzion, dem 
Rentbeamten einen Spezial: Kommissär an 
der Stelle des Stadt, Polizel Kommissärs 
oder Landrichters belordnen, und es soll Uns 
sleiner Zeit angezeigt werden, in welchen, 
Amtsbezirken, und aus welchen Gründen. 
eine solche Substituzion stattgefünden habe. 
3.) Bet der Untersuchung der einzelnen 
Reklamazionen soll nicht mehr auf die 
verschiedenen Momente des Verfahrens, 
wodurch die Steuer= Kaypltale entstanden 
sind, zurück, sondern lediglich von der 
Vergleichung zwischen der Besteuerung 
ahulicher Bestzungen ausgegangen werden. 
Die obenerwähnte Jastrukzion enthäle 
daher eine Anweisung, wie zuvörderst in je- 
dem Landgerichte die Besteuerung einiger 
Besizungen ven seder Gütergattung wider 
gegründete Einwürfe sicher gestelle, und wle 
sodann die Schöäzungs-Gremien diese Ob- 
jekte von Distrikt zu Disteikt, anfänglich 
4.) Die Schäzungs "Gremien, #werden 
durch die Auswahl Unserer Stadt-P# 
lizei-Kommissäre, respektive Landrichter 
und Rentbeamten für jeden Steuer-Di- 
strikt, oder jede Sekzion aus sieben Mit- 
gliedern auf folgende Weise zusamiden 
gesezt, nadmlich: 
a)) Zwei beständlgen Schaͤzmaͤnnern fuͤr 
alle Streuerdistrikte oder Sekzionen des 
ganzen Amtsbezirks, und zwar ein Be- 
sizer eines grösseren und einer eines klei- 
neren Gutes; 
b) Drei Schaͤzmaͤnnern aus demjenigen 
Scteuerdistrikce, oder derjenigen Sek- 
zion, deren Reklamazionen gerade un? 
tersucht werden sollen, und zwar zwei, 
aus der Klasse der groͤsseren Gutsbe- 
sizer, und einer aus der Zahl der Klein- 
gürler. Wenn Reklamazionen gegen die- 
Besteuerung solcher Wohngebäude vor- 
kommen, deren Werths-Verhälenisse. 
nicht wohl von anderen Schaͤzleuten ge- 
wärdiget werden können, so sind zu 
den drei Lokal" Schazleuten ein grösse- 
rer Gutsbestzer (was hier auch der Be- 
sü#er eines grösseren Hauses seyn kann) 
statt der beiden übrigen aber zwei Werk- 
verständige, nämlich ein Maurer und 
ein Zimmermeister zu wählen. « 
c)ZweiSchåzmännernvonzweiSteuers 
Distrikten oder Sekzionen, welche dem
	        
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