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schen Steuerrektisskazion Uie allseitige Zu-
feiedenheit in der Regel am meisten zu
362.
zur Vergleichung mie den Probegutern eines
jeden Distrikts, und nachher zur Verglei-
Thell geworden ist, wo es die Einsicht chung mit den einzelnen Besizungen, weges
und der Diensleifer der Stadt-Polizei= welchen reklamirt wird, benüzen sollen.
Kommissäre und Landrichter unnsthig ge
macht hat, dieses Geschäft besonderen.
Kommissären zu übertragen, so verord-
nen Wir, daß in den wichtigsten Mo-
menten der Untersuchung Unsere Holizei-
und Rentbeamten gemeinscháftlich.
handeln sollen.
Unsere Finanz-Direkzionen dürfen nur
aus dusserst erheblichen Beweggründen, und
niemals ohne die spezielle Genehmigung Un-
serer Steuer? und Domänen, Sekzion, dem
Rentbeamten einen Spezial: Kommissär an
der Stelle des Stadt, Polizel Kommissärs
oder Landrichters belordnen, und es soll Uns
sleiner Zeit angezeigt werden, in welchen,
Amtsbezirken, und aus welchen Gründen.
eine solche Substituzion stattgefünden habe.
3.) Bet der Untersuchung der einzelnen
Reklamazionen soll nicht mehr auf die
verschiedenen Momente des Verfahrens,
wodurch die Steuer= Kaypltale entstanden
sind, zurück, sondern lediglich von der
Vergleichung zwischen der Besteuerung
ahulicher Bestzungen ausgegangen werden.
Die obenerwähnte Jastrukzion enthäle
daher eine Anweisung, wie zuvörderst in je-
dem Landgerichte die Besteuerung einiger
Besizungen ven seder Gütergattung wider
gegründete Einwürfe sicher gestelle, und wle
sodann die Schöäzungs-Gremien diese Ob-
jekte von Distrikt zu Disteikt, anfänglich
4.) Die Schäzungs "Gremien, #werden
durch die Auswahl Unserer Stadt-P#
lizei-Kommissäre, respektive Landrichter
und Rentbeamten für jeden Steuer-Di-
strikt, oder jede Sekzion aus sieben Mit-
gliedern auf folgende Weise zusamiden
gesezt, nadmlich:
a)) Zwei beständlgen Schaͤzmaͤnnern fuͤr
alle Streuerdistrikte oder Sekzionen des
ganzen Amtsbezirks, und zwar ein Be-
sizer eines grösseren und einer eines klei-
neren Gutes;
b) Drei Schaͤzmaͤnnern aus demjenigen
Scteuerdistrikce, oder derjenigen Sek-
zion, deren Reklamazionen gerade un?
tersucht werden sollen, und zwar zwei,
aus der Klasse der groͤsseren Gutsbe-
sizer, und einer aus der Zahl der Klein-
gürler. Wenn Reklamazionen gegen die-
Besteuerung solcher Wohngebäude vor-
kommen, deren Werths-Verhälenisse.
nicht wohl von anderen Schaͤzleuten ge-
wärdiget werden können, so sind zu
den drei Lokal" Schazleuten ein grösse-
rer Gutsbestzer (was hier auch der Be-
sü#er eines grösseren Hauses seyn kann)
statt der beiden übrigen aber zwei Werk-
verständige, nämlich ein Maurer und
ein Zimmermeister zu wählen. «
c)ZweiSchåzmännernvonzweiSteuers
Distrikten oder Sekzionen, welche dem