Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

863 
Distrikee, dessen Reklamazionen gerade 
untersucht werden, unmittelbar angren- 
sen, und zwar beide aus der Klasse der 
grösseren Gutsbestzer. Sobald ein- 
mal in einem Amtsbezirke die Reklama= 
jionen von zwei Steuer-Distrikten oder 
Sekzionen untersucht sind, so werden 
aus diesen die zwei Schäzmänner für den 
folgenden angrenzenden Distrikt gewählt. 
Im Allgemeinen eignen sich zu den Schä- 
zungs-Gremien nur notorisch redliche, orts- 
und sachkündige Männer, welche nicht in den- 
selben Steuer-Distrikten Mitglieder der In- 
sormazions-Instanz waren, und welche in 
jedem Falle, wo die Untersuchung ihre eigenen, 
oder die Besizungen ihrer nächsten Verwand= 
ten betrifft, durch andere ersezt werden müssen. 
Zu S. XV. 
Nachdem Wir oben (zu O. III.) dis Ein- 
theilung der Reklamazionen in jene von ein- 
zelnen Steuerpflichtigen, ganzen Distrikten, 
ganzen Landgerichten aufgehoben haben, so 
dehnen Wir die im F. XV. lit, e. und fl ent- 
haltenen Bestimmungen dahin aus, daß sedem 
einzelnen Reklamanten wider das allgemeine 
Steuer-Provisorium ein Rekurs von Unserer 
Steuer= und Domänen= Sekzion an Unsern 
geheimen Rath als dritte Instanz zustehen 
solle. 
Zu G. XVII. 
Hinschtlich der Kosten, welche durch 
die Reklamazionen veranlaßt werden, ist, 
wegen des abgeänderten Verfahrens, ein neues 
NRegulatio erfoderlich, welches die Beilage 
lit. B. enthält. 
— — 
264 
Zu G. XVIII. 
Den Neklamazionen wider die Grund- 
Steuer von Gurs-Kompleren bestätigen Wir 
wiederholt die Suspensiv= Wirkung unter je- 
nen Voraussezungen, welche Wir hiefür in 
den Verordnungen vom 1§5. Jänner 1813. 
(Regierungsblatt S. 513.) und 9. Jaͤnner 
1314. (Regierungsblatt S. 81.) festgesezt 
haben, und zwar mit der Ausdehnung, daß 
die in der leztern Verordnung bewilligte Sus 
spensiv-Wirkung den Berheiligeen zu Guten 
gehen soll, in so fern sie ihre Reklamazion nur 
noch vor Ende der allgemeinen peremtorischen 
Frist, namlich vor dem lezten September 
1814. auf dem geeigneten Wege angebracht 
haben. 
Zu C. XIX 
Endlich sinden Wir Uns bewogen, die 
wegen der ämtlichen Reklamazionen ex oflicio 
gegebenen Bestimmungen in folgender Art zu 
modiffziren: 
1) Jedes Rentamt, welches durch die pro- 
tokollirten Reklamazionen, oder auf an- 
derem Wege Hegründete Vermuthung er- 
haͤlt, daß die Besteuerung irgend einer 
Besizung der Privaten, Kerporczionen 
oder Stiftungen zu niedrig regulirt, 
oder daß die Besteuerung einer unmittel- 
baren Staats--Realität zuhoch gestellt 
worden sey, und daß die Abweichung von 
dem richtigen Betrage wenigstens das im 
Edikte vom 30. September 1811. C. VII. 
angenommene Mah erreiche, hat unver- 
züglich die Rechte Unseres Aerars zu ver- 
treten. ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.