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Distrikee, dessen Reklamazionen gerade
untersucht werden, unmittelbar angren-
sen, und zwar beide aus der Klasse der
grösseren Gutsbestzer. Sobald ein-
mal in einem Amtsbezirke die Reklama=
jionen von zwei Steuer-Distrikten oder
Sekzionen untersucht sind, so werden
aus diesen die zwei Schäzmänner für den
folgenden angrenzenden Distrikt gewählt.
Im Allgemeinen eignen sich zu den Schä-
zungs-Gremien nur notorisch redliche, orts-
und sachkündige Männer, welche nicht in den-
selben Steuer-Distrikten Mitglieder der In-
sormazions-Instanz waren, und welche in
jedem Falle, wo die Untersuchung ihre eigenen,
oder die Besizungen ihrer nächsten Verwand=
ten betrifft, durch andere ersezt werden müssen.
Zu S. XV.
Nachdem Wir oben (zu O. III.) dis Ein-
theilung der Reklamazionen in jene von ein-
zelnen Steuerpflichtigen, ganzen Distrikten,
ganzen Landgerichten aufgehoben haben, so
dehnen Wir die im F. XV. lit, e. und fl ent-
haltenen Bestimmungen dahin aus, daß sedem
einzelnen Reklamanten wider das allgemeine
Steuer-Provisorium ein Rekurs von Unserer
Steuer= und Domänen= Sekzion an Unsern
geheimen Rath als dritte Instanz zustehen
solle.
Zu G. XVII.
Hinschtlich der Kosten, welche durch
die Reklamazionen veranlaßt werden, ist,
wegen des abgeänderten Verfahrens, ein neues
NRegulatio erfoderlich, welches die Beilage
lit. B. enthält.
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Zu G. XVIII.
Den Neklamazionen wider die Grund-
Steuer von Gurs-Kompleren bestätigen Wir
wiederholt die Suspensiv= Wirkung unter je-
nen Voraussezungen, welche Wir hiefür in
den Verordnungen vom 1§5. Jänner 1813.
(Regierungsblatt S. 513.) und 9. Jaͤnner
1314. (Regierungsblatt S. 81.) festgesezt
haben, und zwar mit der Ausdehnung, daß
die in der leztern Verordnung bewilligte Sus
spensiv-Wirkung den Berheiligeen zu Guten
gehen soll, in so fern sie ihre Reklamazion nur
noch vor Ende der allgemeinen peremtorischen
Frist, namlich vor dem lezten September
1814. auf dem geeigneten Wege angebracht
haben.
Zu C. XIX
Endlich sinden Wir Uns bewogen, die
wegen der ämtlichen Reklamazionen ex oflicio
gegebenen Bestimmungen in folgender Art zu
modiffziren:
1) Jedes Rentamt, welches durch die pro-
tokollirten Reklamazionen, oder auf an-
derem Wege Hegründete Vermuthung er-
haͤlt, daß die Besteuerung irgend einer
Besizung der Privaten, Kerporczionen
oder Stiftungen zu niedrig regulirt,
oder daß die Besteuerung einer unmittel-
baren Staats--Realität zuhoch gestellt
worden sey, und daß die Abweichung von
dem richtigen Betrage wenigstens das im
Edikte vom 30. September 1811. C. VII.
angenommene Mah erreiche, hat unver-
züglich die Rechte Unseres Aerars zu ver-
treten. ·