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Steuerpflichtigen nach dem Fusse des allge-
meinen Steuerprovisoriums Abrechnung ge—
pfiegen wurde, ist der lezte Tag des Septem-
bers 1814. das dusserste Ziel, an welchm
Reklamaztonen über zu hohe Besteuerung
bei den Informazions: Jnstanzen angebracht
werden können. Für die übrigen Landes=
theile wird später ein anderes Ziel festgeseze
werden.
§. 3. Die Informazlons-Justanzen ver-
sammeln sich in jedem Steuer-Distrikte wö-
cheutlich einmal an einem, den Steuerpflich-
tigen voraus bekannt zu machenden Orte und
Tage, wozu in der Regel die Sonn und
Feiertage gewählt werden.
. 4. Jede Reklamazion wird bei der
Informazions = Instanz desjenigen Steuer-
Distrikts, in welchem die besteuerte Besizung
FJelegen ist, angebracht, und zwar münolich
oder schriftlich.
& 5. Die Vertretung der Reklamanten
durch Rechtsanwälte ist bel den Informa-
zions-Instanzen unzulässig.
I. 6. Eine möndliche Reklamazion wird
vom Betheiligten selbst, oder seinem Abge-
ordneten, bei der Versammlung der Infor--
mazions, Instanz vorgetragen, und der pro-
tokollirte Vortrag unterschrieben, oder von
Schreibens- Unkundigen mit einem Handzeis
chen bekräftiget.
I. 7. Schriftliche Reklamazionen wer-
den dem Steuervorgeher des einschlágigen
Distrikts zugestellt, welcher hierüber auf
Verlangen des Steuerpflichtigen einen Em-
bfangsschein ausstelt. Wenn ein und der-
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selbe Reklamant uͤber mehrere Besizungen
zugleich eine schriftliche Reklamazion über-
reichen will, so muß er jeder der nachbenann?
ten Gütergattungen abgesonderte Blätter
widmen:
a) ungebundene (einzelne, walzende,
ledige) Grundstücke;
b) gebundene (in einem grund= oder
lehenherrlichen Verbande begriffene) aber
unbemaierte (unbehauste, unbezim-
merte) Gutskomplere;
c#) gebundene, bemaierte kleinere
Gutskomolere von einem so geringen
Umfange, daß sie mit keinem eigenen A#-
spann versehen sind;
d) bemaierte groͤssere Gutskom—
plexe, welche in die Klasse der gebun-
denen Bauerngüter gehören;
e) bemaierte grössere Gutekom=
plexe, welche nicht in die Klasse der
gebundenen Bauerngüter gehören;
f) abgesondert besteuerte Wohngebäude.
Gehören mehrere Bestzungen, wegen
welchen ein und derselbe Steuerpflichtige
schriftlich reklamiren will, zum nämlichen
Steuer, Distrikte, und zur nämlichen Güter:
gattung, so können sie zwar auf demselben
Blatte vorgetragen werden, jedoch nach ein-
ander, so daß für jede Besizung abgesondert
angegeben wird, was zu einer Reklamazion
erfoderlich ist.
§6. 3. Die Angaben, welche sowohl dle
mündlichen als schriftlichen Reklamazionen
enthalten sollen, sind: