Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Steuerpflichtigen nach dem Fusse des allge- 
meinen Steuerprovisoriums Abrechnung ge— 
pfiegen wurde, ist der lezte Tag des Septem- 
bers 1814. das dusserste Ziel, an welchm 
Reklamaztonen über zu hohe Besteuerung 
bei den Informazions: Jnstanzen angebracht 
werden können. Für die übrigen Landes= 
theile wird später ein anderes Ziel festgeseze 
werden. 
§. 3. Die Informazlons-Justanzen ver- 
sammeln sich in jedem Steuer-Distrikte wö- 
cheutlich einmal an einem, den Steuerpflich- 
tigen voraus bekannt zu machenden Orte und 
Tage, wozu in der Regel die Sonn und 
Feiertage gewählt werden. 
. 4. Jede Reklamazion wird bei der 
Informazions = Instanz desjenigen Steuer- 
Distrikts, in welchem die besteuerte Besizung 
FJelegen ist, angebracht, und zwar münolich 
oder schriftlich. 
& 5. Die Vertretung der Reklamanten 
durch Rechtsanwälte ist bel den Informa- 
zions-Instanzen unzulässig. 
I. 6. Eine möndliche Reklamazion wird 
vom Betheiligten selbst, oder seinem Abge- 
ordneten, bei der Versammlung der Infor-- 
mazions, Instanz vorgetragen, und der pro- 
tokollirte Vortrag unterschrieben, oder von 
Schreibens- Unkundigen mit einem Handzeis 
chen bekräftiget. 
I. 7. Schriftliche Reklamazionen wer- 
den dem Steuervorgeher des einschlágigen 
Distrikts zugestellt, welcher hierüber auf 
Verlangen des Steuerpflichtigen einen Em- 
bfangsschein ausstelt. Wenn ein und der- 
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selbe Reklamant uͤber mehrere Besizungen 
zugleich eine schriftliche Reklamazion über- 
reichen will, so muß er jeder der nachbenann? 
ten Gütergattungen abgesonderte Blätter 
widmen: 
a) ungebundene (einzelne, walzende, 
ledige) Grundstücke; 
b) gebundene (in einem grund= oder 
lehenherrlichen Verbande begriffene) aber 
unbemaierte (unbehauste, unbezim- 
merte) Gutskomplere; 
c#) gebundene, bemaierte kleinere 
Gutskomolere von einem so geringen 
Umfange, daß sie mit keinem eigenen A#- 
spann versehen sind; 
d) bemaierte groͤssere Gutskom— 
plexe, welche in die Klasse der gebun- 
denen Bauerngüter gehören; 
e) bemaierte grössere Gutekom= 
plexe, welche nicht in die Klasse der 
gebundenen Bauerngüter gehören; 
f) abgesondert besteuerte Wohngebäude. 
Gehören mehrere Bestzungen, wegen 
welchen ein und derselbe Steuerpflichtige 
schriftlich reklamiren will, zum nämlichen 
Steuer, Distrikte, und zur nämlichen Güter: 
gattung, so können sie zwar auf demselben 
Blatte vorgetragen werden, jedoch nach ein- 
ander, so daß für jede Besizung abgesondert 
angegeben wird, was zu einer Reklamazion 
erfoderlich ist. 
§6. 3. Die Angaben, welche sowohl dle 
mündlichen als schriftlichen Reklamazionen 
enthalten sollen, sind:
	        
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