Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Nach der Meinung des Beschwerdefuͤh- 
rers müßte das Steuer-Simplum um # ver- 
mindert, und auf 12 fl. herabgeseze werden; 
denn in demselben Steuer-Distrikte beträgt 
das Steuer-Simplum 
vom Angergute des Paul Audorfer auch nur 
16fl. — kr. 
vom Maiergute des Niklas Berger 12-—- 
vom Lettengute des Martin Auf- 
lieger . . .22- 
obwohl das erstere, bei uͤbrigens gleicher Guͤte 
und Belastung wenigstens um ztel grösser, 
das zweite in allen Werthsverhältnissen 
Sleich, 
und das dritte zwar eben so groß und gut, 
aber nur halb so stark mit Dominikal= Lasten 
beschwert ist 2c. 
I. 10. In so ferne die bisher bei den In- 
sormazions-Instanzen mündlich oder schrift- 
lich angebrachten Reklamazionen alle, in dem 
vorigen H. gefederten Angaben bereits ent- 
halten, so ist zwar keine wörtliche Wieder- 
holung derselben mehr nothwendig; jedoch 
haben die Reklamanten auch in diesem Falle 
bei der Informazions= Instanz nochmals 
vor dem Auslaufe des peremtorischen Ter- 
mins bestimmt zu erklären, ob sie, der der- 
maligen Verminderung der ordentlichen 
Grundsteuer ungeachtet, auf der früheren 
Reklamazion zu beharren gesonnen seyen. 
Die bestätigte Reklamazion wird sodann in 
das neu angelegte Protokoll der Informa= 
dions-Instanz umgeschrieben, und wenn die 
Bestätigung mündlich geschehen ist, von 
dem Reklamanten, oder dessen Bevollmäch-= 
— "“ 
— — — 
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tigten neuerdings unterschrieben. Wenn eine 
früher angebrachte Reklamazion ausdrücklich 
zurückgenommen, oder auch nur vor dem per- 
emptorischen Termine nicht mehr bestätiger 
wird, so unterbleibt ihre Umschreibung in 
die neuen Protokolle der Informazions-In= 
stanz, und sie verliert sonach alle Wirkung. 
S. I1. Nach dem Verlaufe von höchstens 3 
Wochen, von dem Tage an gerechnet, wo eine 
Reklamazion bei der Informazions-Instanz 
neuerdings angebracht, oder eine früher an- 
gebrachte auf die im vorhergehenden C. ge- 
meldete Weise bestäcigt worden ist, erhäle 
der Reklamant für jede Besizung, wegen 
welcher er reklawirt hat, ein abgesondertes 
Zeugniß, worin ausgedrückt ist, ob seine 
Reklamazion von der Informazions-Instanz 
als hinreichend begründer anerkannt werde, 
oder nicht. 
I. 12. Ein solches Zeugniß muß in 
jedem Falle neuerdings erholt wer- 
den, indem wegen der abgeänderten Behand- 
lung der Reklamazionen, alle bisher von den 
Informazions-Instanzen ausgestellten Zeug- 
nisse unbrauchbar geworden sind. 
I. 13. Nach dem Edikte vom 30. Sep- 
tember 18171. S. IX. Lit. h. gelten zwar die 
in den Zeugnissen der Informazions-Instan- 
zen enthaltenen Aussprüche nicht als Defi- 
nitiv: Erkenntnisse, und benehmen dem Ne- 
klamanten keineswegs bas Recht, seine Be- 
schwerde bei dem Rentamte weiter zu ver- 
folgen; jedoch soll derjenige, welcher eine 
von der Informazions" Instanz als unzurei- 
chend begründet erklärte Reklamajion weiter
	        
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