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Nach der Meinung des Beschwerdefuͤh-
rers müßte das Steuer-Simplum um # ver-
mindert, und auf 12 fl. herabgeseze werden;
denn in demselben Steuer-Distrikte beträgt
das Steuer-Simplum
vom Angergute des Paul Audorfer auch nur
16fl. — kr.
vom Maiergute des Niklas Berger 12-—-
vom Lettengute des Martin Auf-
lieger . . .22-
obwohl das erstere, bei uͤbrigens gleicher Guͤte
und Belastung wenigstens um ztel grösser,
das zweite in allen Werthsverhältnissen
Sleich,
und das dritte zwar eben so groß und gut,
aber nur halb so stark mit Dominikal= Lasten
beschwert ist 2c.
I. 10. In so ferne die bisher bei den In-
sormazions-Instanzen mündlich oder schrift-
lich angebrachten Reklamazionen alle, in dem
vorigen H. gefederten Angaben bereits ent-
halten, so ist zwar keine wörtliche Wieder-
holung derselben mehr nothwendig; jedoch
haben die Reklamanten auch in diesem Falle
bei der Informazions= Instanz nochmals
vor dem Auslaufe des peremtorischen Ter-
mins bestimmt zu erklären, ob sie, der der-
maligen Verminderung der ordentlichen
Grundsteuer ungeachtet, auf der früheren
Reklamazion zu beharren gesonnen seyen.
Die bestätigte Reklamazion wird sodann in
das neu angelegte Protokoll der Informa=
dions-Instanz umgeschrieben, und wenn die
Bestätigung mündlich geschehen ist, von
dem Reklamanten, oder dessen Bevollmäch-=
— "“
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tigten neuerdings unterschrieben. Wenn eine
früher angebrachte Reklamazion ausdrücklich
zurückgenommen, oder auch nur vor dem per-
emptorischen Termine nicht mehr bestätiger
wird, so unterbleibt ihre Umschreibung in
die neuen Protokolle der Informazions-In=
stanz, und sie verliert sonach alle Wirkung.
S. I1. Nach dem Verlaufe von höchstens 3
Wochen, von dem Tage an gerechnet, wo eine
Reklamazion bei der Informazions-Instanz
neuerdings angebracht, oder eine früher an-
gebrachte auf die im vorhergehenden C. ge-
meldete Weise bestäcigt worden ist, erhäle
der Reklamant für jede Besizung, wegen
welcher er reklawirt hat, ein abgesondertes
Zeugniß, worin ausgedrückt ist, ob seine
Reklamazion von der Informazions-Instanz
als hinreichend begründer anerkannt werde,
oder nicht.
I. 12. Ein solches Zeugniß muß in
jedem Falle neuerdings erholt wer-
den, indem wegen der abgeänderten Behand-
lung der Reklamazionen, alle bisher von den
Informazions-Instanzen ausgestellten Zeug-
nisse unbrauchbar geworden sind.
I. 13. Nach dem Edikte vom 30. Sep-
tember 18171. S. IX. Lit. h. gelten zwar die
in den Zeugnissen der Informazions-Instan-
zen enthaltenen Aussprüche nicht als Defi-
nitiv: Erkenntnisse, und benehmen dem Ne-
klamanten keineswegs bas Recht, seine Be-
schwerde bei dem Rentamte weiter zu ver-
folgen; jedoch soll derjenige, welcher eine
von der Informazions" Instanz als unzurei-
chend begründet erklärte Reklamajion weiter