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verfolgt, und bei der definitiven Emscheidung
abgewiesen wird, als muthwilliger Rekla-
mant angesehen und bestraft werden.
II. Absch nit t.
Von der Fortsezung der Reklamazlo-
nenu bei den untersuchenden Behbdr-
den.
. 14. Wenn eine Reklamazion weitee
verfolgt werden will, so muß sie zwischen
dem r. Dezember 1874. und lezten Februar
1875. bei dem einschlägigen Rentamte ange-
bracht werden.
§. 15. Keine Reklamazion kann bei dem
Rentamte anders, als mündlich angebracht
werden, und zwar vom Reklamanten selbst,
oder durch einen von ihm hiezu schriftlich
Bevollmächtigten.
. 16. Es stehet hiebei nicht nur jedem
Reklamanten oder seinem Abgeordneten frei,
was immer für einen Sachwalter mitzubrin-
gen, sondern es dürfen sogar Weiber, wenn
ste wegen eigenthümlicher Besizungen rekla-
miren wollen, nicht ohne ihre Beiständer,
und Minderjährige oder unter der Kuratel
begriffene Personen nicht ohne ihre Vormün=
der oder Kuratoren auftreten. "
S. 17. Ohne vorläufige Einsscht des ur-
schriftlichen Zeugnisses der Informazions-=
Instanz darf keine Reklamazion vom Rent-
amte angenommen und protokollirt werden.
I. 18. Die protekolliote Reklamazion
wird von dem Reklamanten, respebtive dessen
Bevollmächtigten, Beiständer, Vormünder,
oder Kurator eigenhändig unterschrieben,
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oder von des Schreibens Unkundigen durch
ein Handzeichen bestätigt.
III. Abschnit.
Von der Entscheidung der Reklama-
zlonen der Appellazion, der Be-
strafung muthwilliger Reklama-
zionen, und dem Ersaze der Kosten.
Hierüber enthalten das Edikt vom 30. Sep-
tember 1311. (Regierungsblatt S. 1521.)
in den SG. XIII-XVII und die unter Heu-
tigen erlassene Verordnung, in den Nach-
trägen zu diesen S. alles dasjenige, was
den Reklamanten zu wissen nothwendig ist.
München den 2. April 1874.
Regulativ it.B.
für
die auf die Behandlung der Reklamazio-
nen erlaufenden Kosten.
I. Absech nitc.
Von dem Maße der Kosten.
§. 1. Für eine Sizung der Informa-
zions-Instanz im Steuerdistrikte selbst erhälr
jeder Steuergeschworene 4. 30 kr.
der Steuervorgeher 428 kr.
Für eine Versammlung am Rentamts-
Size, im Verhältnisse der Entfernung des
Wohnortes von jenem Size,
jeder Steuergeschworene 40 kr. bis 1 fl. — kr.
der Steuervorgeher 1# fl. — kr. bis K fl. zo kr
Der Landgerichts-Aktuar oder Aseessor,
in den grösseren Seädten der Polizei-Kommis
für oder Aktuar, welcher bet einer solchen
Versanzmlung die Leitung führt fl. — kr.