Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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verfolgt, und bei der definitiven Emscheidung 
abgewiesen wird, als muthwilliger Rekla- 
mant angesehen und bestraft werden. 
II. Absch nit t. 
Von der Fortsezung der Reklamazlo- 
nenu bei den untersuchenden Behbdr- 
den. 
. 14. Wenn eine Reklamazion weitee 
verfolgt werden will, so muß sie zwischen 
dem r. Dezember 1874. und lezten Februar 
1875. bei dem einschlägigen Rentamte ange- 
bracht werden. 
§. 15. Keine Reklamazion kann bei dem 
Rentamte anders, als mündlich angebracht 
werden, und zwar vom Reklamanten selbst, 
oder durch einen von ihm hiezu schriftlich 
Bevollmächtigten. 
. 16. Es stehet hiebei nicht nur jedem 
Reklamanten oder seinem Abgeordneten frei, 
was immer für einen Sachwalter mitzubrin- 
gen, sondern es dürfen sogar Weiber, wenn 
ste wegen eigenthümlicher Besizungen rekla- 
miren wollen, nicht ohne ihre Beiständer, 
und Minderjährige oder unter der Kuratel 
begriffene Personen nicht ohne ihre Vormün= 
der oder Kuratoren auftreten. " 
S. 17. Ohne vorläufige Einsscht des ur- 
schriftlichen Zeugnisses der Informazions-= 
Instanz darf keine Reklamazion vom Rent- 
amte angenommen und protokollirt werden. 
I. 18. Die protekolliote Reklamazion 
wird von dem Reklamanten, respebtive dessen 
Bevollmächtigten, Beiständer, Vormünder, 
oder Kurator eigenhändig unterschrieben, 
  
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oder von des Schreibens Unkundigen durch 
ein Handzeichen bestätigt. 
III. Abschnit. 
Von der Entscheidung der Reklama- 
zlonen der Appellazion, der Be- 
strafung muthwilliger Reklama- 
zionen, und dem Ersaze der Kosten. 
Hierüber enthalten das Edikt vom 30. Sep- 
tember 1311. (Regierungsblatt S. 1521.) 
in den SG. XIII-XVII und die unter Heu- 
tigen erlassene Verordnung, in den Nach- 
trägen zu diesen S. alles dasjenige, was 
den Reklamanten zu wissen nothwendig ist. 
München den 2. April 1874. 
  
Regulativ it.B. 
für 
die auf die Behandlung der Reklamazio- 
nen erlaufenden Kosten. 
I. Absech nitc. 
Von dem Maße der Kosten. 
§. 1. Für eine Sizung der Informa- 
zions-Instanz im Steuerdistrikte selbst erhälr 
jeder Steuergeschworene 4. 30 kr. 
der Steuervorgeher 428 kr. 
Für eine Versammlung am Rentamts- 
Size, im Verhältnisse der Entfernung des 
Wohnortes von jenem Size, 
jeder Steuergeschworene 40 kr. bis 1 fl. — kr. 
der Steuervorgeher 1# fl. — kr. bis K fl. zo kr 
Der Landgerichts-Aktuar oder Aseessor, 
in den grösseren Seädten der Polizei-Kommis 
für oder Aktuar, welcher bet einer solchen 
Versanzmlung die Leitung führt fl. — kr.
	        
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